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1. Eine möglichst genaue Darstellung der Organisation des Unterrichts,
nach Fächern geordnet.
2. Möglichst vollständige Angaben über Natur und Verwendung der Lehrmittel
für die verschiedenen Fächer und in den üblichen Sprachen.
3. Eine Besprechung dessen, was die Ausstellung an Lehrmitteln und
Schülerarbeiten geboten.
Um diesem Berichte eine entsprechende Grundlage zu geben, wurde ferner
eine historisch - statist ische Darstellung des gesammten österreichischen
Unterrichtswesens von der Commission als wünschenswerth erkannt,
welche dem eigentlichen Ausstellungswerke als Einleitung vorausgehen sollte.
Ausserdem wurde von der Commission der Grundsatz genehmigt, dass
nur die Schulen, welche im Amtsbereiche des k. k. Unterrichtsministeriums
liegen, zu berücksichtigen, und dass die Fachreferate auf Volks- und
Mittelsclmlen zu beschränken seien. — Die Natur der Verhältnisse bringt
es mit sich, dass Hochschulen sich an Ausstellungen nur in geringem Masse
betheiligen, und dass die Leistungen der Schulindustrie für dieselben nicht
jenen entscheidenden Werth haben, wie für Volks- und Mittelschulen. — Die
Freiheit des Lehrens und Lernens ist unverträglich mit den festen Normen des
übrigen Unterrichtes, welche hier den Gegenstand der Darstellung bilden. —
Nur die geschichtliche Einleitung durfte die Hochschulen nicht ausschliessen. —
Der Bericht über den Stand des Unterrichtes der verschiedenen Fächer
konnte um so weniger das Werk eines Einzelnen sein, als auch die noch verfügbare
Zeit bis zur Eröffnung der Weltausstellung eine kurze war.
Es wurde also von der Commission die Nothwendigkeit anerkannt,
Specialreferenten zu wählen und zwar aus den Kreisen der Schulwelt selbst,
Persönlichkeiten, welche mit der wünschenswerthen Fachbildung auch die praktische
Lehrerfahrung vereinigten. — Und da vorauszusehen war, dass diese
Fachberichte keinen geringen Aufwand von Zeit und Mühe kosten würden,
so musste man sich zu einer weitgehenden Theilung der Arbeit entschliessen.
Um dem Werke bei obwaltenden Umständen doch die nöthige Einheit der
Methode zu wahren, wurde im Sinne des genehmigten Planes eine Instruction
für die Fachreferenten entworfen, welche folgende leitenden Gesichtspuncte
feststellte:
1. Jeder Specialbericht gibt eine möglichst vollständige Uebersicht der
auf das Fach bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen, sowie der approbirten
und in Gebrauch stehenden Lehrbücher und anderer Lehrmittel ohne Rücksicht
auf die Ausstellung.
2. Die Uebersicht soll sich wo möglich auf die Zeit von 1850—187.3
erstrecken, und sowohl die einheimischen als ausländischen Lehrmittel umfassen.