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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

B. Naturlehre. 1.. Gesetzliche Bestimmungen. 
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in den elementaren Grundlagen der Chemie so eingebürgert werden, dass er imstande ist, 
die allgemeinen Gründe der wichtigsten Fabrikationen zu verstehen. 
III. Classe, wöchentlich 6 Stunden in beiden Semestern. 
Sowie bei der Naturlehre erscheint auch hei der Chemie eine vorgeschriebene Ab 
grenzung ihrer Lehren nach Semestern um so weniger angezeigt, als es bei der steten 
Veränderung, welche diese Wissenschaft erfährt, nicht möglich ist, ein für allemal zu be 
stimmen, wie die einzelnen dem chemischen Unterrichte zum Ziele gesetzten Doctrinen auf 
einander folgen sollen. Es muss daher dem Lehrer überlassen werden, seinen Unterricht 
dem jeweiligen Stande der Wissenschaft und dem vorgesteckten Ziele entsprechend einzu 
richten und der Fassungskraft seiner Schüler möglichst nahe zu bringen.” 
Nicht allein in den unselbstständigen Unter-Realschulen, sondern auch in 
den Yolksschulclassen wurde schon während des Zeitraumes von 1849 bis 1869 
der Naturlehre Rechnung getragen, doch wurde dieselbe in den Volksschul- 
classen nicht als selbstständiger Lehrgegenstand behandelt, sondern der 
Unterricht beschränkte sich bloss auf die sachliche Behandlung des naturle^p- 
lichen Stoffes in den Lesebüchern, in welchen namentlich Lesestücke über ge 
wöhnliche Wärme-Erscheinungen, das Wichtigste über die atmosphärische Luft, 
den Dampf, den Magnetismus, die Elektricität und einige meteorologische Er 
scheinungen enthalten waren. 
Durch das Gesetz vom 14. Mai 1869, durch welches die Grundsätze des 
Unterrichtswesens bezüglich der Volksschulen festgestellt werden, wurden die 
unselbstständigen Unter-Realschulen in Bürgerschulen umgewandelt, und die Natur 
lehre als besonderer Unterrichts-Gegenstand auch in den Oberclassen der Volks 
schule eingeführt. 
In der Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 12. Juli 
1869 (Z. 6299), wodurch die Uebergangs-Bestimmungen zur Durchführung 
des Volksschul-Gesetzes erlassen werden, ist der Naturlehre in der Volksschule 
nach §. 25 folgendes Ziel gesetzt: „Kenntniss der wichtigsten (atmosphärischen) 
Erscheinungen und Naturgesetze. Verständniss der im gewöhnlichen Leben vor 
kommenden Apparate und Instrumente.” 
Dieses Ziel wurde in der Verordnung des Ministers für Cultus und Unter 
richt vom 20. August 1870 (Z. 7648), womit die Schul- und Unterrichts 
ordnung für allgemeine Volksschulen festgestellt wird, weiter hinausgerückt. 
Der §. 57 dieser Verordnung lautet: 
„Die Naturlehre hat die Aufgabe, Kenntniss und Verständniss der wichtigsten Natur 
erscheinungen anzubahnen. Naturerscheinungen und einfache Experimente bilden den 
Ausgangspunct. Auf den untern Stufen werden bei dem Anschauungsunterrichte die wich 
tigsten Naturerscheinungen besprochen. Auf den mittleren Stufen bildet das Lesebuch die 
Grundlage, und bietet die Lectüre Gelegenheit, die wichtigsten, am häufigsten wieder 
kehrenden Naturerscheinungen zu besprechen und zu erklären, als: Ab- und Zunahme der 
Wärme (Thermometer), Luftzug, Luftdruck, (Barometer, Pumpen), Wind, Thau, Reif, 
Nehel, Wolken, Regen, Schnee, Eis, Verbrennung, Heizung.” 
Eiir die Bürgerschulen wurde bezüglich der Naturlehre durch den 
Erlass des Ministers für Cultus und Unterricht vom 20. August 1870 (Z. 7078) 
an die Landesschulräthe, beziehungsweise Länderchefs betreffend die Lehrpläne 
der dreiclassigen Bürgerschulen für Knaben und Mädchen Folgendes angeordnet: 
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