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festgestellt worden. Indessen liegen mannigfache Indicien für die
Annahme vor, dass schon zu Anfang des 14. Jahrhunderts Papier an
verschiedenen Orten Deutschlands verfertigt wurde. Die erste Papier-
Mühle zur Bereitung von Papier aus Leinen-Hadem in Oesterreich
wurde im Jahre 1356 in Leesdorf bei Baden, also an jenem Orte
gegründet, aus dessen mechanischen Werkstätten heute die Einrich
tungen für unsere Holzschleif-Mühlen, sowie Hilfs - Maschinen aller
Art für Papier-Fabriken hervorgehen.
Angemessen'der Wichtigkeit, welche das Papier namentlich im
letzten Säculum erlangt hat, waren auch die Anstrengungen, welche
von allen Seiten, namentlich von England, Holland, Frankreich und
Deutschland zur Förderung dieses Industrie-Zweiges gemacht wurden.
Während in Deutschland die strenge Aufrechthaltung der Zunft-
Gesetze und die einzelnen Fabrikanten eingeräumten Befugnisse zum
ausschliesslichen Ankauf von Hadern in gewissen Gegenden die Ent
wicklung der Papier-Industrie völlig hemmten, erliess die um die
Emporbringung der heimischen Industrie stets besorgte Kaiserin
Maria Theresia eine Beihe von Vorschriften, welche den, wie es
scheint, schwer zu beseitigenden Zunft-Missbräuchen ihren schäd
lichen Einfluss auf das genannte Gewerbe benehmen und zur Hebung
der von ihr für sehr wichtig gehaltenen Papier-Production beitragen
sollten. Das erste im Jahre 1754 erlassene Decret sagt, dass, wie
eine genaue Untersuchung ergeben habe, weder Mangel an gutem
Wasser oder Luft, sondern die schlechte Zubereitung und die in den
Papiermühlen eingerissenen Missbrauche an dem schlechten Fabricate
Schuld seien. Es werden hierauf speeielle Weisungen bezüglich des
Sortirens, Schneidens und der Faulung der Hadern, dann der Bleiche,
Leimung etc. ertheilt und gleichzeitig ein eigener kaiserlicher Beschau-
Commissär, der die Ausführung dieser Bestimmungen zu überwachen
hat, bestellt.
Ein weiteres Decret aus demselben Jahre droht mit Strafen
gegen renitente Meister und Gesellen, erweitert die Zahl der Mühlen-
Privilegien, verspricht Prämien für verdienstvolle Meister und Arbeiter
und ordnet die Hereinziehung holländischer Gesellen zum Unterrichte
der Einheimischen auf Staatskosten an.