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MAK

Full text : Neubauten und Concurrenzen in Österreich und Ungarn, 2. Jahrgang 1896

J\eubauten  und  (dneurrenzen

in  Oesterreich  und  Ungarn.

Organ  für  das  Hoclibaufach  und  seine  Interessenten.
Verlag  von  Abonnementspreise:
MORITZ  perles  in  wien  Redigirt  von  Architekt  OSKAR  MARMOREK.  Ganejährig  ich.  =  20Mark
I.  Seilergasse  4.  Einzelne  Exemplare  ...  1  fl.  =  2  Mark
189G.  Ers©h©int  am  /Anfang  jedos  jAlonatos.  n -  JAHRGANG.
DECEMBER.  HEFT  XII.
Alle  Rechte  Vorbehalten.

INHALT:

ARTIKEL:  „Architekt“  oder  „Baumeister“.

Das  Wiener  Wohnhaus  und  seine  künftige  Entwicklung.

Thurm  der

serbischen  Kirche  in  Ofen.  —  Der  Hausschwamm  und  andere  Krankheiten  der  Bauhölzer.  —  WETTBEWERBS-NACH-RICHTEN:
  Ausgesclirieb  en  e  Wettbewerb  e:  Neubau  eines  Rathhauses  in  Kladno.  Bau  eines  Schulgebäudes  in  Hainspacb.  Hotelgebäude
in  Szentes.  Zubau  des  städtischen  Museums  im  Pofitzer  Parke  in  Prag.  Bau  eines  Irrenhauses  in  Triest.  Canalisation  und  Entwässerung  der
Stadt  Pola.  Curhaus  für  k.  k.  Staatsbeamte  in  Abbazia.  Stadtbad  in  Tetschen  a.  d.  Elbe.  Bau  des  Ernst  und  Lina  Arnold-Stiftes  in  Greiz.
Bau  eines  Saales.  Neubau  einer  Synagoge  zu  Chemnitz.  Internationaler  Wettbewerb  zur  Erlangung  von  Placatentwürfen,  Bau  eines  neuen
Rathhauses  in  Leipzig.  Entwürfe  zu  einem  Diemenschuppen.  Concurrenzpläne  zum  Zwecke  der  Ordnung  von  Eisenbahnstationen  in  Christiania
etc.  Bau  eines  Gebäudes  für  die  Bergschuie  in  Bochum.  Bau  einer  Strassenbrücke  über  die  Süder-Elbe  bei  Harburg.  —  TAFELERKLÄRUNGEN:
Tafel  85.  Schlafzimmer  der  Königin  Maria  Antoinette  in  Versailles.  Tafel  86  und  87.  Rathhaus  in  Kecskemét.  Architekten  Partos  und  Lechner
in  Budapest.  Tafel  88.  Villa  des  Herr  Karl  Déry  in  Budapest,  VI.  Ecke  Lendvay-  und  Bulyovszkygasse.  Entworfen  und  ausgeführt  vom  Baumeister ­
  Alexander  Staerk  in  Budapest.  Tafel  89.  Millenniums-Ausstellung  Budapest.  Pavillon  der  Actiengesellschaft  Dynamit  Nobel.  Architekt
Oskar  Marmorek.  Tafel  90,  91,  92.  Villa  Kind,  Aussig  a.  d.  Elbe.  Architekt  Hartwig  Fischei  in  Wien.  —  Ankündigungen.

„Architekt“  oder  „Baumeister“.

nfolge  Auftrages  der  Gewerbebehörde  in  Olmütz
wurde  die  dortige  Architektenfirma  W.  K.  und
W.  W.  verhalten,  die  gemeinsame  Firmirung
abzuändern,,  da  Herr  W.  nicht  berechtigt  sei,
sich  »Architekt«  zu  nennen,  da  er  bloss  Baumeister  sei.
Herr  W.  recurrirte  gegen  diese  Verfügung  der  Gewerbebehörde ­
  sowohl  im  eigenen,  als  auch  im  Namen  der  Firma
und  erhob  endlich  infolge  abweislichen  Bescheides  der
Administrativbehörden  die  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof. ­
  In  der  Beschwerde,  über  die  der
Verwaltungsgerichtshof  zu  entscheiden  hatte,  wird  von
Herrn  IV.  ausgeführt,  dass  er  berechtigt  sei,  den  Titel
»Architekt«  zu  führen,  nachdem  er  die  Baumeisterprüfung
abgelegt  und  an  den  technischen  Hochschulen  in  Dresden
und  München  studirt  habe.  Der  Vertreter  des  Ministeriums
des  Innern,  Graf  Cs.,  trat  für  die  Abweisung  der  Beschwerde
ein,  nachdem  von  einem  Architekten  ein  gewisser  Grad
künstlerischer  Befähigung  erwartet  werde,  und  da  im  vorliegenden ­
  Falle  über  die  angeblichen  Hochschulstudien  des
Beschwerdeführers  kein  Index  vorliege,  man  daher  nicht
wisse,  ob  Herr  W.  als  ordentlicher  Hörer  oder  nur  als
Gast  die  Hochschule  frequentirt  habe.  Der  Verwaltungsgerichtshof ­
  unter  dem  Vorsitze  des  Präsidenten  Dr.  v.
Lemayer  erkannte,  es  werde  in  Stattgebung  der  Beschwerde
die  angefochtene  Entscheidung  als  ungesetzlich  aufgehoben.
Die  Gewerbebehörde,  heisst  es  in  den  Entscheidungsgründen, ­
  sei  nicht  berechtigt,  zu  entscheiden,  ob  Jemand
den  Titel  »Architekt«  führen  dürfe,  da  für  sie  bloss  die
Baumeisterei  existire;  anderseits  sei  im  Gesetze  der
Begriff  »Architekt«  genau  determinirt.  Diejenigen  Architekten, ­
  die  auf  Grund  ihrer  Studien  diesen  Titel  führen,
heissen  »autorisirte  Architekten«;  die  Führung  der  Bezeichnung ­
  Architekt  schlechtweg  könne  dem  Baumeister  nicht
verwehrt  werden.  (»N.  Fr.  Pr.«)
Wenn  auch  das  Ministerium  des  Innern  richtig  erkannt ­
  hat,  dass  ein  Architekt  denn  doch  vor  Allem  ein
Künstler  sein  müsse,  so  hat  der  Verwaltungsgerichtshof
doch  leider  mit  Recht  erkannt,  dass  diese  einzig  richtige
Anschauung  im  österreichischen  Gesetze  nicht  begründet  sei.
Durch  diese  Verhandlung  wäre  nun  wieder  einmal  in
einem  concreten  Falle  erwiesen,  dass  es  in  Oesterreich
Jedermann  freisteht,  sich  den  Titel  »Architekt«  beizulegen.
Nur  den  Titel  »autorisirter  Architekt«  kennt  und  schützt
das  Gesetz,  einen  Titel,  den  ja,  wie  bekannt,  nur  ganz
Wenive  führen  und  den  gerade  die  bedeutendsten  Architekten

  in  Oesterreich  nie  erworben  haben.  Wenn  der
ebenso  häufige  als  nichtssagende  Einwand  gemacht  wird,
was  liegt  denn  an  dem  Titel,  so  zeigt  schon  allein  der  in
zahllosen  Fällen  getriebene  Missbrauch  mit  demselben  den
Werth,  der  ihm  innewohnt.  Der  Laie,  und  beinahe  jeder
Bauherr  ist  ja  ein  Laie  im  Baufache,  hat  ja  zur  Beurtheilung
  der  Tüchtigkeit  dessen,  dem  er  einen  Bau  überträgt, ­
  wenig  andere  Mittel  als  den  Titel  desselben.  Die
Empfehlung  anderer  Baubeflissenen  kommt  wenig  in  Betracht, ­
  da  ja  jeder  gefragte  Fachmann  sich  selbst  wohl
meist  nach  bestem  Wissen  als  geeignet  empfehlen  wird,
und  das  Urtheil  nach  ausgeführten  Bauten,  wenn  solche
überhaupt  in  der  Nachbarschaft  bestehen,  fällt  doch  dem
Laien  schwer,  umsomehr,  als  er  die  Bedingungen  nicht
kennt  und  beurtheilen  kann,  unter  welchen  sie  zu  Stande
gekommen  sind.
Es  bleibt  also  in  vielen  Fällen  dem  Bauherrn
nur  der  Titel  als  Kriterium  der  Tüchtigkeit  übrig.  Einen
Arzt,  einen  Advocaten,  einen  Notar,  einen  Apotheker,
eine  Hebamme  kann  man  sich  nur  nennen,  wenn  man
dazu  berechtigt  und  geeignet  ist.  Architekt  und  Ingenieur
hingegen  kann  sich  jeder  Maurermeister  nennen,  denn  es
besteht  kein  Gesetz  und  keine  Verordnung,  welche  die
Führung  dieses  Titels  nach  irgend  einer  Richtung  hin
beschränken  würde.  Freilich,  wenn  sich  Jemand  mit  Benützung ­
  dieses  Titels  eines  Betruges  schuldig  macht,  so
kann  er  von  dem  Strafgerichte  ebenso  verfolgt  werden,
wie  wenn  sich  Jemand  unter  der  Vorgabe,  ein  Gutsbesitzer ­
  zu  sein,  Geld  ausleiht  und  keine  Güter  hat.  Bis  zu
dieser  äussersten  Grenze  ist  es  aber  Jedermann  gestattet,
diese  scheinbar  vielsagenden  Titel  zu  missbrauchen.  Diese
traurigen  Verhältnisse  haben  die  Architekten  und  Ingenieure ­
  in  Oesterreich  schon  lange  zu  Bemühungen  gezwungen, ­
  einen  gesetzlichen  Schutz  dieser  zwei  Standesbezeichnungen ­
  zu  erzielen.  Besonders  sind  es  die  Ingenieurund
  Architektentage  gewesen,  welche  als  die  berufenen
Vertreter  der  Architekten  und  Ingenieure  Oesterreichs
wiederholt  an  die  massgebenden  Factoren,  an  den  Reichsrath ­
  und  die  Minister  mit  der  Bitte  und  mit  Vorschlägen
zur  gesetzlichen  Regelung  dieser  wichtigen  Angelegenheit
herangetreten  •  sind.  Wie  sich  die  betheiligten  Kreise  diese
Lösung  denken,  geht  aus  der  Petition  hervor,  welche  die
ständige  Delegation  des  III.  Oesterreichischen  Ingenieurund
  Architektentages  an  das  Ministerium  gerichtet  hatte.
In  derselben  heisst  es:

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