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Neubauten und Concurrenzen.
Nr. 9
gegen einen derartigen Vorgang vom Rechtsstandpunkte
eine Einwendung dann nicht zu erheben ist, wenn in der
Offertausschreibung ausdrücklich Vorbehalten wurde, dass
eventuell sämmtliche Offerte verworfen werden können,
muss trotzdem eine solche Massregel im Interesse eines
geregelten Submissionswesens bedauert werden. Die
Offerenten, w'elche, einer Offertausschreibung Folge
leistend, sich an der Concurrenzverhandlung betheiligen,
haben den moralischen Anspruch darauf, dass die Offert
verhandlung ernst genommen und nicht etwa bloss als
eine Probe angesehen werde. Hieran wird auch durch
die Thatsache nichts geändert, dass vielleicht die zweite
Offertausschreibung auf Grund von geänderten Offert
bedingungen erfolgt, da die betreffende Behörde genug
Mittel zur Verfügung hat, um sich über die ins Auge
gefassten Offertbedingungen schon vor der ersten Con-
currenzausschreibung zu orientiren, und es keineswegs
gutgeheissen werden kann, die Submissionsverhandlung
selbst als Mittel zu einem solchen Zwecke zu benützen.
Noch weniger kann es der Würde von öffentlichen Be
hörden entsprechen, wenn eine öffentliche Offertverhand
lung lediglich den Zweck haben soll, Preisnotirungen und
etwaige Ausführungsvorschläge u. dgl. zu erlangen. Die
naturgemässe Folge einer derartigen Praxis müsste dahin
führen, dass die solidesten und ernstesten Reflectanten
sich von Offertverhandlungen fernhalten würden, Inder nicht
unbegründeten Besorgniss, dass ihr Anbot lediglich zu
einer nach der Offertverhandlung geplanten weiteren
Minuendo-Licitation für andere Bieter verwendet werden
könnte, und dass die aus Anlass der Theilnahme an der
ersten Concurrenzverhandlung aufgewendeten Mühen und
Kosten schon von vornherein illusorisch erscheinen. Es
bedarf keiner näheren Ausführung, dass derartige Zustände
mit der auf Treue und Glauben basirten Natur der »Aus
lobung« — und eine solche ist jede Offertverhandlung
— nicht im Einklänge stehen.«
»Wir werden von unserem Referenten zum Schlüsse
darauf aufmerksam gemacht, dass im Berichtsjahre zu
einer Offertverhandlung auch ausländische Bauunter
nehmer herangezogen wurden. In anderen Ländern
würde dies geradezu als »national-ökonomische Mon-
struosität« angesehen werden. Es wird dieser Mangel an
Rücksichtnahme auf die heimischen Gewerbe tief beklagt,
da eine solche doch nicht bloss zu Lasten von Privat
bahnen zu verlangen ist, welchen es z. B. verwehrt wird,
Schienen und andere Bedarfsartikel aus dem Auslande
zu beziehen, wenngleich dieselben ungeachtet des darauf
haftenden Schutzzolles und der hohen Frachtkosten dort
manchmal wohlfeiler beschafft werden könnten. Der
heimische Geschäftsverkehr verdiene auch dann Berück
sichtigung, wenn es sich nicht um sozusagen privilegirfe
Productionszweige, wie z. B. die Eisenindustrie, handle.
Von anderer Seite wird über diesen Fall berichtet:
Es fanden zwei Ausschreibungen statt; bei beiden Aus
schreibungen sind auffallend wenige Bewerber aufgetreten,
und mehrere grosse, in Wien bekannte und gut accre-
ditirte Baufirmen haben sich um diesen grossen Bau gar
nicht beworben. Die Ursache lag in den für den Bau
unternehmer äusserst ungünstig verfassten Bedingnissen.
Zum Beweise der Richtigkeit dieser Auffassung sei her
vorgehoben, dass die Offertverhandlung bei der ersten
Ausschreibung, nachdem fast alle Offerenten Abänderungen
dieser Bedingnisse verlangten, dann annullirt wurde und
in der zweiten Ausschreibung thatsächlich erleichterte
Bedingnisse Vorlagen. Nachdem aber auch diese Ab
änderungen im Wesentlichen nicht genügten, war auch
bei der zweiten Ausschreibung die Concurrenz eine
geringe. Eine weitere Ursache der schwachen Betheiligung
lag in den viel zu niedrigen Preisen der Ausschreibungen,
ein Umstand, der manche Baufirma sich scheuen machte,
Aufzahlungen von 40% und mehr, wie sie die Voran-,
schlagspreise erforderten, zu verlangen.«
»Die im letztjährigen Berichte ausgesprochene
Hoffnung, dass die wichtigen Fragen der elektrischen
Bahnen und der neuen Bauordnung für Wien bald
gelöst werden dürften, hat sich im Berichtsjahre leider
nicht erfüllt. Die Einführung des elektrischen Betriebes
auf einer Linie der Tramway, so erfreulich sie an sich
ist, bedeutet keinesfalls die Lösung der erstangeführten
Frage. Eine solche wurde im laufenden Jahre durch den
Beschluss der Wiener Gemeinde, die Concession für die
in ihrem Gebiete zu errichtenden elektrischen Bahnen
zu erwerben, erfreulicher Weise näher gerückt. Die Bau
ordnung, deren Entwürfe schon seit vier Jahren bestehen,
kommt leider aus den verschiedenen Commissionen nicht
an das Tageslicht. Nur der Generalregulirungsplan macht
trotz zahlreicher Angriffe erfreulicher Weise rasche
Fortschritte, wozu die drängende Baulust den noth-
wendigen Impuls gibt.«
Uebersiehtstabelle
betreffs der im Jahre 1896 in Wien ertheilten Bau- und Benützungs-
bewilligungen.
Neue Berliner Baupolizeiordnung.
Mit -der Giltigkeit vom 15. August d. J. hat der
Berliner Polizeipräsident eine neue Baupolizeiordnung für
Berlin erlassen, durch welche die bisher zu Recht be
standene vom Jahre 1887 aufgehoben erscheint. Im Fol
genden citiren wir einige der interessantesten Bestimmungen
derselben:
§ 2. Zulässige Bebauung der Grundstücke.
»Für alle Grundstücke bis zu 32 m Tiefe gelten
gleiche Vorschriften, unabhängig davon, ob die Grund
stücke bisher bëbaut waren oder nicht. Bei Grundstücken
von mehr als 32 m Tiefe wird unterschieden zwischen
solchen, welche innerhalb der früheren Stadtmauer, und
solchen, welche ausserhalb derselben liegen.
1. Für die Berechnung des bebaubaren Theiles seiner
Gesammtfläche wird das Grundstück durch Linien, welche
zur Baufluchtlinie parallel laufen, in Streifen zerlegt. Der
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