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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

1. Gesetzliche Bestimmungen. 
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Der Director und der Katechet gemessen Naturalwohnung im Institutsgebäude. Ebenso 
erhalten die ledigen Lehrpersonen Natural wohn ungen, insoferne hiefür Räumlichkeiten ver 
fügbar sind. 
Den im Institutsgebäude nicht untergebrachten Lehrern gebührt das für Mittelschul- 
Professoren in Wien systemisirte Quartiergeld. 
§. 20. Die Stipendisten, welche auf drei Jahre zu bestellen sind, beziehen ein Jahres 
stipendium von je 300 fl. und volle Verpflegung im Institute. 
§. 21. Der Director hat die unmittelbare Leitung und Ueberwachung zu besorgen, und 
sich am Unterrichte durch 15 wöchentliche Stunden zu betheiligen. 
Der Katechet, welcher ausser der Religion auch andere Unterrichtsfächer zu über 
nehmen hat, und die Lehrer sind bis zu 30 wöchentlichen Unterrichtsstunden verpflichtet. 
Tritt die Nothwendigkeit längerer Supplirungen ein, so können hiezu die Stipendisten 
verhalten werden. 
Zur Betheiligung an den besonderen Lehrcursen (§. 2) sind der Director und die 
Lehrer innerhalb der ihnen zugewiesenen Lehrstundenzahl ohne Anspruch auf eine Ent 
lohnung verpflichtet. 
Rechnungsführung. 
§. 22. Die Rechnungsgeschäfte besorgt ein von der Landes-Schulbehörde bestellter 
Rechnungsbeamter gegen eine jährliche Remuneration, deren Höhe der Unterrichts-Minister 
bestimmt. 
Dienstinstruction. 
§. 23. Die Dienst-Instructionen für den Director, für den Katecheten, zugleich Seel 
sorger, und für die übrigen Lehrer, ferner für die Stipendisten, den Rechnungsführer und 
das Dienstpersonale werden von der Landes-Schulbehörde erlassen. 
Dienstpersonale. 
§. 24. Der Stand des Dienstpersonales richtet sich nach dem strengen Bedarf, und 
wird, sowie das Ausmass der Löhnungen und sonstigen Emolumente für dasselbe vom 
Unterrichts - Minister festgestellt. 
Versorgung des Personals und dessen Hinterbliebenen. 
§. 25. Alle definitiv angestellten Lehrpersonen und Diener sind bezüglich der Ver 
setzung in den Ruhestand und der Versorgung ihrer Witwen und Waisen nach den für 
Staatsbeamte und Diener geltenden Normen zu behandeln. 
Aufsicht. 
§. 26. Die unmittelbare Aufsicht über das Institut steht der Landes-Schulbehörde, 
die höhere dem Unterrichts-Minister zu. 
Richten wir nun unseren Blick auf die Institute in den Provinzen, 
so müssen wir bekennen, dass mit den bescheidensten Mitteln das möglichst 
Höchste geleistet wurde. Auch hier tritt überall das rühmliche Streben zu 
Tage, diese Bildungsstätten innerlich und äusserlich zu vervollkommnen, und 
sie ihrem löblichen Zwecke entsprechend zu gestalten. Freilich wird bei 
manchem derselben der gute Wille durch das unzulängliche Instituts-Vermögen 
sehr beschränkt. So löblich auch der Grundsatz an sich ist, mit geringen 
Mitteln möglichst vielen taubstummen Kindern die unschätzbare Wohlthat ihrer 
geistigen Ausbildung zu verschaffen, so kann doch dieses Princip, zu weit aus 
gedehnt, der guten Sache mehr schaden als nützen. Eine unfertige mangel 
hafte Ausbildung discreditirt das ganze Taubstummen - Bildungswerk vor aller 
'Welt, und erfüllt überhaupt seinen Zweck, dem Staate brauchbare Bürger zu 
erziehen, nur unvollkommen. 
Diess erkennend, hat in jüngster Zeit der Landesausschuss von Böh-
	        
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