Der Handel mit Wolle wurde erleichtert. 1755 erschien eine
Blatthinder- und Tuchmacher-Satzung, eine Wollspinn-, Walk- und
Tuchscheerer-Ordnung *).
Noch namhaftere Unterstützungen gewährte Josef II. besonders
solchen Unternehmungen, welche auf Erzeugung bisher nur aus dem
Auslande bezogener Producte zielten, oder inländischen Rohstoff
veredelten.
Durch Erlass von 1804 wurden Fabriks- und Handelsbeflissene
der Militärpflicht enthoben.
Zur Verhütung der Auswanderung inländischer Handwerker und
Künstler, wurde das Auswanderungs-Patent von 1784 erlassen, den
Handwerkern die in den Zunft-Statuten enthaltene Verpflichtung zur
Wanderung nachgesehen; durch Erlass vom 8. Februar 1780 sogar
die Auswanderung gewisser Gewerbsbeflissenen mit den strengsten
Strafen belegt.
Die Wuchergesetze landen auf Handelsleute und Fabrikanten
keine Anwendung, und höhere Mereantil - Interessen im Wechsel-
und Waarenhandel wurden gestattet.
Den Gutsbesitzern und Unterthanen ertheilte Maria Theresia
freien Absatz aller ihrer Erzeugnisse, und erklärte die Privatrechte,
wo solche sich vorfanden, für erloschen.
Der Grundsatz wurde aufgestellt, es sei allen Fabrikanten volle
Freiheit einzuräumen, sich ihre Materialien wo immerher im Lande
zu verschaffen; die Freiheit des Handels mit allen Handels-Producten
wurde wiederholt bestätigt, mit dem Beisatze, dass derselbe weder
einer obrigkeitlichen Concession, noch einer Abgabe unterliege.
Befreiung der Fabriks-Gebäude von der Militär-Einquartierung
wurde eingeräumt.
Die böhmischen und österreichischen Länder wurden mit Aus
nahme Tirols und der Vorlande in ein Zoll-Gebiet vereinigt, in der
Absicht den inneren Verkehr zu erweitern.
Durch die allgemeine Zoll-Ordnung von den Jahren 1784 und
1788, wurde das Verbot der Einfuhr auf alle Waaren ausgedehnt,
*) Siehe „Der Techniker 1 , Jahrgang 1872, Nr. 11 und 12.
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