MAK
b) Für Pläne, die dem Prinzip und ihrem Umfang nach von der Zentralstelle gut 
geheißen wurden, sollte eine finanzielle Unterstützung den Gemeinden aus staat 
lichen Mitteln — besonders in den ersten Jahren — gegeben werden. 
7. Die Zentralstelle sollte das Recht haben, alle bestehenden und künftigen Städte 
baupläne, ob es sich nun um lokale oder ein ganzes Gebiet betreffende handelt, 
auf Grund der Town-and-Country-PIanning-Gesetzgebung zu prüfen und, wo es 
nötig ist, in Verbindung mit den betreffenden staatlichen Stellen im nationalen 
Interesse eine Abänderung oder Anpassung an schon bestehende oder künftige Pro 
jekte in Betracht ziehen. 
8. Das allgemeine Problem der Arbeitslosigkeit liegt nicht im Bereich der Kom 
mission, und das spezieller und besonders armer Gegenden fällt nur insofern hinein, 
als diese Gegenden Nachteile aufweisen, die aus der Konzentration der Industrien 
oder der Industriebevölkerung in großen Städten oder besonderen Gebieten ent 
stehen. 
Die Special Areas Legislation (Gesetz für besondere Gebiete) und die Arbeit der 
durch sie ernannten Kommissionen werden eine immer wertvollere Erfahrung bilden. 
Die Zentralstelle, ob beratend oder handelnd, sollte im Sinne dieser Erfahrungen 
die geographische Lage der Industrie im ganzen Land mit Rücksicht auf folgendes 
studieren: 
I. Voraussicht der Fälle, in denen in Zukunft eine Wirtschaftsdepression eintreten 
kann (z. B. der Rüstungsindustrie, wenn erst wieder normale Friedensbedingungen 
gesichert sein werden) und dementsprechend, noch ehe eine Depressionskrise ein- 
tritt, möglichst weitgehende Förderung anderer Industrien oder öffentlicher Unter 
nehmungen. 
II. Verfolgung des unter 4 c) obenerwähnten Planes. 
9. Zu den Befugnissen der Zentralstelle, sollten ferner gehören: 
a) Das Sammeln und Gegeneinanderabwägen von Informationen über die geogra 
phische Lage der Industrie, das jetzt in den Machtbereich verschiedener staat 
licher Stellen fällt. 
b) Studium und Sammeln von Informationen über die verschiedenen natürlichen 
Hilfsquellen des Landes, Bodenbewirtschaftung, Landwirtschaft, öffentliche Ein 
richtungen usw., die durch das Vorhandensein einer Industrie möglicherweise ge 
fährdet werden. 
c) Beratung der Regierung, der Lokalbehörden und der Fabrikunternehmer hin 
sichtlich der Gründung von Industrien in bestimmten Gegenden. 
d) Propaganda und Jahresberichte. 
38
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.