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waren, als Beal-Gewerbe anerkannt. Ueber die blosse V erkäufliehkeit
hat die Landesstelle zu entscheiden.
1818 Aufhebung des Gesetzes, vermöge welchen Apotheker-
Gehilfen und Lehrlinge vom Militärdienste befreit waren.
1819 wurde der Handel mit Mineralwässern, welchen bisher
nur die Apotheker besorgten, freigegeben und die Verkäufer unter die
Aufsicht des Kreis- oder Stadtarztes gestellt. In demselben Jahre
wurde den Apothekern der Giftverkauf verboten und nur auf die
ärztliche Ordination beschränkt.
Durch Decret vom 22. October 1819 wurde die Homöopathie
verboten, aber 1837 wieder erlaubt.
1829 wurde verordnet, dass das Apotheker-Gewerbe nicht unter
die, den Juden zur Ausübung gestatteten Gewerbe gezählt werden
darf. Jene Juden aber, welche zur Zeit im Besitze einer Apotheke
waren, erhielten die Erlaubniss, dieselbe fortzuführen.
1831 war die Errichtung von Filialgremien in den vier Vierteln
Oesterreichs unter der Enns aubefohlen.
1832 durften auch die barmherzigen Schwestern unter den
Bedingungen, wie die Elisabethinerinnen, Apotheken halten.
1842 erschien ein Hofdecret, welches verordnete, dass auch, die
Doctoren der Chemie, ja selbst taugliche Magistri, wenn sich kein
Doctor der Medicin qualificiren sollte, zu Assistenten der Lehr
kanzeln für Chemie ernannt werden können.
1861 erfloss ein segensreiches Gesetz für die Besitzer von con-
cessionirten Apotheker-Gewerben, dahingehend: dass es bei Ueber-
tragung von Personal-Apotheken nach dem Tode des Besitzers oder
durch Acte unter Lebenden von der bisherigen Concurs-Ausschreibung
abzukommen habe, mithin von nun an die Personal-Gerechtigkeit au
jeden hiezu Berechtigten verkauft werden kann.
Was die Zahl der heute bestehenden Apotheken in Oesterreich
betrifft, so können folgende Zahlen als ziemlich genau betrachtet
werden:
In Böhmen 190, in Mähren 101, in Schlesien 29, in Nieder-
Oesterreich 154, in Ober-Oesterreich 55, in Salzburg 11, in Tirol 92,
in Steiermark 55, in Kärnten 18, in Kraiu 19, in Galizien 181, in