1. Gesetzliche Bestimmungen.
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Ministerium aufgefordert, die in Verwendung gestandenen Schul Vorschriften
umzuarbeiten, was für die deutsche Ourrentschrift im Jahre 1851 und für die
Lateinschrift im Jahre 1852 stattfand. 1 )
In demselben Jahre hat Schulrath Becker dem h. Ministerium einen
umfassenden, auf die Verbesserung des Schreibunterrichtes abzielenden
Antrag gestellt.
Auf Grund des Ministerial-Erlasses vom 7. October 1852 Z. 5824 forderte die
Statthalterei die Lehrer und Schulconferenzen auf, über die Verhältnisse des
Schreibunterrichtes und Verbesserung desselben Gutachten abzugeben.
In der Ministerial-Verordnung vom 23. März 1855 Z. 18788, welche für
ganz Oesterreich, mit Ausnahme von Galizien und Lombardo-Venetien Giltig
keit hatte, sind (§. 5) folgende Bestimmungen enthalten:
Bei dem Schreibunterrichte ist überhaupt auf eine sichere, leicht les
bare, gefällige und fertige Handschrift zu sehen.
Dieser Unterricht beginnt mit der Schrift der Unterrichtssprache, geht in der 1. Classe bis
zum Schreiben von Wörtern und Weinen Sätzen, in der 2. Classe bis zum Schreiben grösserer
Sätze; in der 3. Classe tritt die Erlernung der anderen gebräuchlichen Schriftarten (Current
oder Latein, wofern nicht diese oder jene die Schrift der Unterrichtssprache ist) hinzu;
in der 4. Classe wird mit diesen Schriftarten fortgefahren. Für den Schreibunterricht sind
in jeder Classe wöchentlich 3 oder 4 Stunden zu verwenden.
Im Jahre 1855 erstattete die niederösterreichische Statthalterei auf
Grund der Aeusserungen praktischer Schulmänner und Kalligraphen einen
Bericht, worin der bisher nicht genügende Erfolg des Schreibunterrichts
constatirt und Mittel zur Abhilfe vorgeschlagen wurden.
Aus Anlass dieses Berichtes hat das Ministerium inter dem 18. October
1859 folgende Grundsätze für die Verbesserung des Unterrichts im
Schreiben an Volksschulen festgestellt:
1. In der 1. und 2. Schulclasse sollen Schreibhefte (Schreibtheken) mit vorgedruckten
Musterzeilen in Gebrauch kommen.
In der 3. und 4. Classe soll das Schön- und Fertigschreiben theils durch Muster
blätter (Vorschriften), theils durch Dictiren geübt werden.
2. Solche Schreibhefte sollen zunächst für Schulen mit deutscher Muttersprache, und
zwar in deutscher Current- und Lateinschrift, in einer natürlichen und planmässigen Auf
einanderfolge, etwa in 10 Nummern für jede Schrift verfasst werden.
3. Die erste Nummer soll die Bestandtheile der Buchstaben und einzelne kleine Buch
staben, die zweite die übrigen kleinen Buchstaben, die dritte und vierte die kleinen Current
buchstaben, jedoch mit darunter gesetzten grossen Buchstaben, die fünfte die kleinen Buch
staben in ihren mannigfaltigen Verbindungen mit einander, die sechste die grossen Buch
staben in Verbindung mit den kleinen, die siebente einfache (meist einsilbige) Wörter mit
') Aus dem Ministerial-Erlasse vom 51. Mai 1832 Z. 4925/521, welcher bezüglich des neu
errichteten Präparandencurses in Idria erfolgt ist, kann entnommen werden, welches Ziel der
kalligraphische Unterricht an dieser Anstalt anstreben sollte, in dem es da heisst: das Ziel dieses
Unterrichtes ist die Aneignung einer schönen und fertigen deutschen und sloveni-
schen Handschrift, so wie die Bekanntschaft mit dem Verfahren, wornach der Unterricht
bi der Volksschule zu behandeln ist. Ueber das Wesen der Tactschreibmethode und der
Leseschreibmethode müssen die Präparanden genügende Belehrung erhalten. Hieraus ist zu ent
nehmen, dass das hohe Ministerium den Lehrern auch bezüglich der Lehrmethode grossen Spiel
raum gestaltet hat.