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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

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Volks- und Bürgerschulen. 
XII. Der Volkssclmlgarten. 
Bericht von Director Dr. Erasmus Schwab in Wien. 
Immer lauter wird in unseren Tagen die Forderung, dass die öffentliche 
Erziehung sich an das Leben und dessen Bedürfnisse anschliessen und dabei 
harmonische Menschenbildung anstreben müsse. Diese unabweisliche Forderung 
hat, nach Bekämpfung unüberwindlich scheinender Schwierigkeiten, bereits in 
der Errichtung weiblicher Arbeitschulen, in der Einführung des Zeichen- 
und Turnunterrichtes an den Yolksschulen und in der Gründung von Kinder 
gärten einer-, in der Errichtung von Fortbildungs- und Berufsschnlen anderer 
seits ihre concrete Anerkennung gefunden. Die Weiterentwicklung dieser 
gesunden Idee ist heute geradezu als eine Frage der allernächsten Zeit zu 
betrachten. 
Dass die Kenntniss der wichtigsten Naturgesetze, das Verständniss der 
Naturerscheinungen, die Kunde der wichtigeren heimischen Naturkörper Jeder 
mann unentbehrlich geworden ist, wird von Niemandem mehr grundsätzlich bestrit 
ten. Auch fängt die Volksschule unverkennbar an, auf diesem Felde mit Lehr 
plan und Methode in neue Bahnen zu lenken, deren Ziele allerdings nur dem 
schärferen Auge klar sind. 
Die Schulgesetzgebung und die Unterrichts-Verwaltung Oesterreichs sind 
neuester Zeit den Anordnungen des deutschen Reiches auf diesem Gebiete um 
ein gutes Stück vorangeeilt. Das Volks-Schulgesetz ordnet an, dass mit jeder 
Landschule nach Thunlichkeit ein landwirtschaftlicher Versuchsgarten 
verbunden sei; das Schulgesetz macht die Landwirthschafts-Lehre zu einem Unter 
richts-Gegenstände der Lehrer-Bildungsanstalten; die kaum ins Leben gerufenen 
Bezirks-Schulinspectoren wurden angewiesen, „darauf zu sehen, ob bei Land 
schulen ein Schulgarten zu einem den Bodenverhältnissen der Gegend 
entsprechenden landwirtschaftlichen Unterrichte, insbesondere in der Obst 
baum-, Seidenraupen-, Bienenzucht oder im Gemüsebau vorhanden ist, und ob 
sich der Lehrer mit einem solchen Unterrichte befasst. Endlich erklärt die 
Schul- und Unterrichts-Ordnung (§. 56), dass der naturgeschichtliche Unterricht 
in der Volksschule am besten an einen zeit- und ortsgemäss eingerich 
teten Schulgarten angeknüpft wird. 
Die österreichische Schul- und Unterrichts-Ordnung versteht also unter 
dem „Schulgarten” nicht jenes Gärtchen, welches dem Lehrer da und dort 
zur Nutzniessung zugewiesen wird, weil dieser auf dem Lande die unentbehr 
lichen Küchengewächse nicht zu kaufen bekäme. Sie beschränkt sich aber auch 
keineswegs darauf, bloss bei den Landschulen einen Garten zu begehren, son 
dern sie spricht durch die Forderung „ortsgemässer” Schulgärten auch der
	        
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