B. Naturlehre. 1.. Gesetzliche Bestimmungen.
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in den elementaren Grundlagen der Chemie so eingebürgert werden, dass er imstande ist,
die allgemeinen Gründe der wichtigsten Fabrikationen zu verstehen.
III. Classe, wöchentlich 6 Stunden in beiden Semestern.
Sowie bei der Naturlehre erscheint auch hei der Chemie eine vorgeschriebene Ab
grenzung ihrer Lehren nach Semestern um so weniger angezeigt, als es bei der steten
Veränderung, welche diese Wissenschaft erfährt, nicht möglich ist, ein für allemal zu be
stimmen, wie die einzelnen dem chemischen Unterrichte zum Ziele gesetzten Doctrinen auf
einander folgen sollen. Es muss daher dem Lehrer überlassen werden, seinen Unterricht
dem jeweiligen Stande der Wissenschaft und dem vorgesteckten Ziele entsprechend einzu
richten und der Fassungskraft seiner Schüler möglichst nahe zu bringen.”
Nicht allein in den unselbstständigen Unter-Realschulen, sondern auch in
den Yolksschulclassen wurde schon während des Zeitraumes von 1849 bis 1869
der Naturlehre Rechnung getragen, doch wurde dieselbe in den Volksschul-
classen nicht als selbstständiger Lehrgegenstand behandelt, sondern der
Unterricht beschränkte sich bloss auf die sachliche Behandlung des naturle^p-
lichen Stoffes in den Lesebüchern, in welchen namentlich Lesestücke über ge
wöhnliche Wärme-Erscheinungen, das Wichtigste über die atmosphärische Luft,
den Dampf, den Magnetismus, die Elektricität und einige meteorologische Er
scheinungen enthalten waren.
Durch das Gesetz vom 14. Mai 1869, durch welches die Grundsätze des
Unterrichtswesens bezüglich der Volksschulen festgestellt werden, wurden die
unselbstständigen Unter-Realschulen in Bürgerschulen umgewandelt, und die Natur
lehre als besonderer Unterrichts-Gegenstand auch in den Oberclassen der Volks
schule eingeführt.
In der Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 12. Juli
1869 (Z. 6299), wodurch die Uebergangs-Bestimmungen zur Durchführung
des Volksschul-Gesetzes erlassen werden, ist der Naturlehre in der Volksschule
nach §. 25 folgendes Ziel gesetzt: „Kenntniss der wichtigsten (atmosphärischen)
Erscheinungen und Naturgesetze. Verständniss der im gewöhnlichen Leben vor
kommenden Apparate und Instrumente.”
Dieses Ziel wurde in der Verordnung des Ministers für Cultus und Unter
richt vom 20. August 1870 (Z. 7648), womit die Schul- und Unterrichts
ordnung für allgemeine Volksschulen festgestellt wird, weiter hinausgerückt.
Der §. 57 dieser Verordnung lautet:
„Die Naturlehre hat die Aufgabe, Kenntniss und Verständniss der wichtigsten Natur
erscheinungen anzubahnen. Naturerscheinungen und einfache Experimente bilden den
Ausgangspunct. Auf den untern Stufen werden bei dem Anschauungsunterrichte die wich
tigsten Naturerscheinungen besprochen. Auf den mittleren Stufen bildet das Lesebuch die
Grundlage, und bietet die Lectüre Gelegenheit, die wichtigsten, am häufigsten wieder
kehrenden Naturerscheinungen zu besprechen und zu erklären, als: Ab- und Zunahme der
Wärme (Thermometer), Luftzug, Luftdruck, (Barometer, Pumpen), Wind, Thau, Reif,
Nehel, Wolken, Regen, Schnee, Eis, Verbrennung, Heizung.”
Eiir die Bürgerschulen wurde bezüglich der Naturlehre durch den
Erlass des Ministers für Cultus und Unterricht vom 20. August 1870 (Z. 7078)
an die Landesschulräthe, beziehungsweise Länderchefs betreffend die Lehrpläne
der dreiclassigen Bürgerschulen für Knaben und Mädchen Folgendes angeordnet:
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