1. Gesetzliche Bestimmungen.
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In den (sechs-, wohl auch neunmonatlichen) Präparandencursen, in
welche man auf Grundlage eines Zeugnisses über die 3. Hauptschul-Classe
aufgenommen werden konnte, wurde der Unterricht in der Methode des Rech
nens zumeist nur mit Rücksicht auf das Lehrziel der Trivialschule ertheilt und
der Geist der Methodik war genau derselbe, den die „politische Schulverfassung”
atkmete. Wie nämlich der §. 39 derselben behauptete, so sollte die Methode
bei den Kindern überhaupt das Gedächtniss, und nur „nach Bedürfniss der
Umstände” auch den Verstand und das Herz zu bilden trachten, und der §. 42
schärfte es den Schullehrern der Trivialschulen ein, sich ja aller weiteren Ent
wicklungen, „als die in dem Schul- und Methodenbuche genau vorgezeichnet
werden, strenge zu enthalten”. Und wahrlich, die Schul- und Methodenbücher
dieser Periode: die „Anleitung zum Rechnen”, in zwei Theilen, und das
„Methodenbuch” (beide im k. k. Schulbücher-Verlage erschienen), waren
nur darauf berechnet, die Bildung des Gedächtnisses, das „Auswendiglernen”
zu fördern.
Dem entsprechend war auch die Anwendung von Anschauungsmitteln
eine höchst beschränkte. Man bediente sich zur Versinnlichung der Zahlen
und ihrer Beziehungen zu einander fast nur der Striche und Puncte; höchstens
fand sich hie und da eine Pestalozzische Einertabelle, und der gegenwärtig
so weit verbreitete russische Rechenapparat kam in jener Zeit nur spora
disch vor.
Von weitragendem Einflüsse auf die Verbesserung des Volksschulwesens
überhaupt, wie auf die Umgestaltung des Rechen-Unterrichtes insbesondere
war namentlich jene Verordnung des hohen k. k. Ministers für Cultus und
Unterricht vom 23. März 1855, Z. 18788, zufolge welcher die früher drei-
classigen Hauptschulen in vierclassige umgewandelt und bestimmte Normen für
die einzelnen Lehrzweige dieser reorganisirten Anstalten aufgestellt wurden.
In dieser Verordnung finden wir (im §. 6) bezüglich des Rechnens folgende
Bestimmungen:
„Der Unterricht im Rechnen ist in jeder Classe nach den vorgeschriebenen Lehr-
und Hilfsbüchern in der Regel durch 4 Stunden wöchentlich zu ertheilen.
In der I. Classe sind die Kinder in anschaulicher Weise mit den Zahlen vertraut zu
machen, und zum fertigen und sicheren Vor- und Rückwärtszählen mit 1, 2, 3, 4 ... bis
10, von 1 bis 100, zum Lesen und Schreiben der Zahlen von 1 his 100, zur Kenntniss des
Guldens in seinen Theilbeträgen und ihrer Benennungen, des Pfundes und seiner Theil-
gewichte und der im Leben gewöhnlichsten Masse anzuleiten.
In der II. Classe sind die Schüler nebst der fortgesetzten Unterweisung in der rich
tigen Auffassung der nächst grösseren Zahlen, in den vier Rechnungsarten sowohl mündlich
(Kopfrechnen) als auch schriftlich (Tafelrechnen) fleissig zu üben.
In der III. Classe hat das Rechnen im Lesen und Schreiben der Zahlen, in fortge
setzter Uebung und Anwendung der vier Rechnungsarten, und zwar in gleich und ungleich
benannten Zahlen, in dem Beibringen und Behandeln der Halben, der Drittel und anderer
im Leben häufig vorkommenden Bruchtheile (alles mündlich und schriftlich) zu bestehen.
In der IV. Classe ist die Fertigkeit des Lesens, Schreibens und Verstehens grösserer
Zahlen, sowie das Rechnen in gleich und ungleich benannten Zahlen zu vervollständigen,