MAK

Full text: Beiträge zur Geschichte der Gewerbe und Erfindungen Oesterreichs von der Mitte des 18. Jahrhunderts bis zur Gegenwart ; Weltausstellung 1873 in Wien ; Zweite Reihe: Ingenieur-Wesen, wissenschaftliche und musikalische Instrumente, Unterricht

205 
Die Verordnungen bezüglich der Schul-Statistik, des Schul 
geldes 1 ), der Aufnahme 8 ), der Versetzung 3 ) und der Entlassung 
der Schüler, der Disciplin, der Zeugnisse 4 ) und Semestral-Prüfungen, 
des Privat-Studiums, des Classen-Ordinariats und der Fachlehrer, 
der Schul-Verwaltung, der Approbation der Schulbücher 5 ), der 
bischöflichen Beaufsichtigung 6 ), der Wirksamkeit der Inspectoren’), 
der Ferien u. s. w. wurden möglichst mit den für Gymnasien geltenden 
Normen in Einklang gebracht. 
lieber die Art und Weise der Behandlung der einzelnen Lehr- 
Gegenstände hatten die Bestimmungen des ursprünglichen Organisa 
tions-Entwurfes und des Statutes, sowie 'die „Bemerkungen für die 
Directoren der Realschulen“ zu -gelten, durch welche auch die zu 
stellenden Anforderungen genau normirt wurden. Die Anlage von 
Lehrmittel-Sammlungen wurde den Realschulen ernstlich zur Pflicht 
gemacht. 
*) Es betrug an den verschiedenen Anstalten zwischen 10 und 20 fl.; 
an Staats-Realschulen wurde eine Erhöhung durch die Verordnung vom 
21. August 1861 angeordnet. 
2 ) Aufnahmswerber mussten da6 9. Lebensjahr zurückgelegt und die 
vierte Hauptschul-Classe absolvirt haben, ferners eine Aufnahms-Prüfung 
bestehen. 
3 ) Abweichend von dem Vorgänge an Gymnasien war die Bestimmung, 
dass eine ungenügende Note das Aufsteigen in eine höhere Classe nicht 
absolut verhindere. 
4 ) Die Gleichförmigkeit bei der Ausstellung von Zeugnissen an Mittel 
schulen und unselbständigen Realschulen wurde durch die St.-M.-E. vom 
2. März 1866 und 3. März 1867 zur Pflicht gemacht. 
5 ) Die Realschulen konnten fast schon von Anfang an durchgehends 
Werke österreichischen Ursprungs beim Unterrichte benützen. Um die 
Abfassung derselben machten sich vorzugsweise verdient: Vernaleken, 
Herrmann, Scheinpflug, Langner, Hauke, Beskiba, Moznik, Salomon, Glasl, 
Blodig, Bruckmüller, Fellöcker, Leydolt, Zippe, Baumgartner, Kunzek, 
Netolicka, Pisko, Schabus, Weiser, Beer, Hinterberger, Quadrat, Gabriely, 
Burg, Arenstein, Heissig u. a. 
6 ) Der bischöfliche Commissär hatte das Recht, dem Unterrichte 
und den Prüfungen beizuwohnen und vom Director jede Auskunft zu 
verlangen. 
7 ) Eigene Realschul-Inspectoren wurden — Oesterreich unter der Enns 
ausgenommen — in Folge der verhältnissmässig nicht grossen Anzahl der 
Realschulen nicht ernannt; in Mähren wirkten die Gymnasial-Inspectoren 
A. Kral und A. Wilhelm erfolgreich für das Realschul-Wesen, in den übrigen 
Ländern wurden meist die Volksschul-Inspectoren mit der Ueberwachung 
betraut und erwarben sich auch nach dieser Richtung hin insbesondere 
M. A. Becker, J. Kurz, F. Moznik, J. Maresch u. A. m. grosse Verdienste.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.