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Full text: Neubauten und Concurrenzen in Österreich und Ungarn, 3. Jahrgang 1897

Seite 68. 
Neubauten und Concurrenzen. 
Nr. 9 
gegen einen derartigen Vorgang vom Rechtsstandpunkte 
eine Einwendung dann nicht zu erheben ist, wenn in der 
Offertausschreibung ausdrücklich Vorbehalten wurde, dass 
eventuell sämmtliche Offerte verworfen werden können, 
muss trotzdem eine solche Massregel im Interesse eines 
geregelten Submissionswesens bedauert werden. Die 
Offerenten, w'elche, einer Offertausschreibung Folge 
leistend, sich an der Concurrenzverhandlung betheiligen, 
haben den moralischen Anspruch darauf, dass die Offert 
verhandlung ernst genommen und nicht etwa bloss als 
eine Probe angesehen werde. Hieran wird auch durch 
die Thatsache nichts geändert, dass vielleicht die zweite 
Offertausschreibung auf Grund von geänderten Offert 
bedingungen erfolgt, da die betreffende Behörde genug 
Mittel zur Verfügung hat, um sich über die ins Auge 
gefassten Offertbedingungen schon vor der ersten Con- 
currenzausschreibung zu orientiren, und es keineswegs 
gutgeheissen werden kann, die Submissionsverhandlung 
selbst als Mittel zu einem solchen Zwecke zu benützen. 
Noch weniger kann es der Würde von öffentlichen Be 
hörden entsprechen, wenn eine öffentliche Offertverhand 
lung lediglich den Zweck haben soll, Preisnotirungen und 
etwaige Ausführungsvorschläge u. dgl. zu erlangen. Die 
naturgemässe Folge einer derartigen Praxis müsste dahin 
führen, dass die solidesten und ernstesten Reflectanten 
sich von Offertverhandlungen fernhalten würden, Inder nicht 
unbegründeten Besorgniss, dass ihr Anbot lediglich zu 
einer nach der Offertverhandlung geplanten weiteren 
Minuendo-Licitation für andere Bieter verwendet werden 
könnte, und dass die aus Anlass der Theilnahme an der 
ersten Concurrenzverhandlung aufgewendeten Mühen und 
Kosten schon von vornherein illusorisch erscheinen. Es 
bedarf keiner näheren Ausführung, dass derartige Zustände 
mit der auf Treue und Glauben basirten Natur der »Aus 
lobung« — und eine solche ist jede Offertverhandlung 
— nicht im Einklänge stehen.« 
»Wir werden von unserem Referenten zum Schlüsse 
darauf aufmerksam gemacht, dass im Berichtsjahre zu 
einer Offertverhandlung auch ausländische Bauunter 
nehmer herangezogen wurden. In anderen Ländern 
würde dies geradezu als »national-ökonomische Mon- 
struosität« angesehen werden. Es wird dieser Mangel an 
Rücksichtnahme auf die heimischen Gewerbe tief beklagt, 
da eine solche doch nicht bloss zu Lasten von Privat 
bahnen zu verlangen ist, welchen es z. B. verwehrt wird, 
Schienen und andere Bedarfsartikel aus dem Auslande 
zu beziehen, wenngleich dieselben ungeachtet des darauf 
haftenden Schutzzolles und der hohen Frachtkosten dort 
manchmal wohlfeiler beschafft werden könnten. Der 
heimische Geschäftsverkehr verdiene auch dann Berück 
sichtigung, wenn es sich nicht um sozusagen privilegirfe 
Productionszweige, wie z. B. die Eisenindustrie, handle. 
Von anderer Seite wird über diesen Fall berichtet: 
Es fanden zwei Ausschreibungen statt; bei beiden Aus 
schreibungen sind auffallend wenige Bewerber aufgetreten, 
und mehrere grosse, in Wien bekannte und gut accre- 
ditirte Baufirmen haben sich um diesen grossen Bau gar 
nicht beworben. Die Ursache lag in den für den Bau 
unternehmer äusserst ungünstig verfassten Bedingnissen. 
Zum Beweise der Richtigkeit dieser Auffassung sei her 
vorgehoben, dass die Offertverhandlung bei der ersten 
Ausschreibung, nachdem fast alle Offerenten Abänderungen 
dieser Bedingnisse verlangten, dann annullirt wurde und 
in der zweiten Ausschreibung thatsächlich erleichterte 
Bedingnisse Vorlagen. Nachdem aber auch diese Ab 
änderungen im Wesentlichen nicht genügten, war auch 
bei der zweiten Ausschreibung die Concurrenz eine 
geringe. Eine weitere Ursache der schwachen Betheiligung 
lag in den viel zu niedrigen Preisen der Ausschreibungen, 
ein Umstand, der manche Baufirma sich scheuen machte, 
Aufzahlungen von 40% und mehr, wie sie die Voran-, 
schlagspreise erforderten, zu verlangen.« 
»Die im letztjährigen Berichte ausgesprochene 
Hoffnung, dass die wichtigen Fragen der elektrischen 
Bahnen und der neuen Bauordnung für Wien bald 
gelöst werden dürften, hat sich im Berichtsjahre leider 
nicht erfüllt. Die Einführung des elektrischen Betriebes 
auf einer Linie der Tramway, so erfreulich sie an sich 
ist, bedeutet keinesfalls die Lösung der erstangeführten 
Frage. Eine solche wurde im laufenden Jahre durch den 
Beschluss der Wiener Gemeinde, die Concession für die 
in ihrem Gebiete zu errichtenden elektrischen Bahnen 
zu erwerben, erfreulicher Weise näher gerückt. Die Bau 
ordnung, deren Entwürfe schon seit vier Jahren bestehen, 
kommt leider aus den verschiedenen Commissionen nicht 
an das Tageslicht. Nur der Generalregulirungsplan macht 
trotz zahlreicher Angriffe erfreulicher Weise rasche 
Fortschritte, wozu die drängende Baulust den noth- 
wendigen Impuls gibt.« 
Uebersiehtstabelle 
betreffs der im Jahre 1896 in Wien ertheilten Bau- und Benützungs- 
bewilligungen. 
Neue Berliner Baupolizeiordnung. 
Mit -der Giltigkeit vom 15. August d. J. hat der 
Berliner Polizeipräsident eine neue Baupolizeiordnung für 
Berlin erlassen, durch welche die bisher zu Recht be 
standene vom Jahre 1887 aufgehoben erscheint. Im Fol 
genden citiren wir einige der interessantesten Bestimmungen 
derselben: 
§ 2. Zulässige Bebauung der Grundstücke. 
»Für alle Grundstücke bis zu 32 m Tiefe gelten 
gleiche Vorschriften, unabhängig davon, ob die Grund 
stücke bisher bëbaut waren oder nicht. Bei Grundstücken 
von mehr als 32 m Tiefe wird unterschieden zwischen 
solchen, welche innerhalb der früheren Stadtmauer, und 
solchen, welche ausserhalb derselben liegen. 
1. Für die Berechnung des bebaubaren Theiles seiner 
Gesammtfläche wird das Grundstück durch Linien, welche 
zur Baufluchtlinie parallel laufen, in Streifen zerlegt. Der 
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