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Mailand, noch in München und in Paris. In Berlin werden einige öffentliche
Baulichkeiten als Bildhauerateliers benützt, die ganz hervorragenden
Bildhauern, die sich bereits durch ihre Werke Anerkennung verschafft
haben, gegeben werden. Die Anzahl dieser Ateliers ist aber auch in Berlin
eine geringe, die Verleihung derselben wird wie eine Auszeichnung behandelt.
In Paris, Dresden und München haben nur Professoren der
Akademie Ateliers von Staatswegen. In Wien fehlte es beinahe ganz an
Ateliers; mit Ausnahme des Bildhauers und Erzgiessers Fernkorn hatten
ja nicht einmal die Professoren der Akademie der bildenden Künste
Ateliers, deren Obliegenheit es doch ist, Zöglinge in dieselben aufzunehmen.
Jetzt allerdings wurde von Staatswegen Gelegenheit genommen,
aus dem »Pavillon des Amateurs« auf dem Weltausstellungsplatze Bildhauerateliers
herzustellen, und das ist von um so höherem Werthe, als in Wien
stets über den Mangel an passenden Ateliers geklagt wurde, und die
Wiener Hauseigenthümer sich nicht gerne bereit finden lassen, die Einrichtung
solcher Räume in ihren Häusern zu gestatten.
Die Schwierigkeit der Beschaffung eines guten, wohlfeilen Materiales
hängt theilweise mit der Theuerung der Frachtsätze auf den Eisenbahnen
zusammen und theilweise mit dem Umstande, dass der Bedarf an gutem
Materiale, an statuarischem Marmor, ein relativ geringer ist. So lange
nicht der Bedarf sich vermehrt, ist nicht leicht abzusehen, dass der Marmor
wohlfeiler für Bildhauer zu beziehen sein wird. Eine staatliche Hilfe kann
nur auf indirectem Wege eintreten; dass eine solche ermöglicht werde,
das liegt wohl in den Wünschen Aller, insbesondere derjenigen, welche
ein Interesse daran nehmen, dass die einheimischen Marmorbrüche zugänglich
werden.
Die Hauptsache aber ist und bleibt es, dem betheiligten Publicum ein
Interesse für die selbstständige Bildhauerkunst einzuflössen, und da ist es
ein grosser Irrthum, wenn man glaubt, dies zu erreichen durch Concurrenzgesetze,
welche die Besteller und Auftraggeber in eine Zwangslage
versetzen und ihnen die Freiheit in der Wahl des Bildhauers verkümmern.
Es dürfte sich die Veranlassung bieten, auf die Frage der Regelung der
Concurrenz für plastische Bildwerke zurückzukommen, und ich bemerke bei
dieser Gelegenheit, dass ich ein Freund eines geregelten Concurrenzwesens
bin. Nur in zwei Staaten ist dasselbe geregelt, nämlich in England und
Frankreich. In Deutschland hat sich die beschränkte Concurrenz beinahe
überall Bahn gebrochen. Für uns hat diese Frage auch deswegen Bedeutung,
weil die Bestrebungen der Künstler, so wie auch die Lust der Auftraggeber
zu Bestellungen mit ihr in Verbindung stehen. Jeder Auftraggeber
will Freiheit in der Wahl des Künstlers haben und lässt sich diese
nicht schmälern; er beansprucht diese Freiheit als sein eigenstes Recht)
und dieses Recht ist geübt worden, so lange die Kunst besteht. Insbesondere
in Oesterreich wird sich eine Reihe selbstständiger und autonomer
Körperschaften, die über ihre Geldmittel freies Verfügungsrecht haben,