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Die Ernennung der Schuldistricts-Aufseher erfolgt über Vor
schlag des Ordinariats durch die politische Landesbehörde, die der
Normalschul - Directoren über Vorschlag des Consistoriums und
der politischen Landesbehörde durch die Studien-Hof-Commission.
Directoren, Lehrer und Gehilfen gewöhnlicher Hauptschulen ernennt
die politische Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Consisto-
riuin. Das Präsentations-Becht für Trivial-Schulen steht dem Schul-
Patron, die Genehmigung des Präsentirten dem Consistorium zu.
Der für jede Trivial-Schule vom Dominium und vom Orts-Seelsorger
dem Kreisamte aus der Zahl der angesehensten Männer des Ortes
vorzuschlagende Ortsschul-Aufseher ist nicht Vorgesetzter, sondern
Beobachter der betreffenden Schule und des Lehrers. Der unmittel
bare Vorgesetzte evangelischer Schulen ist der Pastor; israelitische
Schulen unterstehen vollständig der katholischen Schulaufsicht. Der
Chorregenten- und Messnerdienst soll thunlichst mit dem Schul-
■ Dienste verbunden werden.
Die Gebühren der Lehrer hat die Gemeinde unter eigener Haf
tung einzutreiben. Die Haupt-Schullehrer und ihre Hinterbliebenen
sind pensionsfähig; Trivial-Schullehrer können nur die Beigebung
eines Gehilfen verlangen; ihre Angehörigen werden auf Unter
stützungen der Gemeinden oder auf das Armen-Institut verwiesen.
Die Schulpflicht dauert vom 6. bis zum 12. Lebensjahre; in
Fabriken dürfen Kinder in der Begel nicht vor dem 9. Lebensjahre
verwendet werden; für ihren Unterricht hat der Fabriksheil auf
seine Kosten durch Abend-, Sonn- und Feiertag-Schulen zu sorgen.
Arme Kinder erhalten die Schulbücher unentgeltlich.
Die Seelsorger und Lehrer auf dem Lande sind zur Abhaltung
eines Wiederholungs-Unterrichtes verpflichtet.
Von den früher üblichen Lehrbüchern wurde ein Theil, darunter
fast alle Lehrbücher der 4. Classe, einer Umarbeitung durch Fach
männer*) unterzogen.
Die Verordnungen vom Jahre 1808 bis 1835 modifieirten den
Volksschul-Unterricht nicht wesentlich. Erwähnt mag werden die
*) J. Peitl, J. M. Leonhard u. a.