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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

1. Gesetzliche Bestimmungen. 
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Turnanstalt verloren, und wurde dieselbe in das Schulgebäude des neuen aka 
demischen Gymnasiums verlegt, wo dieselbe noch jetzt untergebracht ist. 
Durch die hohen Ministerial-Erlässe vom 8. December 1848 Z. 7530/1724, 
vom 8. Juli 1850 Z. 5484 und vom 11. December 1851 Z. 11585, sowie durch 
die Statthalterei - Erlässe vom 26. Juli 1850 Z. 30545 und vom 2. Juni 1851 
Z. 2953 wurde der Wirkungskreis der Universitäts-Turnanstalt und des Turn 
lehrers normirt, für den letzteren eine Instruction, für die Besucher der Anstalt 
eine Disciplinar- Vorschrift gegeben. Ausser den Studirenden der Universität, 
des Polytechnicums, der evangelisch-theologischen Eacultät, der Akademie der 
bildenden Künste wurden auch, noch 1848, die Schul-Präparanden von St. Anna 
facultativ zum Turnunterrichte herangezogen, von denen manche die jüngste 
Schulperiode durch ihre Turnlehr - Thätigkeit zu inauguriren mitgeholfen haben. 
Soweit Raum und Lehrkräfte reichten, durften in früheren Tagesstunden auch 
Mittelschüler theilnehmen. 
Dem Universitäts-Turnlehrer wurde ausser der Leitung des Unterrichtes 
auch die Beurtheilnng der Befähigung von Concessions - Werbern um Privat- 
Turnanstalten und die Ueberwachung der letzteren sowohl, als der mit Schulen 
verbundenen Turnanstalten zur Pflicht gemacht. 
Aehnliche Veranstaltungen wurden an den Universitäten zu Prag, Graz, 
Innsbruck getroffen. Dieselben hatten jedoch bisher nur einen provisorischen 
Charakter, indem die Bestellung der betreffenden Turnlehrer nur gegen Bestal 
lung oder Remuneration stattfand. 
Das militärische Central-Institut für Gymnastik und Fechtkunst in Wiener- 
Keustadt, welches vom Anfänge der Eünfzigerjahre bis 1868 bestand, möge 
hier desshalb Erwähnung finden, weil es die Heranbildung von Lehrkräften 
nicht bloss für die Truppen, sondern auch für die Militär-Akademien, Cadeten- 
schulen und Erziehungshäuser zur Aufgabe hatte. 
So bedeutungsvoll die aufgeführten Veranstaltungen an sich für das 
Turnen waren, so treten doch umfassendere Bestimmungen, welche dasselbe in 
eine ausgesprochene Beziehung zur Schule bringen, erst mit der neueren Schul 
ära von 1850 auf. 
1. Gesetzliche Bestimmungen. 
Für die Einführung des Turnunterrichtes an den Volksschulen war somit 
der Boden bereits thatsächlich vorbereitet durch Veranstaltungen, anfangs mehr 
privaten Charakters, welche praktisch darthun konnten und sollten, dass die 
Sache lebensfähig sei. 
Die Turnvereine, deren Bildung (zum Theil Erneuerung), mit 1861 
ihren Anfang nahm und die in ziemlich rascher Folge zu einer ansehnlichen 
Zahl anwuchsen, haben nicht nur überhaupt das Interesse für ihre Sache in 
weitere Kreise getragen, sondern sie haben auch ausser ihrem eigentlichen Be 
rufe, dem Männerturnen, schon frühzeitig, in irgend einer Form das Jugend-
	        
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