MAK

Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

1. Gesetzliche Bestimmungen. 
91 
In den (sechs-, wohl auch neunmonatlichen) Präparandencursen, in 
welche man auf Grundlage eines Zeugnisses über die 3. Hauptschul-Classe 
aufgenommen werden konnte, wurde der Unterricht in der Methode des Rech 
nens zumeist nur mit Rücksicht auf das Lehrziel der Trivialschule ertheilt und 
der Geist der Methodik war genau derselbe, den die „politische Schulverfassung” 
atkmete. Wie nämlich der §. 39 derselben behauptete, so sollte die Methode 
bei den Kindern überhaupt das Gedächtniss, und nur „nach Bedürfniss der 
Umstände” auch den Verstand und das Herz zu bilden trachten, und der §. 42 
schärfte es den Schullehrern der Trivialschulen ein, sich ja aller weiteren Ent 
wicklungen, „als die in dem Schul- und Methodenbuche genau vorgezeichnet 
werden, strenge zu enthalten”. Und wahrlich, die Schul- und Methodenbücher 
dieser Periode: die „Anleitung zum Rechnen”, in zwei Theilen, und das 
„Methodenbuch” (beide im k. k. Schulbücher-Verlage erschienen), waren 
nur darauf berechnet, die Bildung des Gedächtnisses, das „Auswendiglernen” 
zu fördern. 
Dem entsprechend war auch die Anwendung von Anschauungsmitteln 
eine höchst beschränkte. Man bediente sich zur Versinnlichung der Zahlen 
und ihrer Beziehungen zu einander fast nur der Striche und Puncte; höchstens 
fand sich hie und da eine Pestalozzische Einertabelle, und der gegenwärtig 
so weit verbreitete russische Rechenapparat kam in jener Zeit nur spora 
disch vor. 
Von weitragendem Einflüsse auf die Verbesserung des Volksschulwesens 
überhaupt, wie auf die Umgestaltung des Rechen-Unterrichtes insbesondere 
war namentlich jene Verordnung des hohen k. k. Ministers für Cultus und 
Unterricht vom 23. März 1855, Z. 18788, zufolge welcher die früher drei- 
classigen Hauptschulen in vierclassige umgewandelt und bestimmte Normen für 
die einzelnen Lehrzweige dieser reorganisirten Anstalten aufgestellt wurden. 
In dieser Verordnung finden wir (im §. 6) bezüglich des Rechnens folgende 
Bestimmungen: 
„Der Unterricht im Rechnen ist in jeder Classe nach den vorgeschriebenen Lehr- 
und Hilfsbüchern in der Regel durch 4 Stunden wöchentlich zu ertheilen. 
In der I. Classe sind die Kinder in anschaulicher Weise mit den Zahlen vertraut zu 
machen, und zum fertigen und sicheren Vor- und Rückwärtszählen mit 1, 2, 3, 4 ... bis 
10, von 1 bis 100, zum Lesen und Schreiben der Zahlen von 1 his 100, zur Kenntniss des 
Guldens in seinen Theilbeträgen und ihrer Benennungen, des Pfundes und seiner Theil- 
gewichte und der im Leben gewöhnlichsten Masse anzuleiten. 
In der II. Classe sind die Schüler nebst der fortgesetzten Unterweisung in der rich 
tigen Auffassung der nächst grösseren Zahlen, in den vier Rechnungsarten sowohl mündlich 
(Kopfrechnen) als auch schriftlich (Tafelrechnen) fleissig zu üben. 
In der III. Classe hat das Rechnen im Lesen und Schreiben der Zahlen, in fortge 
setzter Uebung und Anwendung der vier Rechnungsarten, und zwar in gleich und ungleich 
benannten Zahlen, in dem Beibringen und Behandeln der Halben, der Drittel und anderer 
im Leben häufig vorkommenden Bruchtheile (alles mündlich und schriftlich) zu bestehen. 
In der IV. Classe ist die Fertigkeit des Lesens, Schreibens und Verstehens grösserer 
Zahlen, sowie das Rechnen in gleich und ungleich benannten Zahlen zu vervollständigen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.