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entweder 6 Jahre oder bis zum Uebertritte an eine höhere Schule; die
diessbezüglicheControle geschah durch die Vornahme der sogenannten
Schulbeschreibung und die Vergleichung der erhaltenen Verzeichnisse
mit den Matrikeln der Seelsorger. An Stelle des Schul-Unterrichtes
konnte regelmässiger Privat-Unterricht treten.
Zur Bestreitung der Kosten einer Volksschule war zunächst die
Schulgemeinde verpflichtet; das Schul-Patronat war über Antrag der
Regierung von mehreren Landtagen geregelt worden; die diessbezüg-
lichen Beschlüsse stimmten darin überein, dass Patronate, die nicht
auf einer Stiftung oder einem sonstigen privatrechtlichen Titel
beruhen, zu entfallen, die übrigen aber in der Regel ein Viertel der
Kosten zu tragen haben sollten; entfiel das Schul-Patronat, so ging
das Präsentations-Recht auf die Gemeinde über. Die Landesschul-
Fonde hatten zwar nur in gewissen Fällen Beiträge zu leisten, doch
wiesen meist alle ein aus Reichsmitteln zu deckendes Deficit aus. Die
Gesammtsumme der in den deutsch-slavisch-italienischen Provinzen
zu Volksschul-Zweeken gemachten Ausgaben dürfte sich im Jahre
1865 auf ca. 10,000.000 fl. belaufen haben.
Die unmittelbare Schul-Aufsicht übte der Orts-Seelsorger; im
Einverständnisse mit ihm wählte die Gemeinde den Ortsschul-Auf-
seher, dem die Besorgung des ökonomischen Theiles der Schul-
Angelegenheiten, die Aufsicht über die Lehrer etc. anvertraut war.
Alle Volksschulen eines Decanates unterstanden dem Schul-Bezirks-
Aufseher, als welcher in der Regel der Dechant selbst bestellt wurde;
ihm zur Seite stand die Bezirksbehörde und hatte der Bezirks-
Vorsteher genau über alle äusseren Volksschul-Angelegenheiten zu
wachen. Die Oberaufsicht über das Schulwesen einer ganzen Diöcese
oder eines Superintendential-Bezirkes führte der Bischof mit seinem
Consistorium oder der Superintendent; für katholische Schulen
wurde über Vorschlag des Bischofes vom Kaiser ein Mitglied des
Domcapitels zum Schul-Oberaufseher ernannt; als oberste Verwal
tungs-Behörde eines ganzen Landes fungirte die politische Landes-
Behörde, der ein Schulrath (Inspector sämmtlicher Volksschulen des
Landes) zur Erledigung pädagogisch-didaktischer Angelegenheiten
beigegeben war.