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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

1. Gesetzliche Bestimmungen. 
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Classe der Haupt- und Pfurrhauptsclmlen bisher nicht in den Unterricht aufgenommen 
werden konnte, und die Einführung dieses Unterrichtes als obligaten Gegenstandes hat 
daher mit Beginn des Schuljahres 1863/4 an allen Haupt- und Pfarrhauptschulen in 
der Weise zu geschehen, dass ihm eine bestimmte wöchentliche Unterrichtszeit zuzuweisen, 
und jedem' Schüler das Mass der erlangten Fertigkeit im Schulzeugnisse ausdrücklich zu 
bezeichnen ist. 
Was die Lehrmittel für den Zeichen-Unterricht an Hauptschulen betrifft, so haben die 
Lehrer im Allgemeinen jene Zeichenvorlagen zu verwenden, die von den Zeichnungs-Inspec 
toren den Wiener Wiederholungsschulen für den Elementar-Unterricht vorgezeichnet sind, 
zu welchem Behufe sie sich daher nöthigenfalls mit diesen ins Einvernehmen zu setzen haben. 
Eine Inspicirung des Zeichnungs-Unterrichtes in den Volksschulen durch die Zeich 
nungs-Inspectoren hat nicht stattzufinden, sondern es ist derselbe so wie alle andern Unter 
richts-Gegenstände der gedachten Schulen den gesetzlichen Schulaufsichts-Organen zu über 
lassen; dagegen erwartet man von den genannten Zeichnungs-Inspectoren, dass sie bei dem 
Besuche der Zeichnungsstunden in den Wiederholungsschulen den Lehrern, denen der 
Zeichen-Unterricht in, der vierten Classe der Hauptschulen übertragen ist, in dieser Bezie 
hung nützliche Winke zu ertheilen. 
Die Herren Sckuldistricts-Aufseher werden dafür zu sorgen haben, dass in den 
ihrer Inspection unterstehenden Haupt- und Pfarrhauptschulen, in denen diess nicht bereits 
geschehen ist, mit dem Beginne des Schuljahres 1863/4 der Zeichnungs-Unterricht als ob 
ligater Lehrgegenstand eingeführt werde, und dabei die voranstehenden Bestimmungen zur 
Vollziehung gelangen. (Erlass der niederösterreichischen Statthalterei vom 16. Juli 1863.) 
c) Das Volksschulgesetz vom 14. Mai 1869 sichert dem Zeichnen- 
unterrichte für die Zukunft seine gebührende Stellung, indem es für die 
Volksschulen im §. 3 geometrische Formenlehre, für die Bürgerschulen 
im §. 17 Freihandzeichnen, sowie geometrisches Zeichnen vorschreibt. — 
Die Ministerial-Verordnung vom 12. Juli 1869, welche Uebergangs- 
Bestimmungcn zur Durchführung des Volksschul-Gesetzes enthält, stellt für 
das Zeichnen an Volksschulen folgende Normen auf: 
§. 25. Lehrziel. Aus der Formenlehre und dem Zeichnen: Richtige Anschauung der 
Linien, Winkel, Flächen und 1 regelmässigen Körper ihrer Form nach. 
§. 26. Jene Lehrer, welche die nöthigen Kenntnisse nicht vollständig besitzen, um 
den Unterricht in dem naturkundlichen Fache, in der geometrischen Formenlehre und im 
Zeichnen zu ertheilen, haben den Unterricht in diesen Lehrgegenständen vorläufig zu unter 
lassen. Die Lehrer haben durch Privatfleiss die Lücken ihres Wissens auszufüllen, um sich 
zum Unterrichte in den neu aufgenommenen Lehrgegenständen zu befähigen. 
§. 32. Die Wiederholungsschulen sind überall, wo sie bisher eingerichtet sind, bis 
zum Schlüsse des Schuljahres 1871/2 weiter zu führen. 
Lehrplan. Für eine zweiclassige Schule: Geometrische Formenlehre und 
Zeichnen in der 2. Classe wöchentlich 4 Stunden. 
Für eine dreiclassige Schule: Geometrische Formenlehre in der 3. Classe 
2 Stunden; Zeichnen in der 2. Classe 2, in der 3. Classe 2 Stunden. 
Für eine vierclassige Schule: Formenlehre in der 4. Classe 2 Stunden; Zeichnen 
in der 2., 3. und 4. Classe je 2 Stunden. 
d) Die Schul- und Unterrichtsordnung für die allgemeinen Volks 
schulen vom 20. August 1870 endlich schreibt Folgendes vor: 
Lehrziel §. 53. Der Unterricht im Zeichnen und in der geometrischen Formen 
lehre hat die Aufgabe, Auge und Hand der Schüler zu bilden, und dieselben zu einer 
sicheren und klaren Auffassung und Unterscheidung der Formen und Masse zu bringen; 
Geübtheit im linearen Darstellen räumlicher Verhältnisse, Zeichnen von Gegenständen, 
die von ebenen Flächen, geraden und krummen Linien begränzt werden, Fähigkeit, einfache
	        
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