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Fabricate*) einen Ablösungsbetrag von nahezu 2 Millionen Gulden
Conv. Münze aus.
Im österreichisch-ungarischen Staate unterliegt der Tabakbau
Beschränkungen, welche durch den Bestand des Tabak - Monopols
bedingt sind; die Verordnung vom 27. März 1860 versuchte den
selben nach objectiven Normen zu regeln.
In den Orten, wo der Tabakbau gestattet ist, kann Jedermann
die Bewilligung (Licenz) zum Tabakbau erlangen, welcher dem Tabak
baue eine zusammenhängende Fläche und zwar beim Feldbaue von
mindestens 800 Quadrat-Klaftern, beim Gartenbaue von wenigstens
300 Quadrat-Klaftern widmet, und welcher den Nachweis liefert, dass
sein Tabak durch einen befugten Tabakhändler oder durch die Tabak-
Begie übernommen wird.
Die Bewilligungen zum Tabakbaue werden alljährlich von den
Finanz-Behörden ertheilt.
Die Bewilligung zum Handel mit rohen Tabakblättern behufs
der Ausfuhr in das Ausland oder zum Verkaufe an andere befugte
Tabak-Händler, wird nach Wunsch des Bewerbers auf 1 bis 5 Jahre
bis zu einer von ihm anzugebenden Gewichtsmenge ertheilt. Einer
Bewilligung zum Tabak-Handel bedürfen auch jene Pflanzer, welche
ihren Tabak über den Monat April des dem Anbau folgenden Jahres
hinaus in ihren Magazinen aufzubewahren wünschen.
Nebst dem Tabakbaue für die Begie und zum Handel gestattet
die ungarische Monopols-Ordnung unter gewissen Voraussetzungen
auch den Tabakbau zum eigenen Gebrauche, welcher für eine Familie
höchstens auf 70 Quadrat-Klafter und gegen Entrichtung einer Ver
brauchs-Abgabe (21 Kreuzer per Quadrat-Klafter mit Tabak bebauter
Fläche) bewilligt wird; der zum eigenen Gebrauche erzeugte Tabak
darf nur als Pfeifengut verwendet werden.
Diesen Sonderbestimmungen sowie der progressiven Zunahme
der Tabak - Consumtion ist es zum grossen Theile zu verdanken,
dass das Tabak-Monopol in Ungarn so leicht Eingang gefunden hat;
*) Dieser Betrag wurde für etwa 2550 Centner Schnupftabak,
13.000 Centner Rauchtabak, 70 Millionen Stück verschiedene Cigarren und
60.000 Centner Tabakblätter, als Ablösungssumme, ausbezahlt.