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MAK

Full text : Das Kaiserl. Königl. Österreichische Museum für Kunst und Industrie

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§•  o.
Der  Ausschuss  versammelt  sich  über  Einladung  des  Präsidenten  oder  eines  gewählten ­
  Stellvertreters  je  nach  Bedürfniss.  Die  Beschlüsse  werden  durch  Stimmenmehrheit ­
  gefasst;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Vorsitzende.  Die  Anwesenheit  von
drei  Ausschussmitgliedern  ist  zur  Giltigkeit  des  Beschlusses  genügend.
§•  10T
Der  Wirkungskreis  des  Ausschusses  besteht  in  Folgendem:
1.  Er  nimmt  vom  Zeitpunkte  seiner  Constituirung  an  alle  Beitrittserklärungen
zur  Gesellschaft  entgegen;
2.  er  verwaltet  das  Vermögen  der  Gesellschaft  und  bestimmt  die  jährlich  zur
Verwendung  gelangenden  Beträge;
3.  er  hat  die  aus  den  Mitteln  der  Gesellschaft  angefertigten  Werke  zu  übernehmen, ­
  dafür  zu  sorgen,  dass  dieselben  in  den  Localitäten  des  k.  k.  Oesterr.  Museums
für  Kunst  und  Industrie  ausgestellt  und  ihrer  Bestimmung  zugeführt  werden  ;
4.  er  hat  über  alle  anderweitigen  Gesellschaftsangelegenheiten,  so  weit  die  eigenen
Wahrnehmungen  der  Ausschussmitglieder,  oder  Anträge,  welche  aus  der  Mitte  der  Gesellschaft ­
  oder  vom  Lehrkörper  und  Aufsichtsrathe  der  Kunstgewerbeschule  hiezu
einen  Anlass  geben  und  insbesondere  über  allfällige  Veränderungen  der  Statuten  zu
berathen;
5.  er  hat  endlich  der  Generalversammlung  über  die  Verwendung  des  Gesellschaftsvermögens
  alljährlich  Rechnung  zu  legen.  Das  Resultat  dieser  Rechnung  wird
öffentlich  bekannt  gemacht.
§•  H.
An  der  Spitze  des  Vereins  steht  als  Protector  Se.  Durchlaucht  der  Fürst  Richard
Metternich-W  i  nneburg.  Derselbe  präsidirt  den  Sitzungen  des  Ausschusses  und  der
Generalversammlung.  Zu  seiner  Vertretung  wählt  der  Ausschuss  aus  seiner  Mitte  einen
Vorstand,  welcher  in  Abwesenheit  des  Protectors  die  Verhandlungen  leitet  und  die  Gesellschaft ­
  nach  Aussen  vertritt.  Ausfertigungen  und  Bekanntmachungen  des  Vereines
bedürfen  der  Unterschrift  des  Vorstandes.  Die  übrigen  Mitglieder  theilen  sich  in  die
Functionen  des  Secretärs,  des  Cassiers,  des  Controlors  etc.
IV.  Gebahrung  mit  den  Mitteln  der  Gesellschaft.
§•  12.
Die  Einnahmen  der  Gesellschaft  bestehen:
a)  Aus  den  Einzahlungen  der  neu  eintretenden  Gründer;
b)  aus  den  Jahresbeiträgen  der  unterstützenden  Mitglieder;
c)  aus  den  Zinsen  der  gemachten  Anlagen;
d)  aus  dem  allfallsigen  Erlöse  der  über  Bestellung  der  Gesellschaft  angefertigten ­
  Gegenstände;
e)  aus  anderen  zufälligen  Einnahmen;  endlich
f)  aus  besonderen  Stiftungen.
Bei  diesen  besonderen  Stiftungen,  welche  aus  einzelnen  Kronländern  oder  von
Corporationen  aus  den  Kronländern  herrühren,  kann  die  Bestimmung  getroffen  werden,
dass  sie  nur  für  Angehörige  der  betreffenden  Länder  verwendet  werden.
§•  i3.
Die  jährlich  zur  Verwendung  kommenden  Beträge  bestimmt  nach  dem  Stande
des  Gesellschaftsvermögens  der  Ausschuss  (§.  10).  Ueber  ihre  Verwendung  entscheidet
der  Aufsichtsrath  der  Kunstgewerbeschule,  mit  Berücksichtigung  der  ihm  von  dem
Lehrkörper  vorgelegten  Anträge  und  von  dem  Ausschüsse  gemachten  Vorschläge.
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