Nr. 9.
Neubauten und Concurrenzen.
Seite C9.
erste Streifen erstreckt sich — von der Baufluchtlinie ab
gemessen -— bis zur Tiefe von 6 m, der zweite bis zur
Tiefe von 32 m. Der erste Streifen darf als voll ( 10 / 10 ),
der zweite als zu bebaubar in Rechnung gestellt
werden. Ist das Grundstück tiefer als 32 in, so wird der
hinter dem zweiten Streifen liegende Rest, wenn das
Grundstück innerhalb der früheren Stadtmauer liegt, mit
6 / 10 , wenn es ausserhalb derselben liegt, mit 5 / 10 seiner
Fläche als bebaubar in Rechnung gestellt. Die so als be
baubar ermittelten Flächeninhalte der einzelnen Streifen
werden zusammengerechnet und ergeben die bebaubare
Fläche des Grundstückes, welche unabhängig von der
Streifentheilung vertheilt werden kann. Die Fläche hinter
der zweiten Theillinie darf bis zu als bebaubar in
Rechnung gestellt werden, wenn die von der Hofflächc
bis zur Traufe gemessene Durchschnittshöhe aller hinter
dieser Theillinie zu errichtenden Gebäude das Mass von
10 m nicht überschreitet und der zweite Streifen nur zu
7 / 10 bebaut wird.
2. Alle nicht an der Strassenfront liegenden, zum
dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmten Räume
müssen Licht und Luft unmittelbar von einem Hofe
(Haupthof) erhalten, dessen Grundfläche mindestens 80 vt*
bei 6 m geringster Abmessung beträgt. Ist die nach Ziffer 1
ermittelte, nicht bebaubare Fläche geringer als 80 ;« 2 , so
darf der Haupthof bis auf 60 »z 2 bei 6 m kleinster Ab
messung eingeschränkt werden, wenn der Rest der nicht
bebaubaren Fläche zur Anlegung eines Neben- oder Licht
hofes mit einer Grundfläche von mindestens 10 «z 2 bei
einer geringsten Abmessung von 2 m verwendet wird.
Beträgt die nach Ziffer 1 ermittelte, nicht bebaubare
Fläche weniger als 60 in*, so darf der Haupthof auf das
Mass dieser Fläche, jedoch nicht unter 40 m' bei 6 m
kleinster Abmessung eingeschränkt werden. Auch an
solchen Höfen dürfen Räume zum dauernden Aufenthalte
von Menschen angelegt werden.
Beträgt der hinter der ersten Theillinie liegende
Theil eines Grundstückes weniger als 50 «z 2 , so braucht
kein Haupthof angelegt zu werden, wenn sämmtliche zum
dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmten Räume
Luft und Licht unmittelbar von der Strasse erhalten und
ein Nebenhof von mindestens 25 vr bei 4 m kleinster
Abmessung angelegt wird. Ist ein Grundstück nur 6 zzz
oder weniger tief, so bedarf es keines Hofes.
5. Bei Feststellung der unbebaut zu lassenden
Grundstückfläche werden die Flächen der Vorgärten von
der Gesammtfläche vorweg abgezogen, im Uebrigen aber
Baulichkeiten jeder Art ebenso wie diejenigen Theile der
Grundfläche als bebaut gerechnet, welche durch Vor
bauten, Umgänge, Galierien oder in anderer Art in den
Stockwerken nach den Höfen zu überbaut oder durch
Gesimsvorsprünge über 30 cm hinaus eingenommen sind.
§ 3. Höhe.
Unter Höhe der Gebäude (Fronthöhe) wird an
Strassen das Mass von der Oberfläche des Bürgersteiges,
für hintere Gebäude das Mass von der Oberfläche des
Hofes bis zur Oberkante des Hauptgesimses, und wo die
Anlage einer Attika beabsichtigt wird, bis zu ihrer Ober
kante verstanden. Bei geneigter Oberfläche des Bürger
steiges oder des Hofes in der Längsrichtung der Front
wand ist das mittlere Höhenmass zu rechnen.
1. Gebäude dürfen in den Frontwänden stets 12 m
hoch, aber nicht höher als 22 m errichtet werden. Inner
halb dieser Grenzen gelten folgende Bestimmungen:
ä) Alle Baulichkeiten an Strassen dürfen so hoch sein,
wie die Strasse oder der Strassentheil vor ihnen
zwischen den Strassenfluchtlinien breit ist. Seiten
flügel dürfen in einer Länge von höchstens 5'50z;z
— von der Hinterfront des Vordergebäudes ab ge
messen — die Höhe des letzteren erhalten unter
der Bedingung, dass in diesem Theile des Seiten
flügels eine bis in das oberste Geschoss führende
Treppe angelegt wird. Die Höhe der Hinterfront des
Vordergebäudes darf die Höhe der Strassenfront
übersteigen, muss aber hinter der nach den Ab
messungen des Hofes für die hinteren Gebäude zu
lässigen Durchschnittshöhe mindestens um 3»z Zurück
bleiben und darf im Uebrigen in keinem Falle die
senkrecht zur Hinterfront gemessene Ausdehnung
des Hofes um mehr als 3 m übersteigen. Ueber-
schreitet die Ausladung des Dach- oder Haupt
gesimses das Mass von 0'90 in, so wird das Ueber-
mass von der zulässigen Höhe abgezogen. In
Strassen, welche nur an einer Seite zum Anbau be
stimmt sind, sowie an Plätzen, welche mindestens
22 in breit sind, darf die Höhe bis 22 m betragen.
Bei ungleicher Strassenbreite ist ein einheitliches
mittleres Höhenmass für das ganze Gebäude festzu
stellen. Liegt ein Grundstück an verschiedenen
Strassen, ohne Eckgrundstück zu sein, so ist die
Fronthöhe nach jeder einzelnen Strasse zu bemessen.
Bei Eckgebäuden darf entweder ein einheitliches
mittleres Höhenmass für das ganze Gebäude gewählt,
oder es dürfen die einzelnen Gebäudetheile in einer
Höhe aufgeführt werden, welche der Breite der vor
ihnen liegenden Strasse entspricht. Die hienach für
die breitere Strasse zulässige Höhe darf an der
schmaleren Strasse, von der Ecke an gerechnet, so
weit fortgeführt werden, wie die schmalere Strasse
breit ist, jedoch stets 12 in weit. Für Vordergebäude,
welche ganz oder theilweise hinter die Bauflucht
linie zurücktreten, kann ein entsprechend gestei
gertes Höhenmass zugelassen werden.
U) Hintere Gebäude (Seitenflügel, Mittelflügel, Quer-,
Seiten- und Mittelgebäude) dürfen in der Höhe die
Ausdehnung des Hofraumes vor ihnen, senkrechtzu
der Umfassungswand gemessen, um nicht mehr als
6 m überschreiten.
Ist der Hofraum vor einem hinteren Gebäude
ungleich gestaltet, so treten für dieses Gebäude
Durchschnittsberechnungen ein. Ebenso für Gebäude,
die zwischen zwei Höfen liegen.
Ueberschreiten bestehende hintere Gebäude in
der Höhe die Ausdehnung des Hofraumes vor ihnen
— senkrecht zu der Umfassungswand oder den
Wänden gemessen — um mehr als 6so ist,
wenn das Uebermass nicht durch das Mindermass
der anderen Gebäude an dem Hofe ausgeglichen
wird, bei der Errichtung weiterer Gebäude an dem
selben Hofe ihre zulässige Höhe durch eine Durch
schnittsberechnung zu ermitteln, bei welcher die
Fronthöhen der bestehenden Gebäude mit in An
rechnung zu bringen sind.
c) Ausser den im § 2, Ziffer 4, genannten Hof Über
dachungen bleiben solche Anbauten und selbständig
für sich bestehende Baulichkeiten, welche bis zur
obersten Dachkante die Höhe von 6 rn nicht über
schreiten und eine Grundfläche von nicht mehr als
40 m' 1 haben, bei der Berechnung der zulässigen
Höhe der Frontwände der hinteren Gebäude ausser
Betracht.
2. Oberhalb der zulässigen Fronthöhe dürfen die
Dächer über eine im Winkel von 45° zu der Front ge
dachte Luftlinie nicht hinausgehen. Von dieser Bestim
mung werden nicht betroffen: Dachrinnen, Brandmauern,
Schornsteine, Blitzableiter, Fahnenstangen und Dach
fenster, letztere, sofern sie hinter der Front liegen, nicht
mehr als 1 w 2 Ansichtsfläche, sowie einen Zwischenraum
von wenigstens 2bm gegeneinander und von mindestens
3 m gegen die Nachbargrenzen haben.
3. Der Dachneigungswinkel zur Strassenfront darf
bis auf 60° vergrössert werden, wenn die Fronthöhe um
die Hälfte des in der Firstlinie gemessenen Höhenunter
schiedes zwischen den beiden Luftlinien im Winkel von
45° und 60° vermindert und der First um dasselbe Mass
niedriger gelegt wird.
4. Wird der Aufbau von Thürmen, Giebeln, Dach
luken u. s. w. auf den an der Strasse liegenden Front
wänden über die zulässige Höhe hinaus beabsichtigt, so