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Das Lehrpersonale einer Ober-Realschule bestand inclusive des
Directors systemmässig aus 12, das einer Unter - Realschule aus
7 ordentlichen Lehrern, einem Katecheten und den nötigen Hilfs-
und Nebenlehrern. Ueber die Conferenzen des Lehrkörpers waren
Protocolle zu führen, deren Erledigung anfangs dem Ministerium
Vorbehalten war; erst der St.-M.-E. vom 17. Mai 1866 betraute
damit die politische Landes-Behörde. Auf die ordentlichen Lehrer
fand das Probe-Triennium Anwendung, nach dessen Ablauf sie erst
definitiv augestellt wurden; der St.-M.-E. vom 10. Februar 1866
erkannte ihnen den Titel „Professor“ zu. Ihre Bezüge wurden für
Wien auf 1260 fl. und lOoO fl., für die übrigen Orte auf 840 fl. und
630 fl. *) festgesetzt, ausserdem aber auch Decenal-Zulagen von
210 fl. **) und für die Directoren Functions-Zulagen im Betrage von
315 fl. systemisirt.
Gleich den Studirenden der Gymnasien und höheren Lehr-
Anstalten genossen auch die der Realschulen gewisse Begünstigungen
bezüglich der Militärpflicht.
Wenngleich die so eingerichteten Realschulen den an sie
gestellten Anforderungen nicht nach jeder Richtung hin völlig ent
sprechen konnten, so wuchs ihre Anzahl in Folge des allseitig tief
gefühlten Mangels an derartigen Anstalten doch ziemlich rasch, und
leisteten nach dieser Richtung hin insbesondere auch manche Com-
munen das Möglichste. Im Jahre 1851 existirten in Oesterreich nur
14 Realschulen, die von 2987 Schülern besucht wurden; im
Jahre 1857 war ihre Anzahl inclusive der selbständigen Unter-Real
schulen auf 25 mit 7292 Schülern, im Jahre 1864 schon auf 51
(33 Ober- und 18 Unter-Realschulen) gestiegen, von denen fast die
Hälfte ganz oder zum grössten Theile vom Staate erhalten wurde und
daher den Titel „k. k.“ führte.
*) Eine Erhöhung dieses Gehaltes auf 735 fl. erfolgte durch die allerh.
Entschliessung vom 23. Februar 1866.
**) Die Zuerkennung von Decenal-Zulagen war anfangs Sache des Mini
steriums und wurde ebenso wie die Gewährung von Remunerationen und
Aushilfen erst durch den St.-M.-E. vom 17. März 1866 unter Normirung
gewisser Beschränkungen der politischen Landesstelle überlassen.