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Full text : Beiträge zur Geschichte der Gewerbe und Erfindungen Oesterreichs von der Mitte des 18. Jahrhunderts bis zur Gegenwart ; Weltausstellung 1873 in Wien ; Zweite Reihe: Ingenieur-Wesen, wissenschaftliche und musikalische Instrumente, Unterricht

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Die  Ernennung  der  Schuldistricts-Aufseher  erfolgt  über  Vorschlag ­
  des  Ordinariats  durch  die  politische  Landesbehörde,  die  der
Normalschul  -  Directoren  über  Vorschlag  des  Consistoriums  und
der  politischen  Landesbehörde  durch  die  Studien-Hof-Commission.
Directoren,  Lehrer  und  Gehilfen  gewöhnlicher  Hauptschulen  ernennt
die  politische  Landesbehörde  im  Einvernehmen  mit  dem  Consistoriuin.
  Das  Präsentations-Becht  für  Trivial-Schulen  steht  dem  Schul-Patron,
  die  Genehmigung  des  Präsentirten  dem  Consistorium  zu.
Der  für  jede  Trivial-Schule  vom  Dominium  und  vom  Orts-Seelsorger
dem  Kreisamte  aus  der  Zahl  der  angesehensten  Männer  des  Ortes
vorzuschlagende  Ortsschul-Aufseher  ist  nicht  Vorgesetzter,  sondern
Beobachter  der  betreffenden  Schule  und  des  Lehrers.  Der  unmittelbare ­
  Vorgesetzte  evangelischer  Schulen  ist  der  Pastor;  israelitische
Schulen  unterstehen  vollständig  der  katholischen  Schulaufsicht.  Der
Chorregenten-  und  Messnerdienst  soll  thunlichst  mit  dem  Schul-■
  Dienste  verbunden  werden.
Die  Gebühren  der  Lehrer  hat  die  Gemeinde  unter  eigener  Haftung ­
  einzutreiben.  Die  Haupt-Schullehrer  und  ihre  Hinterbliebenen
sind  pensionsfähig;  Trivial-Schullehrer  können  nur  die  Beigebung
eines  Gehilfen  verlangen;  ihre  Angehörigen  werden  auf  Unterstützungen ­
  der  Gemeinden  oder  auf  das  Armen-Institut  verwiesen.
Die  Schulpflicht  dauert  vom  6.  bis  zum  12.  Lebensjahre;  in
Fabriken  dürfen  Kinder  in  der  Begel  nicht  vor  dem  9.  Lebensjahre
verwendet  werden;  für  ihren  Unterricht  hat  der  Fabriksheil  auf
seine  Kosten  durch  Abend-,  Sonn-  und  Feiertag-Schulen  zu  sorgen.
Arme  Kinder  erhalten  die  Schulbücher  unentgeltlich.
Die  Seelsorger  und  Lehrer  auf  dem  Lande  sind  zur  Abhaltung
eines  Wiederholungs-Unterrichtes  verpflichtet.
Von  den  früher  üblichen  Lehrbüchern  wurde  ein  Theil,  darunter
fast  alle  Lehrbücher  der  4.  Classe,  einer  Umarbeitung  durch  Fachmänner*) ­
  unterzogen.
Die  Verordnungen  vom  Jahre  1808  bis  1835  modifieirten  den
Volksschul-Unterricht  nicht  wesentlich.  Erwähnt  mag  werden  die

*)  J.  Peitl,  J.  M.  Leonhard  u.  a.
            
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