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Volks- und Bürgerschulen: XL Unterricht im Turnen.
Mit dem Volksschul-Gesetze vom 14. Mai 1869 wird der Turn-'
unterricht (unter der Bezeichnung Leibesübungen) obligat erklärt und zwar:
§. 3. für allgemeine Volksschulen;
§. 17. für Bürgerschulen;
§§. 29 und 30. für Lehrer und Lehrerinnen-Bildungsanstalten;
§. 34 schreibt behufs Erlangung eines Zeugnisses der Beife eine strenge
Prüfung aus sämmtlichen, an der Lehrer-Bildungsanstalt gelehrten Gegenstän
den vor (desgleichen §. 29 der hohen Ministerial-Verordnung vom 12. Juli 1869);
§. 63 heisst es: „hei jeder Schule ist auch ein Turnplatz.”
In der hohen Ministerial-Verordnung vom 12. Juli 1869 Z. 6299
(Uebergangs-Bestimmungen zur Durchführung des Volksschulgesetzes I. Lehr
befähigung und Lehrerbildung) normirt §. 6 m das Lehrziel im Turnen für
die Zöglinge der Lehrer-Bildungsanstalten:
„Freiübungen, Ordnungsübungen, Geräthübungen und Spiele; kurze Vor
träge über die Methodik des Unterrichtsstoffes in der Volksschule, über die
Einrichtung von Turnplätzen u. dgl.”
In der hohen Ministerial-Verordnung vom 19. Juli 1870 Z. 7033
(Lehrpläne für Bildungsanstalten — für Lehrer und Lehrerinnen) wird in §. 13
(Lehrplan für Lehrer) als Lehrziel des Turnunterrichtes aufgestellt: Fähigkeit
zur Ertheilung eines rationellen Turnunterrichtes in der Schule.
In den unteren Classen Vorträge über den Zweck und die Arten der
gymnastischen Uebungen; in den oberen Classen über Geschichte, Literatur
und Systeme der Gymnastik, Methodik.” Wöchentlich 2 Stunden.
§. 14 des Lehrplanes für Lehrerinnen ist gleichlautend. Wöchentlich
1 Turnstunde.
Die Schul- und Unterrichts-Ordnung vom 20. August 1870 Z. 7648
stellt in §. 60 das Lehrziel des Turnunterrichtes auf:
„Die Leibesübungen haben zunächst die Aufgabe, die Entwicklung der Jugend zu
Kraft, Gewandtheit und Sicherheit, Ordnungssinn, Muth und Selbstvertrauen zu fördern und
die Frische des Körpers und Geistes zuerhalten.” In demselben Paragraph wird betont, dass die
Leibesübungen für Knaben und Mädchen nach den durch die Verschiedenheit des Ge
schlechtes gegebenen Rücksichten verschieden sind.
Die dem Turnunterrichte zugewiesenen wöchentlichen Stunden sind für dreiclassige
Bürgerschulen und für die 3. und 4. Classe vierclassiger Volksschulen je 2, für jede Gasse
der übrigen Schulgattungen mit Ausnahme der 1. Classe ein- und vierclassiger Schulen,
welche keine Turnstunden haben, wöchentlich je 1 Stunde.
Die praktische Durchführung der angegebenen gesetzlichen Bestimmungen
kann natürlich noch keine vollständige sein, da es jetzt noch theils an Lehrern,
theils an den nöthigen (namentlich Winter-) Räumen, bei Landgemeinden oft
auch an den Mitteln überhaupt und wohl auch hie und da an der richtigen
Werthschätzung des Gegenstandes fehlt. Es wird aber an allen Bildungs
anstalten für Lehrer und an einigen für Lehrerinnen, sowie an den zugehörigen
Uebungsschulen und an vielen Stadtschulen geturnt.
Vergleicht man unsere Einrichtungen mit den auswärtigen, namentlich