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Volltext: Beiträge zur Geschichte der Gewerbe und Erfindungen Oesterreichs von der Mitte des 18. Jahrhunderts bis zur Gegenwart ; Weltausstellung 1873 in Wien ; Zweite Reihe: Ingenieur-Wesen, wissenschaftliche und musikalische Instrumente, Unterricht

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entweder 6 Jahre oder bis zum Uebertritte an eine höhere Schule; die 
diessbezüglicheControle geschah durch die Vornahme der sogenannten 
Schulbeschreibung und die Vergleichung der erhaltenen Verzeichnisse 
mit den Matrikeln der Seelsorger. An Stelle des Schul-Unterrichtes 
konnte regelmässiger Privat-Unterricht treten. 
Zur Bestreitung der Kosten einer Volksschule war zunächst die 
Schulgemeinde verpflichtet; das Schul-Patronat war über Antrag der 
Regierung von mehreren Landtagen geregelt worden; die diessbezüg- 
lichen Beschlüsse stimmten darin überein, dass Patronate, die nicht 
auf einer Stiftung oder einem sonstigen privatrechtlichen Titel 
beruhen, zu entfallen, die übrigen aber in der Regel ein Viertel der 
Kosten zu tragen haben sollten; entfiel das Schul-Patronat, so ging 
das Präsentations-Recht auf die Gemeinde über. Die Landesschul- 
Fonde hatten zwar nur in gewissen Fällen Beiträge zu leisten, doch 
wiesen meist alle ein aus Reichsmitteln zu deckendes Deficit aus. Die 
Gesammtsumme der in den deutsch-slavisch-italienischen Provinzen 
zu Volksschul-Zweeken gemachten Ausgaben dürfte sich im Jahre 
1865 auf ca. 10,000.000 fl. belaufen haben. 
Die unmittelbare Schul-Aufsicht übte der Orts-Seelsorger; im 
Einverständnisse mit ihm wählte die Gemeinde den Ortsschul-Auf- 
seher, dem die Besorgung des ökonomischen Theiles der Schul- 
Angelegenheiten, die Aufsicht über die Lehrer etc. anvertraut war. 
Alle Volksschulen eines Decanates unterstanden dem Schul-Bezirks- 
Aufseher, als welcher in der Regel der Dechant selbst bestellt wurde; 
ihm zur Seite stand die Bezirksbehörde und hatte der Bezirks- 
Vorsteher genau über alle äusseren Volksschul-Angelegenheiten zu 
wachen. Die Oberaufsicht über das Schulwesen einer ganzen Diöcese 
oder eines Superintendential-Bezirkes führte der Bischof mit seinem 
Consistorium oder der Superintendent; für katholische Schulen 
wurde über Vorschlag des Bischofes vom Kaiser ein Mitglied des 
Domcapitels zum Schul-Oberaufseher ernannt; als oberste Verwal 
tungs-Behörde eines ganzen Landes fungirte die politische Landes- 
Behörde, der ein Schulrath (Inspector sämmtlicher Volksschulen des 
Landes) zur Erledigung pädagogisch-didaktischer Angelegenheiten 
beigegeben war.
	        
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