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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

1.  Gesetzliche  Bestimmungen.

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Schreibhefte  mit  vorgedruckten  Musterzeilen  von  M.  Greiner  als  obligatorisches ­
  Lehrmittel  für  Nieder  Österreich  erklärt,  und  ist  mittelst  Consistorial-Currende
  vom  26.  August  1861  durch  die  Schuldistricts-Aufsichten  den  Schulvorstehern ­
  der  bezügliche  Auftrag  zur  Durchführung  bekannt  gegeben  worden.
In  dem  bezüglichen  Statthalterei-Erlasse  heisst  es:
Man  findet  desshalb  zu  verordnen,  dass  die  hier  bezeichneten  Schreibhefte  von
M.  Greiner,  mit  Beginn  des  Schuljahres  1861/1862  in  allen  Land-  und  Stadtschulen  Niederösterreichs, ­
  als  obligatorisches  Lehrmittel  beim  Schreibunterrichte  eingeführt  werden,
und  zwar  in  der  Art,  dass  in  den  beiden  untersten  Classen,  d.  h.  in  der  ersten  und  zweiten
Classe  der  Trivial-  und  Hauptschulen  und  der  den  letzteren  gleichgestellten  Privatschulen
beim  Unterrichte  im  Schreiben  diese  Hefte  mit  Ausschluss  jeder  anderen  Vorlage
oder  Schreibtheke  zu  verwenden  sind.
Die  gedruckte  Instruction,  nach  welcher  das  Verfahren  mit  Kücksicht  auf  die  eingeführten ­
  Schreibhefte  einzurichten  sein  wird,  wird  zur  Vertheilung  an  die  einzelnen  Schulen
nachfolgen.
Das  hochwürdigste  fürsterzbischöfliche  Consistorium  wolle  die  Schuldistricts-Aufsichten
anweisen,  dass  sie  die  Durchführung  dieser  Verordnung  streng  überwachen,  eine  Abweichung
von  der  Vorschrift  unter  keiner  Bedingung  dulden  und  jeden  Zuwiderhandelnden  bei  Erstattung ­
  des  jährlichen  Schulberichtes  in  den  Zustandstabellen  mit  Namen  einführen.
Diess  wird  den  Herren  Schulvorstehern  zur  genauen  Durchführung  bekannt  gegeben.
Eie  Form  dieser  Statthalterei-Verordnung  hat  die  heftigsten  Angriffe  von
Seite  der  Volksschullehrer  gegen  Greiner’s  Hefte  durch  die  pädagogischen
Blätter  hervorgerufen,  ja  selbst  der  Wiener  Gemeinderath  hat  in  der  Anwendung
der  Hefte  von  Greiner  Gefahr  für  die  Fortschritte  der  Schüler  in  den  Communalschulen
  zu  sehen  geglaubt  und  den  Beschluss  gefasst,  als  fechulpatron
bezüglich  der  den  Wiener  Schulbezirken  angehörigen  Volksschulen  gegen  den
erwähnten  Erlass  so  bald  wie  möglich  am  geeigneten  Orte  eine  energische
Einsprache  zu  erheben.  ] )
Nachträglich  hat  das  hohe  Staats-Ministerium  mit  Erlass  vom  16.  November ­
  1861  Z.  11027  auch  den  übrigen,  diesem  Ministerium  unterstehenden
Landesbehörden  das  Approbationsrecht  bezüglich  der  Schreibhefte  von  Greiner
in  gleicher  Weise  wie  der  niederösterreichischen  Statthalterei  überlassen  nnd
die  Voraussetzung  beigefügt,  es  werde  im  Falle  der  Einführung  von  Schreibheften ­
  mit  Musterzeilen  durch  die  Landesbehörden  ein  VV  etteifer  unter  den
bezüglichen  Industriellen  entstehen,  um  die  Schulen  mit  den  besten  und  billigsten ­
  Schreibheften,  wie  sie  für  jede  Unterrichtssprache  nothwendig  seien,  in
Bälde  zu  versehen,  wodurch  thatsächlich  ausgesprochen  ward,  dass  die  Unterrichts-Verwaltung ­
  bei  den  Greiner’schen  Heften  nicht  stehen  bleiben  wolle,
sondern  weitere  Fortschritte  in  der  eingeschlagenen  Richtung  anstrebe.
Diese  Verfügung  hat  neue  Proteste  gegen  die  Einführung  der  Schreibhefte ­
  von  Greiner  hervorgerufen.  Insbesondere  hat  die  Statthalterei  zu  Prag

1)  Das  hohe  Ministerium  liess  mit  Erlass  vom  4.  November  1861  Z.  10“248/C.  u.  U.  über  eine
Vorstellung  der  niederösterreichischen  Statthalterei  sich  wegen  der  Opposition  gegen  Gieinei  s  Schreib
hefte,  Erläuterungen  vorlegen  und  die  Lehrer  auffordern,  neue  Schreibhefte  herzustellen,  welche,
falls  sie  besser  ausfallen,  die  Zulässigkeit  gewärtigen  können.
            
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