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Full text: Beiträge zur Geschichte der Gewerbe und Erfindungen Oesterreichs von der Mitte des 18. Jahrhunderts bis zur Gegenwart ; Weltausstellung 1873 in Wien ; Zweite Reihe: Ingenieur-Wesen, wissenschaftliche und musikalische Instrumente, Unterricht

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Schule oder eine Bürgerschule absolvirt haben und genügende Vor 
kenntnisse im Gesang und Orgelspiel, sowie Gesundheit und gute 
Sitten nachweisen können. 
Die Dauer des Curses wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Gelehrt 
wurde die Religion, die Erziehungs- und Unterrichts-Kunde, die 
Muttersprache, eventuell auch eine zweite Landessprache, das 
Rechnen, das Schönschreiben, das Zeichnen, die Geometrie, der 
Gesang, das Orgelspiel und die Landwirtschaft; beim Unterrichte 
in den Natur-Wissenschaften, sowie in der Geographie und Geschichte 
hatte sich der Lehrer auf ein Minimum zu beschränken. Nach Ablauf 
des zweiten Jahres mussten sich die Zöglinge einer mündlichen 
Prüfung, an welcher der Volksschul-Inspector und ein Mitglied der 
Diöcesan - Behörde theilnahm, unterziehen; das Zeugniss lautete 
entweder auf Befähigung für eine Unterlehrer-, oder für eine Trivial 
oder für eine Hauptschul-Lehrerstelle; in den beiden ersteren Fällen 
war den Candidaten nach Zurücklegung des 20. Lebensjahres und 
einer wenigstens einjährigen entsprechenden Praxis die Ablegung 
einer zweiten Prüfung behufs Vervollständigung ihrer Befähigung 
gestattet. Wenn ein Mangel an ordnungsmässig herangebildeten 
Lehrern oder an Candidaten sich fühlbar machte, so konnte eine 
Altersnachsicht ertheilt und statt der Zeugnisse über die zurück 
gelegten Studien die Ablegung einer Aufnahmsprüfung verlangt 
werden; ebenso war in diesem Falle die Ertheilung eines Unterlehrer- 
Zeugnisses an tüchtige Candidaten schon am Schlüsse des ersten 
Präparanden-Curses, sowie die Errichtung einjähriger Präparanden- 
Curse für Unterlehrer und Trivial-Schullehrer, ferner unter gewissen 
Voraussetzungen die Ablegung von Privat-Prüfungen an der Lehrer- 
Bildungs-Anstalt einer Normal-Hauptschule gestattet. Für Tirol 
musste leider in Folge der eigenthümlichen Landesverhältnisse durch 
einige Zeit auch die Ertheilung eines pädagogischen Privat-Unter- 
richtes durch einfache Lehrer und Katecheten unter Aufsicht des 
Schul-Bezirks-Aufsehers gestattet werden. Zur Heranbildung von 
Lehrerinnen wurden einzelne Mädchenschulen bestimmt; die Candi 
datinnen hatten sich mit einem guten Zeugnisse der 4. Hauptschul- 
Classe auszuweisen. An die Stelle des Unterrichtes im Gesänge, im
	        
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