b) Für Pläne, die dem Prinzip und ihrem Umfang nach von der Zentralstelle gut
geheißen wurden, sollte eine finanzielle Unterstützung den Gemeinden aus staat
lichen Mitteln — besonders in den ersten Jahren — gegeben werden.
7. Die Zentralstelle sollte das Recht haben, alle bestehenden und künftigen Städte
baupläne, ob es sich nun um lokale oder ein ganzes Gebiet betreffende handelt,
auf Grund der Town-and-Country-PIanning-Gesetzgebung zu prüfen und, wo es
nötig ist, in Verbindung mit den betreffenden staatlichen Stellen im nationalen
Interesse eine Abänderung oder Anpassung an schon bestehende oder künftige Pro
jekte in Betracht ziehen.
8. Das allgemeine Problem der Arbeitslosigkeit liegt nicht im Bereich der Kom
mission, und das spezieller und besonders armer Gegenden fällt nur insofern hinein,
als diese Gegenden Nachteile aufweisen, die aus der Konzentration der Industrien
oder der Industriebevölkerung in großen Städten oder besonderen Gebieten ent
stehen.
Die Special Areas Legislation (Gesetz für besondere Gebiete) und die Arbeit der
durch sie ernannten Kommissionen werden eine immer wertvollere Erfahrung bilden.
Die Zentralstelle, ob beratend oder handelnd, sollte im Sinne dieser Erfahrungen
die geographische Lage der Industrie im ganzen Land mit Rücksicht auf folgendes
studieren:
I. Voraussicht der Fälle, in denen in Zukunft eine Wirtschaftsdepression eintreten
kann (z. B. der Rüstungsindustrie, wenn erst wieder normale Friedensbedingungen
gesichert sein werden) und dementsprechend, noch ehe eine Depressionskrise ein-
tritt, möglichst weitgehende Förderung anderer Industrien oder öffentlicher Unter
nehmungen.
II. Verfolgung des unter 4 c) obenerwähnten Planes.
9. Zu den Befugnissen der Zentralstelle, sollten ferner gehören:
a) Das Sammeln und Gegeneinanderabwägen von Informationen über die geogra
phische Lage der Industrie, das jetzt in den Machtbereich verschiedener staat
licher Stellen fällt.
b) Studium und Sammeln von Informationen über die verschiedenen natürlichen
Hilfsquellen des Landes, Bodenbewirtschaftung, Landwirtschaft, öffentliche Ein
richtungen usw., die durch das Vorhandensein einer Industrie möglicherweise ge
fährdet werden.
c) Beratung der Regierung, der Lokalbehörden und der Fabrikunternehmer hin
sichtlich der Gründung von Industrien in bestimmten Gegenden.
d) Propaganda und Jahresberichte.
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