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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

1. Gesetzliche Bestimmungen. 
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Ministerium aufgefordert, die in Verwendung gestandenen Schul Vorschriften 
umzuarbeiten, was für die deutsche Ourrentschrift im Jahre 1851 und für die 
Lateinschrift im Jahre 1852 stattfand. 1 ) 
In demselben Jahre hat Schulrath Becker dem h. Ministerium einen 
umfassenden, auf die Verbesserung des Schreibunterrichtes abzielenden 
Antrag gestellt. 
Auf Grund des Ministerial-Erlasses vom 7. October 1852 Z. 5824 forderte die 
Statthalterei die Lehrer und Schulconferenzen auf, über die Verhältnisse des 
Schreibunterrichtes und Verbesserung desselben Gutachten abzugeben. 
In der Ministerial-Verordnung vom 23. März 1855 Z. 18788, welche für 
ganz Oesterreich, mit Ausnahme von Galizien und Lombardo-Venetien Giltig 
keit hatte, sind (§. 5) folgende Bestimmungen enthalten: 
Bei dem Schreibunterrichte ist überhaupt auf eine sichere, leicht les 
bare, gefällige und fertige Handschrift zu sehen. 
Dieser Unterricht beginnt mit der Schrift der Unterrichtssprache, geht in der 1. Classe bis 
zum Schreiben von Wörtern und Weinen Sätzen, in der 2. Classe bis zum Schreiben grösserer 
Sätze; in der 3. Classe tritt die Erlernung der anderen gebräuchlichen Schriftarten (Current 
oder Latein, wofern nicht diese oder jene die Schrift der Unterrichtssprache ist) hinzu; 
in der 4. Classe wird mit diesen Schriftarten fortgefahren. Für den Schreibunterricht sind 
in jeder Classe wöchentlich 3 oder 4 Stunden zu verwenden. 
Im Jahre 1855 erstattete die niederösterreichische Statthalterei auf 
Grund der Aeusserungen praktischer Schulmänner und Kalligraphen einen 
Bericht, worin der bisher nicht genügende Erfolg des Schreibunterrichts 
constatirt und Mittel zur Abhilfe vorgeschlagen wurden. 
Aus Anlass dieses Berichtes hat das Ministerium inter dem 18. October 
1859 folgende Grundsätze für die Verbesserung des Unterrichts im 
Schreiben an Volksschulen festgestellt: 
1. In der 1. und 2. Schulclasse sollen Schreibhefte (Schreibtheken) mit vorgedruckten 
Musterzeilen in Gebrauch kommen. 
In der 3. und 4. Classe soll das Schön- und Fertigschreiben theils durch Muster 
blätter (Vorschriften), theils durch Dictiren geübt werden. 
2. Solche Schreibhefte sollen zunächst für Schulen mit deutscher Muttersprache, und 
zwar in deutscher Current- und Lateinschrift, in einer natürlichen und planmässigen Auf 
einanderfolge, etwa in 10 Nummern für jede Schrift verfasst werden. 
3. Die erste Nummer soll die Bestandtheile der Buchstaben und einzelne kleine Buch 
staben, die zweite die übrigen kleinen Buchstaben, die dritte und vierte die kleinen Current 
buchstaben, jedoch mit darunter gesetzten grossen Buchstaben, die fünfte die kleinen Buch 
staben in ihren mannigfaltigen Verbindungen mit einander, die sechste die grossen Buch 
staben in Verbindung mit den kleinen, die siebente einfache (meist einsilbige) Wörter mit 
') Aus dem Ministerial-Erlasse vom 51. Mai 1832 Z. 4925/521, welcher bezüglich des neu 
errichteten Präparandencurses in Idria erfolgt ist, kann entnommen werden, welches Ziel der 
kalligraphische Unterricht an dieser Anstalt anstreben sollte, in dem es da heisst: das Ziel dieses 
Unterrichtes ist die Aneignung einer schönen und fertigen deutschen und sloveni- 
schen Handschrift, so wie die Bekanntschaft mit dem Verfahren, wornach der Unterricht 
bi der Volksschule zu behandeln ist. Ueber das Wesen der Tactschreibmethode und der 
Leseschreibmethode müssen die Präparanden genügende Belehrung erhalten. Hieraus ist zu ent 
nehmen, dass das hohe Ministerium den Lehrern auch bezüglich der Lehrmethode grossen Spiel 
raum gestaltet hat.
	        
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