1. Gesetzliche Bestimmungen.
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Der Director und der Katechet gemessen Naturalwohnung im Institutsgebäude. Ebenso
erhalten die ledigen Lehrpersonen Natural wohn ungen, insoferne hiefür Räumlichkeiten ver
fügbar sind.
Den im Institutsgebäude nicht untergebrachten Lehrern gebührt das für Mittelschul-
Professoren in Wien systemisirte Quartiergeld.
§. 20. Die Stipendisten, welche auf drei Jahre zu bestellen sind, beziehen ein Jahres
stipendium von je 300 fl. und volle Verpflegung im Institute.
§. 21. Der Director hat die unmittelbare Leitung und Ueberwachung zu besorgen, und
sich am Unterrichte durch 15 wöchentliche Stunden zu betheiligen.
Der Katechet, welcher ausser der Religion auch andere Unterrichtsfächer zu über
nehmen hat, und die Lehrer sind bis zu 30 wöchentlichen Unterrichtsstunden verpflichtet.
Tritt die Nothwendigkeit längerer Supplirungen ein, so können hiezu die Stipendisten
verhalten werden.
Zur Betheiligung an den besonderen Lehrcursen (§. 2) sind der Director und die
Lehrer innerhalb der ihnen zugewiesenen Lehrstundenzahl ohne Anspruch auf eine Ent
lohnung verpflichtet.
Rechnungsführung.
§. 22. Die Rechnungsgeschäfte besorgt ein von der Landes-Schulbehörde bestellter
Rechnungsbeamter gegen eine jährliche Remuneration, deren Höhe der Unterrichts-Minister
bestimmt.
Dienstinstruction.
§. 23. Die Dienst-Instructionen für den Director, für den Katecheten, zugleich Seel
sorger, und für die übrigen Lehrer, ferner für die Stipendisten, den Rechnungsführer und
das Dienstpersonale werden von der Landes-Schulbehörde erlassen.
Dienstpersonale.
§. 24. Der Stand des Dienstpersonales richtet sich nach dem strengen Bedarf, und
wird, sowie das Ausmass der Löhnungen und sonstigen Emolumente für dasselbe vom
Unterrichts - Minister festgestellt.
Versorgung des Personals und dessen Hinterbliebenen.
§. 25. Alle definitiv angestellten Lehrpersonen und Diener sind bezüglich der Ver
setzung in den Ruhestand und der Versorgung ihrer Witwen und Waisen nach den für
Staatsbeamte und Diener geltenden Normen zu behandeln.
Aufsicht.
§. 26. Die unmittelbare Aufsicht über das Institut steht der Landes-Schulbehörde,
die höhere dem Unterrichts-Minister zu.
Richten wir nun unseren Blick auf die Institute in den Provinzen,
so müssen wir bekennen, dass mit den bescheidensten Mitteln das möglichst
Höchste geleistet wurde. Auch hier tritt überall das rühmliche Streben zu
Tage, diese Bildungsstätten innerlich und äusserlich zu vervollkommnen, und
sie ihrem löblichen Zwecke entsprechend zu gestalten. Freilich wird bei
manchem derselben der gute Wille durch das unzulängliche Instituts-Vermögen
sehr beschränkt. So löblich auch der Grundsatz an sich ist, mit geringen
Mitteln möglichst vielen taubstummen Kindern die unschätzbare Wohlthat ihrer
geistigen Ausbildung zu verschaffen, so kann doch dieses Princip, zu weit aus
gedehnt, der guten Sache mehr schaden als nützen. Eine unfertige mangel
hafte Ausbildung discreditirt das ganze Taubstummen - Bildungswerk vor aller
'Welt, und erfüllt überhaupt seinen Zweck, dem Staate brauchbare Bürger zu
erziehen, nur unvollkommen.
Diess erkennend, hat in jüngster Zeit der Landesausschuss von Böh-