1. Gesetzliche Bestimmungen.
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Turnanstalt verloren, und wurde dieselbe in das Schulgebäude des neuen aka
demischen Gymnasiums verlegt, wo dieselbe noch jetzt untergebracht ist.
Durch die hohen Ministerial-Erlässe vom 8. December 1848 Z. 7530/1724,
vom 8. Juli 1850 Z. 5484 und vom 11. December 1851 Z. 11585, sowie durch
die Statthalterei - Erlässe vom 26. Juli 1850 Z. 30545 und vom 2. Juni 1851
Z. 2953 wurde der Wirkungskreis der Universitäts-Turnanstalt und des Turn
lehrers normirt, für den letzteren eine Instruction, für die Besucher der Anstalt
eine Disciplinar- Vorschrift gegeben. Ausser den Studirenden der Universität,
des Polytechnicums, der evangelisch-theologischen Eacultät, der Akademie der
bildenden Künste wurden auch, noch 1848, die Schul-Präparanden von St. Anna
facultativ zum Turnunterrichte herangezogen, von denen manche die jüngste
Schulperiode durch ihre Turnlehr - Thätigkeit zu inauguriren mitgeholfen haben.
Soweit Raum und Lehrkräfte reichten, durften in früheren Tagesstunden auch
Mittelschüler theilnehmen.
Dem Universitäts-Turnlehrer wurde ausser der Leitung des Unterrichtes
auch die Beurtheilnng der Befähigung von Concessions - Werbern um Privat-
Turnanstalten und die Ueberwachung der letzteren sowohl, als der mit Schulen
verbundenen Turnanstalten zur Pflicht gemacht.
Aehnliche Veranstaltungen wurden an den Universitäten zu Prag, Graz,
Innsbruck getroffen. Dieselben hatten jedoch bisher nur einen provisorischen
Charakter, indem die Bestellung der betreffenden Turnlehrer nur gegen Bestal
lung oder Remuneration stattfand.
Das militärische Central-Institut für Gymnastik und Fechtkunst in Wiener-
Keustadt, welches vom Anfänge der Eünfzigerjahre bis 1868 bestand, möge
hier desshalb Erwähnung finden, weil es die Heranbildung von Lehrkräften
nicht bloss für die Truppen, sondern auch für die Militär-Akademien, Cadeten-
schulen und Erziehungshäuser zur Aufgabe hatte.
So bedeutungsvoll die aufgeführten Veranstaltungen an sich für das
Turnen waren, so treten doch umfassendere Bestimmungen, welche dasselbe in
eine ausgesprochene Beziehung zur Schule bringen, erst mit der neueren Schul
ära von 1850 auf.
1. Gesetzliche Bestimmungen.
Für die Einführung des Turnunterrichtes an den Volksschulen war somit
der Boden bereits thatsächlich vorbereitet durch Veranstaltungen, anfangs mehr
privaten Charakters, welche praktisch darthun konnten und sollten, dass die
Sache lebensfähig sei.
Die Turnvereine, deren Bildung (zum Theil Erneuerung), mit 1861
ihren Anfang nahm und die in ziemlich rascher Folge zu einer ansehnlichen
Zahl anwuchsen, haben nicht nur überhaupt das Interesse für ihre Sache in
weitere Kreise getragen, sondern sie haben auch ausser ihrem eigentlichen Be
rufe, dem Männerturnen, schon frühzeitig, in irgend einer Form das Jugend-