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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

Ä.  Naturgeschichte  und  Landwirtschaft.  1.  Gesetzliche  Bestimmungen.  103
Durch  das  Gesetz  vom  14.  Mai  1869  und  die  darauf  folgenden  Verordnungen ­
  wurden  die  Grundsätze  des  Unterrichtswesens  bezüglich  der  Volksschulen ­
  festgestellt,  und  gelten  gegenwärtig  für  unsere  Gegenstände  die  nachstehenden ­
  Normen:
Für  die  allgemeine  Volksschule  ist  „das  Wissenswertheste  aus
der  Naturkunde”  vorgeschrieben.  Der  Umfang  dessen  richtet  sich  nach  der
Stufe,  auf  welcher  jede  Schule  mit  Rücksicht  auf  die  verfügbaren  Lehrkräfte
steht.  Für  die  Bürgerschule  erscheint  die  Naturgeschichte  als  selbstständiger ­
  Gegenstand.  An  der  Volksschule  hat  die  Naturkunde  zufolge  der
Uebergangsbestimmungen ] )  erst  mit  Beginn  des  fünften  Jahres  als  selbstständiger ­
  Gegenstand  zu  erscheinen;  soweit  sie  auf  den  früheren  Altersstufen
Berücksichtigung  finden  kann,  ist  sie  mit  dem  Anschauungs-  und  Leseunterrichte ­
  in  Verbindung  zu  bringen.  Als  Lehrziel  einer  jeden  Volksschule  wird
daselbst  mindestens  Folgendes  verlangt:  Kenntniss  der  einheimischen  nützlichen
und  schädlichen  Thiere  und  Pflanzen  und  der  im  gewöhnlichen  Leben  vorkommenden ­
  Mineralien;  ferner  Bekanntschaft  mit  den  hauptsächlichsten  Culturpflanzen,
  mit  dem  Körperbau,  der  Ernährung,  dem  Blutumlaufe  und  der
Gesundheitspflege  des  Menschen.
In  den  Lehrplänen  erscheinen  die  an  einer  ungetheilten  einclassigen
Volksschule  für  den  Unterricht  in  Realien  (Erdkunde  und  Geschichte,  Naturkunde ­
  und  Formenlehre)  vier  wöchentliche  Stunden  verzeichnet,  an  einer
getheilten  einclassigen  Schule  in  der  oberen  Abtheilung  für  Realien
(Naturkunde,  Erdkunde  und  Geschichte)  drei  wöchentliche  Stunden;  an  einer
zweiclassigen  Schule  in  der  2.  Classe  für  Naturkunde  drei  Stunden  wöchentlich; ­
  an  einer  dreiclassigen  Schule  für  den  Unterricht  in  den  Realien,
(Naturkunde,  Geographie  und  Geschichte)  in  der  2.  und  3.  Classe  je  5  —  6
Stunden  wöchentlich;  an  einer  vierclassigen  Schule  für  die  Naturkunde  m
der  2.  Classe  zwei  Stunden,  in  der  3.  Classe  drei  Stunden  und  in  der  4.  Classe
zwei  Stunden  wöchentlich.
Der  Lehrplan  für  dreiclassige  Bürgerschulen 2 )  enthält  betreffs  der
Naturgeschichte  die  nachstehenden  Bestimmungen  im  §.  4:
„Ziel:  Kenntniss  der  für  das  bürgerliche  Leben  wichtigsten  Körper  in  den  drei
Naturreichen  mit  Rücksicht  auf  deren  praktische  Verwerthung.  Kenntniss  des  Menschen
nach  dem  Bau  seines  Leibes,  der  Thätigkeit  der  Organe  und  der  Pflege  der  Gesundheit.
I.  Classe,  2  Stunden  für  Knaben,  3  Stunden  für  Mädchen.
Thiere,  Pflanzen  und  Mineralien,  die  der  Beobachtung  am  nächsten  liegen,  geschildert
als  Individuen  nach  ihrer  Wesenheit,  ihrer  Verbreitung  und  ihrer  Verwendung  im  täglichen ­
  Leben,
II.  Classe,  2  Stunden.
Thiere,  Pflanzen  und  Mineralien,  aufgefasst  nach  der  Aehnlichkeit  oder  Unähnlichkeit ­
  der  Merkmale  (Begriff  des  Systemes).
1)  Verordnung  des  Ministers  für  Cultus  und  Unterricht  vom  12.  Juli  1869,  womit  Uebergangsbestimmungen ­
  zur  Durchführung  des  Volksschulgesetzes  erlassen  werden.
2)  Erlass  des  Ministers  für  Cultus  und  Unterricht,  20.  August  1870,  Z.  7078.
            
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