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Die Verordnungen bezüglich der Schul-Statistik, des Schul
geldes 1 ), der Aufnahme 8 ), der Versetzung 3 ) und der Entlassung
der Schüler, der Disciplin, der Zeugnisse 4 ) und Semestral-Prüfungen,
des Privat-Studiums, des Classen-Ordinariats und der Fachlehrer,
der Schul-Verwaltung, der Approbation der Schulbücher 5 ), der
bischöflichen Beaufsichtigung 6 ), der Wirksamkeit der Inspectoren’),
der Ferien u. s. w. wurden möglichst mit den für Gymnasien geltenden
Normen in Einklang gebracht.
lieber die Art und Weise der Behandlung der einzelnen Lehr-
Gegenstände hatten die Bestimmungen des ursprünglichen Organisa
tions-Entwurfes und des Statutes, sowie 'die „Bemerkungen für die
Directoren der Realschulen“ zu -gelten, durch welche auch die zu
stellenden Anforderungen genau normirt wurden. Die Anlage von
Lehrmittel-Sammlungen wurde den Realschulen ernstlich zur Pflicht
gemacht.
*) Es betrug an den verschiedenen Anstalten zwischen 10 und 20 fl.;
an Staats-Realschulen wurde eine Erhöhung durch die Verordnung vom
21. August 1861 angeordnet.
2 ) Aufnahmswerber mussten da6 9. Lebensjahr zurückgelegt und die
vierte Hauptschul-Classe absolvirt haben, ferners eine Aufnahms-Prüfung
bestehen.
3 ) Abweichend von dem Vorgänge an Gymnasien war die Bestimmung,
dass eine ungenügende Note das Aufsteigen in eine höhere Classe nicht
absolut verhindere.
4 ) Die Gleichförmigkeit bei der Ausstellung von Zeugnissen an Mittel
schulen und unselbständigen Realschulen wurde durch die St.-M.-E. vom
2. März 1866 und 3. März 1867 zur Pflicht gemacht.
5 ) Die Realschulen konnten fast schon von Anfang an durchgehends
Werke österreichischen Ursprungs beim Unterrichte benützen. Um die
Abfassung derselben machten sich vorzugsweise verdient: Vernaleken,
Herrmann, Scheinpflug, Langner, Hauke, Beskiba, Moznik, Salomon, Glasl,
Blodig, Bruckmüller, Fellöcker, Leydolt, Zippe, Baumgartner, Kunzek,
Netolicka, Pisko, Schabus, Weiser, Beer, Hinterberger, Quadrat, Gabriely,
Burg, Arenstein, Heissig u. a.
6 ) Der bischöfliche Commissär hatte das Recht, dem Unterrichte
und den Prüfungen beizuwohnen und vom Director jede Auskunft zu
verlangen.
7 ) Eigene Realschul-Inspectoren wurden — Oesterreich unter der Enns
ausgenommen — in Folge der verhältnissmässig nicht grossen Anzahl der
Realschulen nicht ernannt; in Mähren wirkten die Gymnasial-Inspectoren
A. Kral und A. Wilhelm erfolgreich für das Realschul-Wesen, in den übrigen
Ländern wurden meist die Volksschul-Inspectoren mit der Ueberwachung
betraut und erwarben sich auch nach dieser Richtung hin insbesondere
M. A. Becker, J. Kurz, F. Moznik, J. Maresch u. A. m. grosse Verdienste.