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Volks- und Bürgerschulen. XIII. Blindenunterricht.
bildung fähig sind, einige mechanische Fertigkeiten erlernen zu lassen, die ihnen ihr Loben
angenehmer machen, was entweder wegen Mangels an geeigneten Lehrern, oder wegen der
zu kostspieligen Haltung besonderer Lehrer für einen einzigen Blinden sonst nicht geschehen
konnte. Unter den für das Blindeninstitut sich eignenden Lehrgegenständen sind vor allen
jene zu berücksichtigen, die das Herz bilden, nämlich Religion und Moral; dann jene
welche die Verstandeskräfte besonders üben, Sprachlehre, Kopfrechnen, Kenntnisse über
die Umgebungen, Vorsichtsmassregeln gegen Gefahren. Das, was sonst noch zu lehren
kommt hängt von den Anlagen der Kinder ab. Für die höhere Ausbildung wird Geschichte
und Erdbeschreibung von wesentlichem Nutzen, minder brauchbar aber Lesen, Schreiben
und Rechnen in erhabener Schrift sein. Unentbehrlich bleibt der Unterricht in mechanischen
Fertigkeiten. Ferner gehört die Musik zu den angenehmsten Beschäftigungen der Blinden.”
Mit Allerh. Entschliessung vom 28. April 1829 hat der Kaiser laut Hof-
kanzlei-Decretes vom 1. Mai desselben Jahres, Z. 10030, die Statuten des von
J. W. Klein im Jahre 1826 gegründeten Vereins zur Unterstützung er-
wachsen er Blinden in Wien genehmigt.
Durch Anregung von Regierungsmännern oder Privatwohlthätern unter
Mitwirkung der Regierung, namentlich durch amtliche Beiziehung des Gründers
der beiden Wiener Institute oder seiner Nachfolger zu Rath und That bei den
Grundlagen sowohl, als bei dem Aufbau und der inneren Einrichtung, ent
standen im Verlaufe der Zeit von 1807 bis 1872 die übrigen Blinden-An-
stalten im Kaiserreiche, und zwar die zu Prag, Pest, Linz (Mailand,
Padua), Brünn, Lemberg und nächst der hohen Warte in Unter-Döbling. 1 )
Die vom niederösterr. Landtage in der Session von 1872 beschlossene Errich
tung von zwei Vorschulen für blinde Kinder aus Niederösterreich ist
vom Landesausschusse bereits in Angriff genommen.
Das Studien - Hofcommissions - Decret vom 26. November 1818 Z. 3941,
weiset auf die Nothwendigkeit hin, bei der Unzulänglichkeit der Blinden - Insti
tute für die grosse Zahl der bildungsbedürftigen blinden Kinder dahin zu wirken,
dass dieselben in dem Elternhause gleich den sehenden Kindern körperlich und
geistig sich entwickeln, damit sie mit dem erreichten siebenten Lebensjahre
fähig dastehen, mit den sehenden Kindern die Ortsschule zu besuchen und an
dem Unterrichte nach Massgabe ihres Gebrechens theilzunehmen.
Die Regierungs-Verordnung vom 30. December 1842, Z. 76696, greift
diese Frage abermals auf und unterzieht sie einer eingehenden Behandlung 11 ), in
Folge deren die Allerh. Entschliessung vom 28. April 1846 den Unterricht
blinder Kinder in den Schulen der Sehenden anordnet, welche Anord
nung mit Decret der obersten Unterrichts - Behörde vom 7. Mai desselben
Jahres, Z, 3469, vom 12. Juni 1865, Z. 1804, und auch später wieder allen
1) Die grossartigen und überaus zahlreichen Spenden zur Gründung dieser jüngsten Anstalt
in öestermch füllen die Blatter emes umfangreichen Gedenkbuches für die Mit- und Nachwelt. Die
schone Idee und ihre mühevolle Durchführung ist ein Verdienst des Dichters Ludwig August
2) Joh. Wille Klein schrieb auf Grund der ihm amtlich aufgetragenen Begutachtung dieses
Gegens andes die 1843 und 1843 erschienene „Anleitung, blinden Kindern die nöthige Bildung in
den Schulen ihres Wohnortes und in dem Kreise ihrer Familien zu verschaffen."