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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

1. Gesetzliche Bestimmungen. 
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Für ungetheilte einelassige Volksschulen: Sprach- und Schreihunter 
richt 16 Stunden. 
Für getheilte einelassige Schulen: in der Unter- sowie in der Ober 
abtheilung je 8 Stunden für den Sprach- und Schreihunterricht. 
Für eine zweiclassige Schule: in der I. Classe 16, in der II. Classe 
11 Stunden für den mit dem Schreiben verbundenen Sprach-Unterricht. 
Für die dreiclassige Schule 16, 9 bis 11, 9 Stunden für die auf 
einanderfolgenden Classen. 
Für die vierclassige Volksschule 12—14, 8—10, 8, 8, je nach den 
aufsteigenden Classen. 
Aus dem Lehrplane der Lehrerbildungs-Anstalten (Verordnung des 
Ministers für Cultus und Unterricht vom 19. Juli 1870 Z. 7033) ist zu ent 
nehmen, dass hier das Ziel die Befähigung ist, den Gegenstand in der Volks 
schule zu betreiben, eine deutliche, gefällige Handschrift zu schreiben, und 
Fertigkeit im Schreiben mit der Kreide. In der I. Classe ist in 2 Stunden die 
Current-, Latein- und Eondschrift zu lehren; in der II. Classe, 1 Stunde, sind 
diese Formen zu üben, die Fracturschrift verbunden mit dem Schreiben an der 
Wandtafel zu vervollständigen. 
In der Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht v. 20. August 
1870 Z. 7648, womit eine Schul- und Unterrichts-Ordnung für die all 
gemeinen Volksschulen erlassen wurde, ist als Lehrziel (§.51) des Schreib- 
Unterrichtes bezeichnet: Die Schreibübungen beschränken sich auf den un 
teren Stufen, nach Aneignung einer gewissen Schreibfertigkeit, auf methodisch 
geleitetes Abschreiben von Wörtern und Sätzen. Die Schreibübungen haben 
auch den Zweck, die in den Sprachübungen zur Anwendung kommenden 
Spraehformen zum sicheren Eigenthum des Schülers zu machen. Bei allen 
schriftlichen Uebungen ist auf die Rechtschreibung und Interpunction besondere 
Sorgfalt zu wenden. 
Ferner ist in den §. 54 desselben Gesetzes als das Ziel des Schreib 
unterrichtes angegeben: Fertigkeit im deutlichen, geläufigen und möglieht ge 
fälligen Schreiben der Schrift der Unterrichtssprache, beziehungsweise der 
zweiten Landessprache, bei deutschen Schulen auch der lateinischen Schrift. 
Die Schüler sind von vorhinein anzuhalten, alles, was sie schreiben, nicht nur 
schön, sondern auch orthographisch richtig und genau zu schreiben, 
Dieser Unterricht ist vom Anfang an mit den übrigen Unterrichts-Gegen 
ständen in innige Verbindung zu bringen. 
Im Erlass des Ministers für Cultus und Unterricht vom 20. August 1870 
Z. 7078, betreffend die Lehrpläne der dreiclassigen Bürger-Schulen für Kna 
ben und Mädchen, ist als Ziel im Scheiben angegeben: Aneignung einer leser 
lichen, geläufigen und gefälligen Handschrift und der im gewöhnlichen Leben 
vorkommenden Schriftarten. Jede Classe wöchentlich 1 Stunde, 
Wie aus den vorstehenden Darstellungen zu entnehmen ist, so hat das
	        
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