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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

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Volks- und Bürgerschulen: X. Unterricht im Zeichnen. 
1. Gesetzliche Bestimmungen. 
Im Folgenden sind die Gesetze und Verordnungen, welche seit dem 
Jahre 1851 erschienen sind, so weit sie den Zeichnungs-Unterricht an den ge-' 
nannten Schulen betreffen, im Auszuge angeführt. 
a) Der Unterrichts-Ministerial-Erlass vom 19. Februar 1851 enthält für 
Knaben-Wiederholungssehulen folgende Vorschriften: 
§. 3. Die dritte Classe bildet die Zeichnungsclasse, weil das Zeichnen in derselben der 
vorzüglichste Gegenstand ist. 
§. 5. Da das Zeichnen für einzelne Handwerke und Gewerbe unentbehrlich, und für 
viele andere sehr nützlich ist, so soll mit allem Eifer dafür gesorgt werden, dass eine nam 
hafte Zahl von Lehrlingen solcher Handwerke und Gewerbe bei Zeiten in die dritte Classe 
gelange. Da es jedoch einzelne Gewerbe gibt, welche das Zeichnen ohne Nachtheil ent 
behren können, so soll beim Aufsteigen in die dritte Classe kein Zwang stattfinden. 
§. 7. Dabei den Pfarrhauptschulen keine Zeichnungslehrer sich befinden dürften, auch 
weder Vorzeichnungen noch sonstige Einrichtungen zum Zeichnen vorhanden sind, so 
sind vor der Hand die Zeichnungsclassen an allen Unter-Realschulen in Wien und zwar 
unmittelbar nach Ostern zu eröffnen, und denselben die der dritten Classe zugetbeilten Lehr 
linge aus den zunächst gelegenen Pfarrhauptschulen zuzuweisen. 
Das Ministerium für Cultus und Unterricht darf erwarten, dass die angestellten 
Zeichnungslehrer und Zeichnungsadjuncten sich bei ihrer bewährten Humanität mit Freude 
diesem Unterrichte widmen werden. 
Sollten bei einzelnen Pfarrhauptschulen befähigte Zeichnungslehrer sich befinden, so 
können die Zeichnungsclassen an denselben, wenn mittlerweile die nöthigen Vorlegeblätter 
und sonstigen Einrichtungen beigeschafft werden, gleichfalls mit Ostern d. J. ins Leben 
treten. 
§. 8. Da der Unterricht im Zeichnen nur dann mit einigem Erfolge ertheilt werden 
kann, wenn den Uebungen eine angemessene Zeit gewidmet wird, so ist für einen zwei 
stündigen Unterricht in der Zeichnungsclasse zu sorgen. 
§. 12. Den Lehrlingen wird gestattet, nach vollendeter Lehrzeit den Besuch der 
Zeichnungsclasse zu ihrer weiteren Ausbildung freiwillig fortzusetzen. 
b) Gemäss den Bestimmungen des Untcrrichts-Ministerial-Erlasses vom 
23. März 1855, womit die Zahl der Classeii an den Hauptschulen bestimmt 
und der in denselben zu ertheilende Unterricht geregelt wurde, 
„ist der linterricht im Zeichnen” überall, wo die Schulverhältnisse es zulässig 
und wünschenswerth machen, und zwar in der vierten Classe einzuführen und mit dem 
Gesammt-Uüterrichte in eine erspriessliche Verbindung zu bringen. Daraus folgt: 
a) dass dieser Unterricht nur in der vierten Classe und nicht auch in der dritten (wie es 
an einigen Schulen in Wien geschieht) zu ertheilen ist; 
b) dass derselbe sogleich bei jeder Hauptschule in der genannten Classe einzuführen ist, 
so bald ein zur Ertheilung desselben befähigter Lehrer sich vorfindet und die nöthigen 
Einrichtungen dazu vorhanden sind; 
c) dass der Zeichen - Unterricht als ein für alle Schüler obligater nicht gegen Entrichtung 
eines besonderen Honorars in die Neben- und Privatstunden übertragen werde, und 
d) dass nur solchen Lehrern der Zeichen-Unterricht zu überlassen ist, welche sich über 
ihre Befähigung hiezu auszuweisen vermögen. 
Da alljährlich die Zahl der Lehrer, weiche, wenn auch nicht eine vollständige, so 
doch eine ausreichende Befähigung für den ersten Unterricht im Zeichnen sich angeeignet 
haben, zunimmt, so ist die Schwierigkeit beseitiget, warum das Zeichnen in der vierten 
würfe von Lehrplänen und Instructionen" für Volks-, Dürger- und Mittelschulen ausge- 
iilheitet. A j g
	        
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