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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

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Volks- und Bürgerschulen: XL Unterricht im Turnen. 
Mit dem Volksschul-Gesetze vom 14. Mai 1869 wird der Turn-' 
unterricht (unter der Bezeichnung Leibesübungen) obligat erklärt und zwar: 
§. 3. für allgemeine Volksschulen; 
§. 17. für Bürgerschulen; 
§§. 29 und 30. für Lehrer und Lehrerinnen-Bildungsanstalten; 
§. 34 schreibt behufs Erlangung eines Zeugnisses der Beife eine strenge 
Prüfung aus sämmtlichen, an der Lehrer-Bildungsanstalt gelehrten Gegenstän 
den vor (desgleichen §. 29 der hohen Ministerial-Verordnung vom 12. Juli 1869); 
§. 63 heisst es: „hei jeder Schule ist auch ein Turnplatz.” 
In der hohen Ministerial-Verordnung vom 12. Juli 1869 Z. 6299 
(Uebergangs-Bestimmungen zur Durchführung des Volksschulgesetzes I. Lehr 
befähigung und Lehrerbildung) normirt §. 6 m das Lehrziel im Turnen für 
die Zöglinge der Lehrer-Bildungsanstalten: 
„Freiübungen, Ordnungsübungen, Geräthübungen und Spiele; kurze Vor 
träge über die Methodik des Unterrichtsstoffes in der Volksschule, über die 
Einrichtung von Turnplätzen u. dgl.” 
In der hohen Ministerial-Verordnung vom 19. Juli 1870 Z. 7033 
(Lehrpläne für Bildungsanstalten — für Lehrer und Lehrerinnen) wird in §. 13 
(Lehrplan für Lehrer) als Lehrziel des Turnunterrichtes aufgestellt: Fähigkeit 
zur Ertheilung eines rationellen Turnunterrichtes in der Schule. 
In den unteren Classen Vorträge über den Zweck und die Arten der 
gymnastischen Uebungen; in den oberen Classen über Geschichte, Literatur 
und Systeme der Gymnastik, Methodik.” Wöchentlich 2 Stunden. 
§. 14 des Lehrplanes für Lehrerinnen ist gleichlautend. Wöchentlich 
1 Turnstunde. 
Die Schul- und Unterrichts-Ordnung vom 20. August 1870 Z. 7648 
stellt in §. 60 das Lehrziel des Turnunterrichtes auf: 
„Die Leibesübungen haben zunächst die Aufgabe, die Entwicklung der Jugend zu 
Kraft, Gewandtheit und Sicherheit, Ordnungssinn, Muth und Selbstvertrauen zu fördern und 
die Frische des Körpers und Geistes zuerhalten.” In demselben Paragraph wird betont, dass die 
Leibesübungen für Knaben und Mädchen nach den durch die Verschiedenheit des Ge 
schlechtes gegebenen Rücksichten verschieden sind. 
Die dem Turnunterrichte zugewiesenen wöchentlichen Stunden sind für dreiclassige 
Bürgerschulen und für die 3. und 4. Classe vierclassiger Volksschulen je 2, für jede Gasse 
der übrigen Schulgattungen mit Ausnahme der 1. Classe ein- und vierclassiger Schulen, 
welche keine Turnstunden haben, wöchentlich je 1 Stunde. 
Die praktische Durchführung der angegebenen gesetzlichen Bestimmungen 
kann natürlich noch keine vollständige sein, da es jetzt noch theils an Lehrern, 
theils an den nöthigen (namentlich Winter-) Räumen, bei Landgemeinden oft 
auch an den Mitteln überhaupt und wohl auch hie und da an der richtigen 
Werthschätzung des Gegenstandes fehlt. Es wird aber an allen Bildungs 
anstalten für Lehrer und an einigen für Lehrerinnen, sowie an den zugehörigen 
Uebungsschulen und an vielen Stadtschulen geturnt. 
Vergleicht man unsere Einrichtungen mit den auswärtigen, namentlich
	        
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