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Spitze Staatsrath von Martini stand, mit der Ausarbeitung eines
neuen Schulplanes. Als wichtigere, auf das Volksschul-Wesen sich
beziehende Reformen müssen bezeichnet werden: Die Einführung der
Lehrer-Versammlungen und die Bildung der Studien-Consesse*).
Bevor jedoch diese Maassregeln noch recht in’s Leben getreten waren,
starb Leopold II., und wurden mit ihm zugleich auch alle Hoffnungen
auf eine baldige, durchgreifende Besserung des Unterrichts-Wesens
zu Grabe getragen.
Kaiser Franz I. ernannte im Jahre 1795 eine Studienrevisions-
Commission**) und ertheilte ihr den Auftrag, auf Grundlage eines
von Heinrich Fr. Grafen v. Rottenhann aasgearbeiteten Gutachtens***)
Vorschläge zu erstatten. Was die Volksschule betrifft, so basirten die
Beschlüsse dieser Commission auf den Theresianischen und Josefini
schen Verordnungen, doch erhielten selbe erst spät undnurtheilweise
die kaiserliche Sanction.
Am 10. Februar 1804 wurde endlich der Plan einer künftigen
Verfassung und Leitung des ganzen deutschen Schulwesens, und
anderthalb Jahre später (11. August 1805) die „politische Verfassung
der deutschen Volksschulen“, die im Wesentlichen bis auf die neueste
Zeit herunter in Kraft blieb, veröffentlicht.
Die wichtigeren Bestimmungen derselben waren folgende: An
jedem Orte, wo ein Pfarrbuch geführt wird, besteht eine Trivial-Schule,
in jedem Kreise wenigstens eine Hauptschule; die Hauptschule einer
*) Die Lehrer jeder Normal-Sehule bildeten entweder für sich oder
zugleich mit denen des am selben Orte befindlichen Gymnasiums eine Lehrer-
Versammlung, der die didaktische undpädagogische Leitung der bezüglichen
Lehranstalten anheim fiel. Dem aus 6 Mitgliedern bestehenden Studien-
Consesse wurde die Leitung und die Aufsicht über die innere Schul- und
Studien-Verfassung der ganzen Provinz übertragen.
**) Mitglieder derselben waren: v. Rottenhann, v. Birkenstock,
v. Sonnenfels, Zippe, Schelling, Hägelin, Spendou und liofstätter; zu den
Berathungen über Volksschulen und Gymnasien wurden Fr. J. Lang und
Normalschul-Director Bauer beigezogen.
***) In selbem erkannte Rottenhann selbst in Fragen rein pädagogisch-
didaktischer Natur ausschliesslich nur der Regierung die Entscheidung zu,
„da über die kluge Ausspendung der Reichthümer des Geistes ebenso wie
über jeden andern Genuss des Lebens eine Art von Staats-Polizei walten
müsse“, hielt die Besetzung der Landschullehrer - Stellen mit einfachen
Handwerkern für ganz angemessen, wollte den Mädchen-Unterricht in Städ
ten ganz den Klöstern überlassen wissen u. s. w.