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Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

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Volks- und Bürgerschulen. IX. Unterricht im Schreiben. 
kleinen und grossen Buchstaben, die achte mehrsilbige und zusammengesetzte Wörter mit 
kleinen und grossen Buchstaben, die neunte und zehnte ganze Sätze mit beigefügten Unter 
scheidungszeichen enthalten. Einer dieser Nummern können die Zahlzeichen (Ziffern) in 
geeigneter Weise beigefügt werden. 
4. Das Schönschreiben ist in der 1. und 2. Schulclasse sowohl in deutscher Current 
ais in der Lateinschrift zu üben; mit der deutschen Currentschrift ist jedoch anzufangen, 
und zur geeigneten Zeit, etwa in der 2. Ciasse, ist die Lateinschrift zu beginnen, wobei die 
deutsche Currentschrift nicht ausser Uebung kommen darf. 
5. Nach Herstellung dieser Schreibhefte für Volksschulen mit deutscher Unterrichts 
sprache sind dieselben jedoch auch für Schulen mit anderen Unterrichtssprachen nach Be 
darf zu verfassen. 
6. Die in vielen Schulen in Verwendung stehenden Schreibhefte ohne vorgedruckte 
Musterzeilen können noch beibehalten, und in dem Falle gebraucht werden, wo einzelne 
Schüler eine oder die andere Nummer der vorgezeichneten Schreibhefte zum zweiten- oder 
drittenmal zu schreiben haben. Eben so versteht es sich von selbst, dass Schreibhefte ohne 
vorgedruckte Musterschrift, so weit sie für den Schreibunterricht als zweckdienlich erkannt 
werden, in der 3. und 4. Ciasse der Elementarschulen, in denen der Schönschreib-Unter 
richt zunächst durch Benützung ganzer Musterblätter (Vorschriften) zu betreiben ist, nach 
wie vor verwendet werden können. 
7. Schreibhefte (Schreibtheken) mit vorgedruckter Musterschrift und Musterblätter 
(Vorschriften), welche nicht in der k. k. Schulbücherverlags-Anstalt erschienen sind, oder 
erscheinen, dürfen an öffentlichen und behördlich genehmigten Privatschulen nur mit Be 
willigung der politischen Landesbehörde verwendet werden, welche dabei im Einvernehmen 
mit der Schul-Oberaufsichts-Behörde Vorgehen und nur jene Muster genehmigen wird, welche 
nicht wesentlich von den allgemeinen Vorschriften über den Schreibunterricht abweichen. 
Diese Einrichtung sollte, abgesehen von anderen wichtigen Yortheilen, 
jene bieten, dass die Schüler eine gute Normalschrift, soweit diess möglich 
und erwünscht ist, sich angewöhnen, und dass dem Lehrer die zeitraubende 
Anfertigung von Musterzeilen und Musterblättern erspart werde. 
In Durchführung dieser Grundsätze, welche in allen Kronländern zur 
Geltung kommen sollten, war vorerst eine Musterschrift für die erwähnten 
Schreibhefte anzufertigen. 
Vorlagen für solche Musterschriften sind im Jahre 1860 vom Hof 
kalligraphen M. Greiner und Karl Schubert gemacht worden. Das hohe 
Unterrichts-Ministerium hat sich über Antrag der Statthalterei für die Vorlage 
des M. Greiner erklärt. 
Auch die technische Ausführung der einzuführenden Theken wurde 
M. Greiner übertragen. Derselbe wurde angewiesen, die ursprünglich einge 
holten Gutachten über den Schreibunterricht zu benützen und bei der Ver- 
theilung der Musterschrift die vom Ministerium festgesetzten Grundsätze zu 
beachten. Mit der Ueberwachung der Ausführung wurde Schulrath Becker 
beauftragt. 
Greiner entsprach der Aufgabe mit grossem Aufwande von Kunst 
fertigkeit, indem er Platten für den Hochdruck, daher für die gewöhnliche 
Buchdruckerpresse verwendbar erzeugte. 
Auf Grundlage einer ministeriellen Ermächtigung hat die k. k. nieder 
österreichische Statthalterei mit Erlass vom 25. Juli 1861 Z. 27673, die
	        
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