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Full text: Neubauten und Concurrenzen in Österreich und Ungarn, 3. Jahrgang 1897

Nr. 9. 
Neubauten und Concurrenzen. 
Seite C9. 
erste Streifen erstreckt sich — von der Baufluchtlinie ab 
gemessen -— bis zur Tiefe von 6 m, der zweite bis zur 
Tiefe von 32 m. Der erste Streifen darf als voll ( 10 / 10 ), 
der zweite als zu bebaubar in Rechnung gestellt 
werden. Ist das Grundstück tiefer als 32 in, so wird der 
hinter dem zweiten Streifen liegende Rest, wenn das 
Grundstück innerhalb der früheren Stadtmauer liegt, mit 
6 / 10 , wenn es ausserhalb derselben liegt, mit 5 / 10 seiner 
Fläche als bebaubar in Rechnung gestellt. Die so als be 
baubar ermittelten Flächeninhalte der einzelnen Streifen 
werden zusammengerechnet und ergeben die bebaubare 
Fläche des Grundstückes, welche unabhängig von der 
Streifentheilung vertheilt werden kann. Die Fläche hinter 
der zweiten Theillinie darf bis zu als bebaubar in 
Rechnung gestellt werden, wenn die von der Hofflächc 
bis zur Traufe gemessene Durchschnittshöhe aller hinter 
dieser Theillinie zu errichtenden Gebäude das Mass von 
10 m nicht überschreitet und der zweite Streifen nur zu 
7 / 10 bebaut wird. 
2. Alle nicht an der Strassenfront liegenden, zum 
dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmten Räume 
müssen Licht und Luft unmittelbar von einem Hofe 
(Haupthof) erhalten, dessen Grundfläche mindestens 80 vt* 
bei 6 m geringster Abmessung beträgt. Ist die nach Ziffer 1 
ermittelte, nicht bebaubare Fläche geringer als 80 ;« 2 , so 
darf der Haupthof bis auf 60 »z 2 bei 6 m kleinster Ab 
messung eingeschränkt werden, wenn der Rest der nicht 
bebaubaren Fläche zur Anlegung eines Neben- oder Licht 
hofes mit einer Grundfläche von mindestens 10 «z 2 bei 
einer geringsten Abmessung von 2 m verwendet wird. 
Beträgt die nach Ziffer 1 ermittelte, nicht bebaubare 
Fläche weniger als 60 in*, so darf der Haupthof auf das 
Mass dieser Fläche, jedoch nicht unter 40 m' bei 6 m 
kleinster Abmessung eingeschränkt werden. Auch an 
solchen Höfen dürfen Räume zum dauernden Aufenthalte 
von Menschen angelegt werden. 
Beträgt der hinter der ersten Theillinie liegende 
Theil eines Grundstückes weniger als 50 «z 2 , so braucht 
kein Haupthof angelegt zu werden, wenn sämmtliche zum 
dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmten Räume 
Luft und Licht unmittelbar von der Strasse erhalten und 
ein Nebenhof von mindestens 25 vr bei 4 m kleinster 
Abmessung angelegt wird. Ist ein Grundstück nur 6 zzz 
oder weniger tief, so bedarf es keines Hofes. 
5. Bei Feststellung der unbebaut zu lassenden 
Grundstückfläche werden die Flächen der Vorgärten von 
der Gesammtfläche vorweg abgezogen, im Uebrigen aber 
Baulichkeiten jeder Art ebenso wie diejenigen Theile der 
Grundfläche als bebaut gerechnet, welche durch Vor 
bauten, Umgänge, Galierien oder in anderer Art in den 
Stockwerken nach den Höfen zu überbaut oder durch 
Gesimsvorsprünge über 30 cm hinaus eingenommen sind. 
§ 3. Höhe. 
Unter Höhe der Gebäude (Fronthöhe) wird an 
Strassen das Mass von der Oberfläche des Bürgersteiges, 
für hintere Gebäude das Mass von der Oberfläche des 
Hofes bis zur Oberkante des Hauptgesimses, und wo die 
Anlage einer Attika beabsichtigt wird, bis zu ihrer Ober 
kante verstanden. Bei geneigter Oberfläche des Bürger 
steiges oder des Hofes in der Längsrichtung der Front 
wand ist das mittlere Höhenmass zu rechnen. 
1. Gebäude dürfen in den Frontwänden stets 12 m 
hoch, aber nicht höher als 22 m errichtet werden. Inner 
halb dieser Grenzen gelten folgende Bestimmungen: 
ä) Alle Baulichkeiten an Strassen dürfen so hoch sein, 
wie die Strasse oder der Strassentheil vor ihnen 
zwischen den Strassenfluchtlinien breit ist. Seiten 
flügel dürfen in einer Länge von höchstens 5'50z;z 
— von der Hinterfront des Vordergebäudes ab ge 
messen — die Höhe des letzteren erhalten unter 
der Bedingung, dass in diesem Theile des Seiten 
flügels eine bis in das oberste Geschoss führende 
Treppe angelegt wird. Die Höhe der Hinterfront des 
Vordergebäudes darf die Höhe der Strassenfront 
übersteigen, muss aber hinter der nach den Ab 
messungen des Hofes für die hinteren Gebäude zu 
lässigen Durchschnittshöhe mindestens um 3»z Zurück 
bleiben und darf im Uebrigen in keinem Falle die 
senkrecht zur Hinterfront gemessene Ausdehnung 
des Hofes um mehr als 3 m übersteigen. Ueber- 
schreitet die Ausladung des Dach- oder Haupt 
gesimses das Mass von 0'90 in, so wird das Ueber- 
mass von der zulässigen Höhe abgezogen. In 
Strassen, welche nur an einer Seite zum Anbau be 
stimmt sind, sowie an Plätzen, welche mindestens 
22 in breit sind, darf die Höhe bis 22 m betragen. 
Bei ungleicher Strassenbreite ist ein einheitliches 
mittleres Höhenmass für das ganze Gebäude festzu 
stellen. Liegt ein Grundstück an verschiedenen 
Strassen, ohne Eckgrundstück zu sein, so ist die 
Fronthöhe nach jeder einzelnen Strasse zu bemessen. 
Bei Eckgebäuden darf entweder ein einheitliches 
mittleres Höhenmass für das ganze Gebäude gewählt, 
oder es dürfen die einzelnen Gebäudetheile in einer 
Höhe aufgeführt werden, welche der Breite der vor 
ihnen liegenden Strasse entspricht. Die hienach für 
die breitere Strasse zulässige Höhe darf an der 
schmaleren Strasse, von der Ecke an gerechnet, so 
weit fortgeführt werden, wie die schmalere Strasse 
breit ist, jedoch stets 12 in weit. Für Vordergebäude, 
welche ganz oder theilweise hinter die Bauflucht 
linie zurücktreten, kann ein entsprechend gestei 
gertes Höhenmass zugelassen werden. 
U) Hintere Gebäude (Seitenflügel, Mittelflügel, Quer-, 
Seiten- und Mittelgebäude) dürfen in der Höhe die 
Ausdehnung des Hofraumes vor ihnen, senkrechtzu 
der Umfassungswand gemessen, um nicht mehr als 
6 m überschreiten. 
Ist der Hofraum vor einem hinteren Gebäude 
ungleich gestaltet, so treten für dieses Gebäude 
Durchschnittsberechnungen ein. Ebenso für Gebäude, 
die zwischen zwei Höfen liegen. 
Ueberschreiten bestehende hintere Gebäude in 
der Höhe die Ausdehnung des Hofraumes vor ihnen 
— senkrecht zu der Umfassungswand oder den 
Wänden gemessen — um mehr als 6so ist, 
wenn das Uebermass nicht durch das Mindermass 
der anderen Gebäude an dem Hofe ausgeglichen 
wird, bei der Errichtung weiterer Gebäude an dem 
selben Hofe ihre zulässige Höhe durch eine Durch 
schnittsberechnung zu ermitteln, bei welcher die 
Fronthöhen der bestehenden Gebäude mit in An 
rechnung zu bringen sind. 
c) Ausser den im § 2, Ziffer 4, genannten Hof Über 
dachungen bleiben solche Anbauten und selbständig 
für sich bestehende Baulichkeiten, welche bis zur 
obersten Dachkante die Höhe von 6 rn nicht über 
schreiten und eine Grundfläche von nicht mehr als 
40 m' 1 haben, bei der Berechnung der zulässigen 
Höhe der Frontwände der hinteren Gebäude ausser 
Betracht. 
2. Oberhalb der zulässigen Fronthöhe dürfen die 
Dächer über eine im Winkel von 45° zu der Front ge 
dachte Luftlinie nicht hinausgehen. Von dieser Bestim 
mung werden nicht betroffen: Dachrinnen, Brandmauern, 
Schornsteine, Blitzableiter, Fahnenstangen und Dach 
fenster, letztere, sofern sie hinter der Front liegen, nicht 
mehr als 1 w 2 Ansichtsfläche, sowie einen Zwischenraum 
von wenigstens 2bm gegeneinander und von mindestens 
3 m gegen die Nachbargrenzen haben. 
3. Der Dachneigungswinkel zur Strassenfront darf 
bis auf 60° vergrössert werden, wenn die Fronthöhe um 
die Hälfte des in der Firstlinie gemessenen Höhenunter 
schiedes zwischen den beiden Luftlinien im Winkel von 
45° und 60° vermindert und der First um dasselbe Mass 
niedriger gelegt wird. 
4. Wird der Aufbau von Thürmen, Giebeln, Dach 
luken u. s. w. auf den an der Strasse liegenden Front 
wänden über die zulässige Höhe hinaus beabsichtigt, so
	        
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