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MAK

Full text : Das Kaiserl. Königl. Österreichische Museum für Kunst und Industrie

§•  8.
Hiernach  sind  die  Hauptgegenstände  des  Unterrichtes,  welche  auf  die  Fachschulen ­
  zu  vertheilen  sind,  die  folgenden:
x.  Architektur  und  architektonisches  Zeichnen,
2.  Zeichnen  nach  Modellen,
3.  Zeichnen  nach  Antiken,
4.  Malen  figürlicher  Gegenstände,
5.  Zeichnen  und  Malen  von  Flächen-Ornamenten  nebst  Blumenmalerei,
6.  Modelliren,
7.  Bossiren,
8.  Holzschnitzerei,
9.  Uebung  in  Erfindung  und  Modellirung  kunstgewerblicher  Gegenstände.
Falls  sich  mit  der  Zeit  das  Bedürfniss  herausstellt,  kann  die  Zahl  dieser  Hauptfächer ­
  durch  Specialcurse  erweitert  werden.
§•  9-Die
  Nebenfächer  zerfallen:
a)  in  solche,  worüber  an  der  Kunstgewerbeschule  durch  bestimmte  Docenten
Vorträge  gehalten  werden,  u.  z.  alljährlich  Perspective  und  Schatten-Construction
  und  in  jedem  zweiten  Jahre  Anatomie;
h)  in  solche,  welche  für  die  vielfachen  und  theilweise  wechselnden  Bedürfnisse ­
  der  Kunstgewerbeschule  am  Museum  gehalten  werden,  u.  z.  wenn
möglich  im  dreijährigen  Turnus.  Diese  Gegenstände  sind:  Die  Lehre  von
den  Kunststylen,  Kunstterminologie  und  Kunstgeschichte,  Geschichte  der
Industrie  und  Kunstindustrie  oder  einzelner  Zweige  derselben  in  Verbindung ­
  mit  Volkswirtschaftslehre,  Farbenlehre  und  Farbenchemie;  die  Lehre
von  den  in  den  Gewerben  gebrauchten  Materialien  und  ihrer  technischen
Bearbeitung.
Diese  Lehrgegenstände  gelten  (im  Allgemeinen)  für  jeden  Schüler  der  Anstalt  als
obligat.  Die  Bestimmung  ihrer  Reihenfolge,  ihrer  Dauer  und  Stundenzahl,  die  Wahl  der
jedesmaligen  Docenten  für  dieselben  wird  mit  Beirath  des  Aufsichtsrathes  vom  Directorium
  des  Museums  bestimmt.
§.  10.
Als  Lehrmittel  dienen  :
1.  die  Anschaffungen  der  Anstalt  selbst,  für  welche  ein  jährliches  Pauschale  zur
Verfügung  ausgesetzt  wird;
2.  Die  Sammlungen  des  k.  k.  Österr.  Museums  für  Kunst  und  Industrie.  Die  Anschaffungen ­
  von  dem  erwähnten  Pauschale  geschehen  durch  das  Lehrercollegium  nach
Genehmigung  des  Aufsichtsrathes.
§.  11.
Zum  Eintritt  in  die  Vorbereitungsschule  ist  erforderlich:
a)  der  Nachweis  über  die  beendeten  Studien  eines  Untergymnasiums,  eines
Realgymnasiums  oder  einer  Unterrealschule,  oder
b)  der  Nachweis  über  den  Besuch  einer  Zeichenschule  und  in  der  Regel  über
das  zurückgelegte  14.  Lebensjahr,  und
c j  für  beide  Fälle  der  Nachweis  über  die  Ausbildung  in  den  Elementen  des
Zeichnens  durch  Vorlage  von  Proben,  welche  zugleich  für  das  Kunsttalent
des  Aufzunehmenden  Zeugniss  ablegen.
Wenn  solche  Proben  nicht  beizubringen  sind,  hat  der  Aufzunehmende  sich  einer
Prüfung  zu  unterwerfen,  von  deren  Resultat  die  Aufnahme  abhängig  ist.
            
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