1. Gesetzliche Bestimmungen. 141
werden wird, auch der Turnunterricht für die Schuljugend obligatorisch einzu
führen ist. Der Erlass verfügt weiter, es seien alle jüngeren bereits ange-
stellten Lehrer aufzufordern, sich darbietende Gelegenheit zur eigenen Aus
bildung im Turnen zu benützen und darauf sofort den Turnunterricht mit der
Schuljugend aufzunehmen. Hiebei wird auf die Unterstützung von Landes- und
Gemeinde-Vertretungen und von Turnvereinen in Aussicht genommen.
Der Erlass spricht aus, das Ministerium werde eifrige Bestätigung der
Lehrer in dieser Bichtung als Verdienst anrechnen und ermächtiget die k. k.
Statthaltereien ausdrücklich, solche Lehrer bei Verleihung von Unterstützungen
und Remunerationen besonders zu berücksichtigen. Stand und Ergebnisse des
Turnunterrichtes sei fortan in den Jahres-Schulberichten genau nachzuweisen.
Weitere, als nothwendig erkannte Anordnungen, die Einführung des Turnunter
richtes betreffend werden bis auf Weiteres dem Ermessen der k. k. Statthaltereien
anheimgegeben.
Er. 9 des Wiener Diöcesanblattes vom 23. März 1868 gibt mehrere solche
nähere Anordnungen seitens der k. k. niederösterreichischen Statt
halterei bekannt, als:
1. Vom Beginn des nächsten Schuljahres können solche Lehrer den Turnunterricht
an Volksschulen übernehmen, welche ihre praktische und methodische Befähigung durch
ein Zeugniss von einer Lehrer-Bildungsanstalt oder von einem autorisirten Turnlehrer
nachweisen.
2. "Wird den Herren Schuldistricts - Aufsehern empfohlen, bei schuldistrictlichen Con-
ferenzen die pädagogisch-hygienischen Rücksichten zu erörtern.
3. Haben die Herren Schuldistricts-Aufseher dahinzuwirken, dass an allen Schulen,
wo der Turn-Unterricht eingeführt wird, die erforderlichen Turngeräthe beigestellt werden.
4. Sind die Schulen, an denen der Turn-Unterricht schon im nächsten Schuljahre
eingeführt werden wird, und die Namen der Lehrer, welche denselben ertheilen, der k. k.
Statthalterei bekannt zu geben.
5. Bezüglich Fleiss und Erfolg im Turnen ist jeder Schüler zu classificiren und die
Classe im Schulzeugnisse einzutragen.
Die Art und Weise, den Turnunterricht für Lehramts-Candidaten ein
zurichten, wird das Ergebniss im Zuge befindlicher Verhandlungen sein.
Lehrer im Amte mögen sich die erforderlichen Kenntnisse entweder an
einer Lehranstalt, wo ein behördlich bestellter Turnlehrer wirkt, oder bei einem
Turnvereine, der einen tüchtigen Lehrer besitzt, erwerben. Ob die Zeugnisse
der letzteren behufs Zuerkennung der Lehrbefähigung hinreichen oder ob von
Lehrern, welche ihre Ausbildung in Turnvereinen erlangt haben, die Ablegung
einer Prüfung verlangt werden wird, soll seiner Zeit bekannt gegeben
werden.
Der hohe Ministerial - Erlass vom 30. Jänner 1869 (Verordnungs- Blatt
1869 Kr. 18), welcher die Einführung des Turnunterrichtes für die 3.
und 4. Classe der Linzer Volksschulen genehmiget, stellt zugleich den
Grundsatz auf, dass die Lehrer der Schulen berufen seien, den Turnunterricht
zu ertheilen und erklärt es für passender, ein eventuelles Turnunterrichtsgcld
in das allgemeine Schulgeld einzubeziehen.