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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

1. Gesetzliche Bestimmungen. 141 
werden wird, auch der Turnunterricht für die Schuljugend obligatorisch einzu 
führen ist. Der Erlass verfügt weiter, es seien alle jüngeren bereits ange- 
stellten Lehrer aufzufordern, sich darbietende Gelegenheit zur eigenen Aus 
bildung im Turnen zu benützen und darauf sofort den Turnunterricht mit der 
Schuljugend aufzunehmen. Hiebei wird auf die Unterstützung von Landes- und 
Gemeinde-Vertretungen und von Turnvereinen in Aussicht genommen. 
Der Erlass spricht aus, das Ministerium werde eifrige Bestätigung der 
Lehrer in dieser Bichtung als Verdienst anrechnen und ermächtiget die k. k. 
Statthaltereien ausdrücklich, solche Lehrer bei Verleihung von Unterstützungen 
und Remunerationen besonders zu berücksichtigen. Stand und Ergebnisse des 
Turnunterrichtes sei fortan in den Jahres-Schulberichten genau nachzuweisen. 
Weitere, als nothwendig erkannte Anordnungen, die Einführung des Turnunter 
richtes betreffend werden bis auf Weiteres dem Ermessen der k. k. Statthaltereien 
anheimgegeben. 
Er. 9 des Wiener Diöcesanblattes vom 23. März 1868 gibt mehrere solche 
nähere Anordnungen seitens der k. k. niederösterreichischen Statt 
halterei bekannt, als: 
1. Vom Beginn des nächsten Schuljahres können solche Lehrer den Turnunterricht 
an Volksschulen übernehmen, welche ihre praktische und methodische Befähigung durch 
ein Zeugniss von einer Lehrer-Bildungsanstalt oder von einem autorisirten Turnlehrer 
nachweisen. 
2. "Wird den Herren Schuldistricts - Aufsehern empfohlen, bei schuldistrictlichen Con- 
ferenzen die pädagogisch-hygienischen Rücksichten zu erörtern. 
3. Haben die Herren Schuldistricts-Aufseher dahinzuwirken, dass an allen Schulen, 
wo der Turn-Unterricht eingeführt wird, die erforderlichen Turngeräthe beigestellt werden. 
4. Sind die Schulen, an denen der Turn-Unterricht schon im nächsten Schuljahre 
eingeführt werden wird, und die Namen der Lehrer, welche denselben ertheilen, der k. k. 
Statthalterei bekannt zu geben. 
5. Bezüglich Fleiss und Erfolg im Turnen ist jeder Schüler zu classificiren und die 
Classe im Schulzeugnisse einzutragen. 
Die Art und Weise, den Turnunterricht für Lehramts-Candidaten ein 
zurichten, wird das Ergebniss im Zuge befindlicher Verhandlungen sein. 
Lehrer im Amte mögen sich die erforderlichen Kenntnisse entweder an 
einer Lehranstalt, wo ein behördlich bestellter Turnlehrer wirkt, oder bei einem 
Turnvereine, der einen tüchtigen Lehrer besitzt, erwerben. Ob die Zeugnisse 
der letzteren behufs Zuerkennung der Lehrbefähigung hinreichen oder ob von 
Lehrern, welche ihre Ausbildung in Turnvereinen erlangt haben, die Ablegung 
einer Prüfung verlangt werden wird, soll seiner Zeit bekannt gegeben 
werden. 
Der hohe Ministerial - Erlass vom 30. Jänner 1869 (Verordnungs- Blatt 
1869 Kr. 18), welcher die Einführung des Turnunterrichtes für die 3. 
und 4. Classe der Linzer Volksschulen genehmiget, stellt zugleich den 
Grundsatz auf, dass die Lehrer der Schulen berufen seien, den Turnunterricht 
zu ertheilen und erklärt es für passender, ein eventuelles Turnunterrichtsgcld 
in das allgemeine Schulgeld einzubeziehen.
	        
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