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Neubauten und Concurrenzen in Oesterreich und Ungarn.
Nr. 2.
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ausschlaggebenden Grösse der Höfe, des Ziegelmasses,
der Mauerstärken u. s. f. einzugehen. Ebenso kann das
für die gedeihliche Entwicklung der Stadt, insbesondere
des Verkehres unentbehrliche Recht der zwangsweisen
Enteignung, welches der Gemeindeverwaltung zu gewähren
wäre, nicht erörtert werden.
Dafür muss aber schliesslich auf noch einen wunden
Fleck der Wiener Bauordnung hingewiesen werden, dessen
Heilung allerdings nur durch eine Radicalcur möglich ist.
Die Durchführung der Bauvorschriften ist derzeit
der Hauptsache nach dem Magistrate und dessen Bezirks
ämtern übertragen. Nur aus Juristen zusammen
gesetzte Behörden entscheiden in den meisten
Baufragen, deren Beurtheilung so oft einzig und allein
erfahrenen Technikern möglich ist. Allerdings trägt der
Magistrat den »Sachverständigen« — darunter ist in dem
Gemeindestatute das Stadtbauamt gemeint — auf, Aeusse-
rungen zu erstatten. Daraus ergibt sich aber ein schrift
liches und daher naturgemäss langwieriges \ erfahren, das
jeder Bauende um so schmerzlicher empfindet, als beim
Bauen bekanntlich Zeit noch mehr als anderswo Geld ist.
Die Entscheidung selbst aber leidet darunter, dass selbe
nicht unmittelbar von Fachmännern, sondern von Nicht
fachleuten, die durch Erstere informirt werden, gefällt
wird. Freudig ist es daher von jedem Techniker zu
begrüssen, dass der österreichische Ingenieur- und Archi-
tekten-\ erein angeregt hat, diesbezüglich gründlichen
Wandel zu schaffen und dem technischen Amte der Ge
meinde endlich jene Stellung in der Handhabung der
Bauordnung zu gewähren, welche ihm gebührt. Wenn
\oi 13 Jahren ein Gesetz zu Stande kommen konnte,
in welchem, wie es scheint, geflissentlich das Wort
»Stadtbauamt« vermieden worden ist — es ist in der
ganzen Bauordnung vom Jahre 1883 nur ein ein
ziges Mal enthalten — so war dies zu einer Zeit möglich,
wo die Lage der österreichischen Technikerschaft im
Allgemeinen die denkbar traurigste war. nicht aber heute.
Die Zeiten sind ganz andere geworden, der Techniker
fühlt sich nun als ein mächtiges Glied der menschlichen
Gesellschaft und wird von ihr geschätzt. Jeder Fach
genosse, welcher irgend welchen Einfluss auf die Fassung
der künftigen Bauordnung hat, ist berufen, in obigem
Sinne zu wirken. Ist aber erst der Techniker von der
ihn bisher drückenden Vormundschaft befreit, dann ist zu
hoffen, dass die neue Bauordnung in Zukunft voll des
Gedankens ausgeübt werde, der in dem Satze liegt:
»Der Buchstabe tödtet, der Geist macht lebendi o '<<
. O
B er aneck.
Oefen im Palais Wien, Rennweg 25. Architekten Bauquc und Pio in Wien.
Heft A III unseres Blattes im Bilde gebracht haben, zeichnet
sich nicht bloss durch seine vornehme äussere Architektur,
Grablaterne. Architekt Julius Mayrcder.
sondern auch dadurch aus, dass die innere Ausstattung
bis ins kleinste Detail nach eigenen Entwürfen der
Architekten durchgebildet ist. Die beiden Oefen, die wir
diesmal reproduciren, sind in Form und Farbe eine sehr
feine Nachempfindung des Stiles Louis XVI.
Grablaterne, entworfen von Architekt Julius
Mayreder. Die unten abgebildete Lampe gehört zu dem
Oefen im Palais Wien, Rennweg 25. Architekten
Bauqué u. Pio in Wien. Das Palais eines bekannten
Wiener Aristokraten und Kunstfreundes, das wir in