1. Gesetzliche Bestimmungen.
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Für ungetheilte einelassige Volksschulen: Sprach- und Schreihunter
richt 16 Stunden.
Für getheilte einelassige Schulen: in der Unter- sowie in der Ober
abtheilung je 8 Stunden für den Sprach- und Schreihunterricht.
Für eine zweiclassige Schule: in der I. Classe 16, in der II. Classe
11 Stunden für den mit dem Schreiben verbundenen Sprach-Unterricht.
Für die dreiclassige Schule 16, 9 bis 11, 9 Stunden für die auf
einanderfolgenden Classen.
Für die vierclassige Volksschule 12—14, 8—10, 8, 8, je nach den
aufsteigenden Classen.
Aus dem Lehrplane der Lehrerbildungs-Anstalten (Verordnung des
Ministers für Cultus und Unterricht vom 19. Juli 1870 Z. 7033) ist zu ent
nehmen, dass hier das Ziel die Befähigung ist, den Gegenstand in der Volks
schule zu betreiben, eine deutliche, gefällige Handschrift zu schreiben, und
Fertigkeit im Schreiben mit der Kreide. In der I. Classe ist in 2 Stunden die
Current-, Latein- und Eondschrift zu lehren; in der II. Classe, 1 Stunde, sind
diese Formen zu üben, die Fracturschrift verbunden mit dem Schreiben an der
Wandtafel zu vervollständigen.
In der Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht v. 20. August
1870 Z. 7648, womit eine Schul- und Unterrichts-Ordnung für die all
gemeinen Volksschulen erlassen wurde, ist als Lehrziel (§.51) des Schreib-
Unterrichtes bezeichnet: Die Schreibübungen beschränken sich auf den un
teren Stufen, nach Aneignung einer gewissen Schreibfertigkeit, auf methodisch
geleitetes Abschreiben von Wörtern und Sätzen. Die Schreibübungen haben
auch den Zweck, die in den Sprachübungen zur Anwendung kommenden
Spraehformen zum sicheren Eigenthum des Schülers zu machen. Bei allen
schriftlichen Uebungen ist auf die Rechtschreibung und Interpunction besondere
Sorgfalt zu wenden.
Ferner ist in den §. 54 desselben Gesetzes als das Ziel des Schreib
unterrichtes angegeben: Fertigkeit im deutlichen, geläufigen und möglieht ge
fälligen Schreiben der Schrift der Unterrichtssprache, beziehungsweise der
zweiten Landessprache, bei deutschen Schulen auch der lateinischen Schrift.
Die Schüler sind von vorhinein anzuhalten, alles, was sie schreiben, nicht nur
schön, sondern auch orthographisch richtig und genau zu schreiben,
Dieser Unterricht ist vom Anfang an mit den übrigen Unterrichts-Gegen
ständen in innige Verbindung zu bringen.
Im Erlass des Ministers für Cultus und Unterricht vom 20. August 1870
Z. 7078, betreffend die Lehrpläne der dreiclassigen Bürger-Schulen für Kna
ben und Mädchen, ist als Ziel im Scheiben angegeben: Aneignung einer leser
lichen, geläufigen und gefälligen Handschrift und der im gewöhnlichen Leben
vorkommenden Schriftarten. Jede Classe wöchentlich 1 Stunde,
Wie aus den vorstehenden Darstellungen zu entnehmen ist, so hat das