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diese Provinz nicht verlassen konnte. Berücksichtigt man ferner,
dass trotz der Bemühungen seitens der Regierung, eine rationellere
Tabak-Cultur daselbst einzuführen und trotz der bedeutenden Erhöhung
der Tabak-Ehdöspreise, die Tabak-Production Galiziens von Jahr zu
Jahr merklich abnahm, so wird es wohl leicht begreiflich erscheinen,
wie sehr es schon dazumal im Interesse der Regierung stand, das
eigentlich einzig und allein im grösseren Massstabe tabakproducirende
Königreich Ungarn auch je eher in das Monopol-Gebiet einzuziehen.
Diess gelang denn schliesslich auch, aber erst im Jahre 1851, in
welchem das Monopol auch in den ungarischen Kronländern that-
sächlich in Wirksamkeit trat.
Erst von diesem Zeitpuncte an erfreute sich das Tabak-Monopol
eigentlich des bedeutendsten Aufschwunges. Es wurde zwar seiner
Zeit die Einführung dieser Zwangs-Massregel in den ungarischen
Kronländern von mancher Seite angefochten, von mancher sogar als
unausführbar und unhaltbar angesehen; die Durchführung dieser in
viele bestandene Verhältnisse tief eingreifenden Institution fand jedoch
im Ganzen geringere Schwierigkeiten, als vorausgesehen werden
konnte. Das Monopol hat binnen wenigen Jahren tiefe Wurzeln
gefasst, es blüht und gedeiht vortrefflich seit jener Zeit.
Nach den Bestimmungen des kaiserlichen Patentes vom 29. No
vember 1850 war es bei der Einführung des Monopols in den unga
rischen Kronländern den Besitzern von Tabakblättern oder Tabak-
Pabricaten freigestellt, dieselben entweder binnen einer peremptori
schen Frist dem Aerar gegen zu vereinbarende Preise käuflich zu
überlassen oder in das Ausland auszuführen*). Auf Grund dieses
Patentes zahlte die Regierung an Private für Tabake und Tabak-
*) Es wurde ferner jenen Erzeugern und Tabak-Fabrikanten, welche
einen regelmässigen Fabriksbetrieb durch wenigstens 5 Jahre nachzuweisen
vermochten, eine Entschädigung für den Entgang ihres Gewerbes entweder
in einer jährlichen Rente, oder mittelst eines Capitals, oder mittelst Verlei
hung von Verschleissplätzen auf Grundlage des Durchschnitts-Reinertrages
ihres Gewerbes von den letzten 5 Jahren, und selbst mittelst Anstellungen
im ärarischen Fabriksdienste zugesichert. Als Entschädigung für Gewerbs-
entgang wurden an 60 Parteien bewilligt: etwa 26.000 fl. jährliche Rente auf
Lebenszeit, 242.000 fl. Capital und 30.000 fl. in Form von Verleihung von
Verschleissplätzen und Ablösung des Wertes von mehreren Real-Tabak-
Handlungen.