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Volltext: Beiträge zur Geschichte der Gewerbe und Erfindungen Oesterreichs von der Mitte des 18. Jahrhunderts bis zur Gegenwart ; Weltausstellung 1873 in Wien ; Zweite Reihe: Ingenieur-Wesen, wissenschaftliche und musikalische Instrumente, Unterricht

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Die Ernennung der Schuldistricts-Aufseher erfolgt über Vor 
schlag des Ordinariats durch die politische Landesbehörde, die der 
Normalschul - Directoren über Vorschlag des Consistoriums und 
der politischen Landesbehörde durch die Studien-Hof-Commission. 
Directoren, Lehrer und Gehilfen gewöhnlicher Hauptschulen ernennt 
die politische Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Consisto- 
riuin. Das Präsentations-Becht für Trivial-Schulen steht dem Schul- 
Patron, die Genehmigung des Präsentirten dem Consistorium zu. 
Der für jede Trivial-Schule vom Dominium und vom Orts-Seelsorger 
dem Kreisamte aus der Zahl der angesehensten Männer des Ortes 
vorzuschlagende Ortsschul-Aufseher ist nicht Vorgesetzter, sondern 
Beobachter der betreffenden Schule und des Lehrers. Der unmittel 
bare Vorgesetzte evangelischer Schulen ist der Pastor; israelitische 
Schulen unterstehen vollständig der katholischen Schulaufsicht. Der 
Chorregenten- und Messnerdienst soll thunlichst mit dem Schul- 
■ Dienste verbunden werden. 
Die Gebühren der Lehrer hat die Gemeinde unter eigener Haf 
tung einzutreiben. Die Haupt-Schullehrer und ihre Hinterbliebenen 
sind pensionsfähig; Trivial-Schullehrer können nur die Beigebung 
eines Gehilfen verlangen; ihre Angehörigen werden auf Unter 
stützungen der Gemeinden oder auf das Armen-Institut verwiesen. 
Die Schulpflicht dauert vom 6. bis zum 12. Lebensjahre; in 
Fabriken dürfen Kinder in der Begel nicht vor dem 9. Lebensjahre 
verwendet werden; für ihren Unterricht hat der Fabriksheil auf 
seine Kosten durch Abend-, Sonn- und Feiertag-Schulen zu sorgen. 
Arme Kinder erhalten die Schulbücher unentgeltlich. 
Die Seelsorger und Lehrer auf dem Lande sind zur Abhaltung 
eines Wiederholungs-Unterrichtes verpflichtet. 
Von den früher üblichen Lehrbüchern wurde ein Theil, darunter 
fast alle Lehrbücher der 4. Classe, einer Umarbeitung durch Fach 
männer*) unterzogen. 
Die Verordnungen vom Jahre 1808 bis 1835 modifieirten den 
Volksschul-Unterricht nicht wesentlich. Erwähnt mag werden die 
*) J. Peitl, J. M. Leonhard u. a.
	        
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