1. Gesetzliche Bestimmungen.
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Schreibhefte mit vorgedruckten Musterzeilen von M. Greiner als obligatorisches
Lehrmittel für Nieder Österreich erklärt, und ist mittelst Consistorial-Currende
vom 26. August 1861 durch die Schuldistricts-Aufsichten den Schulvorstehern
der bezügliche Auftrag zur Durchführung bekannt gegeben worden.
In dem bezüglichen Statthalterei-Erlasse heisst es:
Man findet desshalb zu verordnen, dass die hier bezeichneten Schreibhefte von
M. Greiner, mit Beginn des Schuljahres 1861/1862 in allen Land- und Stadtschulen Niederösterreichs,
als obligatorisches Lehrmittel beim Schreibunterrichte eingeführt werden,
und zwar in der Art, dass in den beiden untersten Classen, d. h. in der ersten und zweiten
Classe der Trivial- und Hauptschulen und der den letzteren gleichgestellten Privatschulen
beim Unterrichte im Schreiben diese Hefte mit Ausschluss jeder anderen Vorlage
oder Schreibtheke zu verwenden sind.
Die gedruckte Instruction, nach welcher das Verfahren mit Kücksicht auf die eingeführten
Schreibhefte einzurichten sein wird, wird zur Vertheilung an die einzelnen Schulen
nachfolgen.
Das hochwürdigste fürsterzbischöfliche Consistorium wolle die Schuldistricts-Aufsichten
anweisen, dass sie die Durchführung dieser Verordnung streng überwachen, eine Abweichung
von der Vorschrift unter keiner Bedingung dulden und jeden Zuwiderhandelnden bei Erstattung
des jährlichen Schulberichtes in den Zustandstabellen mit Namen einführen.
Diess wird den Herren Schulvorstehern zur genauen Durchführung bekannt gegeben.
Eie Form dieser Statthalterei-Verordnung hat die heftigsten Angriffe von
Seite der Volksschullehrer gegen Greiner’s Hefte durch die pädagogischen
Blätter hervorgerufen, ja selbst der Wiener Gemeinderath hat in der Anwendung
der Hefte von Greiner Gefahr für die Fortschritte der Schüler in den Communalschulen
zu sehen geglaubt und den Beschluss gefasst, als fechulpatron
bezüglich der den Wiener Schulbezirken angehörigen Volksschulen gegen den
erwähnten Erlass so bald wie möglich am geeigneten Orte eine energische
Einsprache zu erheben. ] )
Nachträglich hat das hohe Staats-Ministerium mit Erlass vom 16. November
1861 Z. 11027 auch den übrigen, diesem Ministerium unterstehenden
Landesbehörden das Approbationsrecht bezüglich der Schreibhefte von Greiner
in gleicher Weise wie der niederösterreichischen Statthalterei überlassen nnd
die Voraussetzung beigefügt, es werde im Falle der Einführung von Schreibheften
mit Musterzeilen durch die Landesbehörden ein VV etteifer unter den
bezüglichen Industriellen entstehen, um die Schulen mit den besten und billigsten
Schreibheften, wie sie für jede Unterrichtssprache nothwendig seien, in
Bälde zu versehen, wodurch thatsächlich ausgesprochen ward, dass die Unterrichts-Verwaltung
bei den Greiner’schen Heften nicht stehen bleiben wolle,
sondern weitere Fortschritte in der eingeschlagenen Richtung anstrebe.
Diese Verfügung hat neue Proteste gegen die Einführung der Schreibhefte
von Greiner hervorgerufen. Insbesondere hat die Statthalterei zu Prag
1) Das hohe Ministerium liess mit Erlass vom 4. November 1861 Z. 10“248/C. u. U. über eine
Vorstellung der niederösterreichischen Statthalterei sich wegen der Opposition gegen Gieinei s Schreib
hefte, Erläuterungen vorlegen und die Lehrer auffordern, neue Schreibhefte herzustellen, welche,
falls sie besser ausfallen, die Zulässigkeit gewärtigen können.