Ä. Naturgeschichte und Landwirtschaft. 1. Gesetzliche Bestimmungen. 103
Durch das Gesetz vom 14. Mai 1869 und die darauf folgenden Verordnungen
wurden die Grundsätze des Unterrichtswesens bezüglich der Volksschulen
festgestellt, und gelten gegenwärtig für unsere Gegenstände die nachstehenden
Normen:
Für die allgemeine Volksschule ist „das Wissenswertheste aus
der Naturkunde” vorgeschrieben. Der Umfang dessen richtet sich nach der
Stufe, auf welcher jede Schule mit Rücksicht auf die verfügbaren Lehrkräfte
steht. Für die Bürgerschule erscheint die Naturgeschichte als selbstständiger
Gegenstand. An der Volksschule hat die Naturkunde zufolge der
Uebergangsbestimmungen ] ) erst mit Beginn des fünften Jahres als selbstständiger
Gegenstand zu erscheinen; soweit sie auf den früheren Altersstufen
Berücksichtigung finden kann, ist sie mit dem Anschauungs- und Leseunterrichte
in Verbindung zu bringen. Als Lehrziel einer jeden Volksschule wird
daselbst mindestens Folgendes verlangt: Kenntniss der einheimischen nützlichen
und schädlichen Thiere und Pflanzen und der im gewöhnlichen Leben vorkommenden
Mineralien; ferner Bekanntschaft mit den hauptsächlichsten Culturpflanzen,
mit dem Körperbau, der Ernährung, dem Blutumlaufe und der
Gesundheitspflege des Menschen.
In den Lehrplänen erscheinen die an einer ungetheilten einclassigen
Volksschule für den Unterricht in Realien (Erdkunde und Geschichte, Naturkunde
und Formenlehre) vier wöchentliche Stunden verzeichnet, an einer
getheilten einclassigen Schule in der oberen Abtheilung für Realien
(Naturkunde, Erdkunde und Geschichte) drei wöchentliche Stunden; an einer
zweiclassigen Schule in der 2. Classe für Naturkunde drei Stunden wöchentlich;
an einer dreiclassigen Schule für den Unterricht in den Realien,
(Naturkunde, Geographie und Geschichte) in der 2. und 3. Classe je 5 — 6
Stunden wöchentlich; an einer vierclassigen Schule für die Naturkunde m
der 2. Classe zwei Stunden, in der 3. Classe drei Stunden und in der 4. Classe
zwei Stunden wöchentlich.
Der Lehrplan für dreiclassige Bürgerschulen 2 ) enthält betreffs der
Naturgeschichte die nachstehenden Bestimmungen im §. 4:
„Ziel: Kenntniss der für das bürgerliche Leben wichtigsten Körper in den drei
Naturreichen mit Rücksicht auf deren praktische Verwerthung. Kenntniss des Menschen
nach dem Bau seines Leibes, der Thätigkeit der Organe und der Pflege der Gesundheit.
I. Classe, 2 Stunden für Knaben, 3 Stunden für Mädchen.
Thiere, Pflanzen und Mineralien, die der Beobachtung am nächsten liegen, geschildert
als Individuen nach ihrer Wesenheit, ihrer Verbreitung und ihrer Verwendung im täglichen
Leben,
II. Classe, 2 Stunden.
Thiere, Pflanzen und Mineralien, aufgefasst nach der Aehnlichkeit oder Unähnlichkeit
der Merkmale (Begriff des Systemes).
1) Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 12. Juli 1869, womit Uebergangsbestimmungen
zur Durchführung des Volksschulgesetzes erlassen werden.
2) Erlass des Ministers für Cultus und Unterricht, 20. August 1870, Z. 7078.