§• 8.
Hiernach sind die Hauptgegenstände des Unterrichtes, welche auf die Fachschulen
zu vertheilen sind, die folgenden:
x. Architektur und architektonisches Zeichnen,
2. Zeichnen nach Modellen,
3. Zeichnen nach Antiken,
4. Malen figürlicher Gegenstände,
5. Zeichnen und Malen von Flächen-Ornamenten nebst Blumenmalerei,
6. Modelliren,
7. Bossiren,
8. Holzschnitzerei,
9. Uebung in Erfindung und Modellirung kunstgewerblicher Gegenstände.
Falls sich mit der Zeit das Bedürfniss herausstellt, kann die Zahl dieser Hauptfächer
durch Specialcurse erweitert werden.
§• 9-Die
Nebenfächer zerfallen:
a) in solche, worüber an der Kunstgewerbeschule durch bestimmte Docenten
Vorträge gehalten werden, u. z. alljährlich Perspective und Schatten-Construction
und in jedem zweiten Jahre Anatomie;
h) in solche, welche für die vielfachen und theilweise wechselnden Bedürfnisse
der Kunstgewerbeschule am Museum gehalten werden, u. z. wenn
möglich im dreijährigen Turnus. Diese Gegenstände sind: Die Lehre von
den Kunststylen, Kunstterminologie und Kunstgeschichte, Geschichte der
Industrie und Kunstindustrie oder einzelner Zweige derselben in Verbindung
mit Volkswirtschaftslehre, Farbenlehre und Farbenchemie; die Lehre
von den in den Gewerben gebrauchten Materialien und ihrer technischen
Bearbeitung.
Diese Lehrgegenstände gelten (im Allgemeinen) für jeden Schüler der Anstalt als
obligat. Die Bestimmung ihrer Reihenfolge, ihrer Dauer und Stundenzahl, die Wahl der
jedesmaligen Docenten für dieselben wird mit Beirath des Aufsichtsrathes vom Directorium
des Museums bestimmt.
§. 10.
Als Lehrmittel dienen :
1. die Anschaffungen der Anstalt selbst, für welche ein jährliches Pauschale zur
Verfügung ausgesetzt wird;
2. Die Sammlungen des k. k. Österr. Museums für Kunst und Industrie. Die Anschaffungen
von dem erwähnten Pauschale geschehen durch das Lehrercollegium nach
Genehmigung des Aufsichtsrathes.
§. 11.
Zum Eintritt in die Vorbereitungsschule ist erforderlich:
a) der Nachweis über die beendeten Studien eines Untergymnasiums, eines
Realgymnasiums oder einer Unterrealschule, oder
b) der Nachweis über den Besuch einer Zeichenschule und in der Regel über
das zurückgelegte 14. Lebensjahr, und
c j für beide Fälle der Nachweis über die Ausbildung in den Elementen des
Zeichnens durch Vorlage von Proben, welche zugleich für das Kunsttalent
des Aufzunehmenden Zeugniss ablegen.
Wenn solche Proben nicht beizubringen sind, hat der Aufzunehmende sich einer
Prüfung zu unterwerfen, von deren Resultat die Aufnahme abhängig ist.