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Hofburg und der kaiserlichen Schlösser (Schönbrunn, Laxen
burg u. s. w.), aus dem Antikencabinete, aus der Ambraser-
Sammlung, aus der Schatzkammer;
2. aus dem k. k. Arsenale vor der Belvederelinie, aus den Sammlungen
der Wiener Universität, des polytechnischen Instituts
und aller öffentlichen Anstalten, die im Besitze von Gegen
ständen sind, welche der Aufgabe und den Zwecken des Museums
entsprechen;
3. aus dem Besitzthume der Communen, Corporationen und der Privaten
aller Stände des Kaiserreiches, insoweit dasselbe dem Museum zur
Verfügung gestellt wird;
b) auf dem Wege der Schenkung und des Vermächtnisses;
c) auf dem Wege der Erwerbung durch Kauf aus den öffentlichen
Fonds und aus Privatbeiträgen, über welche das Museum zu verfügen
haben wird;
il) auf dem Wege des Tausches und
e) auf dem Wege der Erzeugung innerhalb der Anstalt selbst nach den
Bestimmungen des § 7.
§• 4-
Die Bibliothek ist eine Fach b ib I i o thek und hat solche Werke zu enthalten,
welche sowohl durch Abbildungen, als durch historische, künstlerische oder wissen
schaftliche Erläuterungen die Zwecke des Museums zu fördern geeignet sind.
§■ 5.
Das Museum wird ferner den österreichischen Industriellen Gelegenheit bieten,
besonders ausgezeichnete Arbeiten, welche in das Gebiet desselben gehören, unter
Beachtung der darüber festzustellenden Reglements auszustellen.
§• 6.
Für die Sicherheit der ausgestellten Gegenstände wird in aus
reichender Weise Sorge getragen. Ueber die Art und Weise werden die Regle
ments das Nähere enthalten.
B. Hilfsanstalten.
§• 7-
Mit dem Museum ist eine photographische Anstalt und eine Gypsgies-
serei verbunden.
Die in diesen beiden Anstalten erzeugten Gegenstände dienen in Hinsicht auf
die Zwecke des Museums zur Vermehrung und Ergänzung der Sammlungen und zu
gleich als Vorlagen für die Kunst-, Real- und Gewerbeschulen, mögen diese Staats-
Anstalten sein oder nicht, so wie für Fabriksbesitzer und Gewerbetreibende, Künstler
und Fachgelehrte. Auch andere Zweige der Reproduction können mit dem Institute
in Verbindung gebracht werden, wenn sie die Zwecke desselben zu fördern ver
sprechen.
Ueber die Art und Weise der Benützung dieser Hilfsanstalten und deren Ein
richtung werden besondere Reglements festgestellt.
§• 8.
Ausser den im §. 7 bezeichnten Hilfsanstalten können mit dem Museum auch
noch besondere Institute, welche die Zwecke des Museums zu fördern geeignet sind,
mit besonderer Organisirung in weitere oder nähere Verbindung gebracht werden.