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Volks- und Bürgerschulen.
XII. Der Volkssclmlgarten.
Bericht von Director Dr. Erasmus Schwab in Wien.
Immer lauter wird in unseren Tagen die Forderung, dass die öffentliche
Erziehung sich an das Leben und dessen Bedürfnisse anschliessen und dabei
harmonische Menschenbildung anstreben müsse. Diese unabweisliche Forderung
hat, nach Bekämpfung unüberwindlich scheinender Schwierigkeiten, bereits in
der Errichtung weiblicher Arbeitschulen, in der Einführung des Zeichen-
und Turnunterrichtes an den Yolksschulen und in der Gründung von Kinder
gärten einer-, in der Errichtung von Fortbildungs- und Berufsschnlen anderer
seits ihre concrete Anerkennung gefunden. Die Weiterentwicklung dieser
gesunden Idee ist heute geradezu als eine Frage der allernächsten Zeit zu
betrachten.
Dass die Kenntniss der wichtigsten Naturgesetze, das Verständniss der
Naturerscheinungen, die Kunde der wichtigeren heimischen Naturkörper Jeder
mann unentbehrlich geworden ist, wird von Niemandem mehr grundsätzlich bestrit
ten. Auch fängt die Volksschule unverkennbar an, auf diesem Felde mit Lehr
plan und Methode in neue Bahnen zu lenken, deren Ziele allerdings nur dem
schärferen Auge klar sind.
Die Schulgesetzgebung und die Unterrichts-Verwaltung Oesterreichs sind
neuester Zeit den Anordnungen des deutschen Reiches auf diesem Gebiete um
ein gutes Stück vorangeeilt. Das Volks-Schulgesetz ordnet an, dass mit jeder
Landschule nach Thunlichkeit ein landwirtschaftlicher Versuchsgarten
verbunden sei; das Schulgesetz macht die Landwirthschafts-Lehre zu einem Unter
richts-Gegenstände der Lehrer-Bildungsanstalten; die kaum ins Leben gerufenen
Bezirks-Schulinspectoren wurden angewiesen, „darauf zu sehen, ob bei Land
schulen ein Schulgarten zu einem den Bodenverhältnissen der Gegend
entsprechenden landwirtschaftlichen Unterrichte, insbesondere in der Obst
baum-, Seidenraupen-, Bienenzucht oder im Gemüsebau vorhanden ist, und ob
sich der Lehrer mit einem solchen Unterrichte befasst. Endlich erklärt die
Schul- und Unterrichts-Ordnung (§. 56), dass der naturgeschichtliche Unterricht
in der Volksschule am besten an einen zeit- und ortsgemäss eingerich
teten Schulgarten angeknüpft wird.
Die österreichische Schul- und Unterrichts-Ordnung versteht also unter
dem „Schulgarten” nicht jenes Gärtchen, welches dem Lehrer da und dort
zur Nutzniessung zugewiesen wird, weil dieser auf dem Lande die unentbehr
lichen Küchengewächse nicht zu kaufen bekäme. Sie beschränkt sich aber auch
keineswegs darauf, bloss bei den Landschulen einen Garten zu begehren, son
dern sie spricht durch die Forderung „ortsgemässer” Schulgärten auch der