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Prohibitiv-Systein Josefs des II. wirkte im Vereine mit dem dama
ligen Zunftwesen auf den Handel Oesterreichs äusserst lähmend ein.
Eine Wendung zum Bessern trat ein, als die Studienrevisions-
Commission (gebildet 1795) diesem Unterrichtszweige ihre Aufmerk
samkeit zuwandte, und gebührt insbesonders ihrem Präsidenten,
Grafen Heinrich Fr. v. Rottenhann das Verdienst, in Oester
reich eine eigentliche „Realschule“, die, wie er sich in seinem
Gutachten ausdrückt, „als Lyceum für den höheren Bürgerstand,
der die gelehrten Sprachen und die Facultäts-Studien zu seiner Aus
bildung nicht nötig hat, zu gelten haben sollte“, geschaffen zu
haben. In seiner Eigenschaft als Gross-Industrieller mag er eben den
Wert einer guten gewerblichen und industriellen Vorbildung wohl
zu schätzen gewusst haben! Um die Kosten für derartige „ganz neue
Lehranstalten“ nicht zu gross werden zu lassen, schlug er vor, selbe
nur an jenen Orten zu errichten, wo bereits Universitäten und Lyceen
beständen, und sie an diese anzuschliessen. Als Unterrichtsgegen
stände wollte er aufgenommen wissen: Religion, deutsche Sprache,
Geschichte und zwar insbesondere auch Geschichte der Handlung,
populäre Metaphysik, reine und angewandte Mathematik, Cameral-,
Polizei- und Handlungs-Wissenschaft, Civil- und Wechselrecht,
Technologie, Zeichnen und moderne Sprachen.
Der der Studien-Revisions-Commission vorgelegte detaillirte
Realschul-Lehrplan war ein Werk des um den technischenUnterricht
in Oesterreich hochverdienten Prof. Fr. Gerstner. Nach demselben
sollte die Realschule eine vierclassige Mittelschule sein und sich an
die Hauptschule anschliessen; als obligate Unterrichts-Gegenstände
sollten gelehrt werden: Religion, Geographie, Geschichte, Arithmetik
und Algebra — die vier letztem mit besonderer Berücksichtigung
der wichtigeren auf Handel, Industrie und Landwirtschaft bezüg
lichen Verhältnisse — deutsche Sprache, Elementar-Geometrie, Civil-
Baukunst, Zeichnen, Kalligraphie, Maschinenlehre und Hydraulik,
Naturgeschichte und Physik mit besonderer Rücksichtnahme auf den
praktischen Theil, Logik und Anleitung zur Rechtskenntniss, als
facultative in der 1. und 2. Classe: Lateinische und französische, in
der 3. und 4. Classe: Italienische und englische Sprache.