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Volks- und Bürgerschulen: XIV. Taubstummen-Unterricht.
men den wahrhaft hochherzigen Entschluss gefasst, anlässlich der Vermählung
der Frau Erzherzogin Gisela den namhaften Betrag yon 100.000 Gulden
Papier-Rente als Stiftung zum Zwecke der Taubstummen-Bildung in der Weise
zu widmen, dass die Zinsen dieser Summe zum Unterrichte Taubstummer in
den betreffenden Anstalten Böhmens verwendet werden sollen.
Allerdings sind diess angesichts der wirklichen Kothlage, in der sich die
Taubstummen-BildungsSache befindet, erst nur geringe Linderungsmittel; allein
sie geben Zeugniss von dem aufrichtigen Streben, die Taubstummen-Bildung
mit den Forderungen der Zeit in Einklang zu bringen.
Wie in der äusseren Entwicklung, so haben wir auch in der Gestaltung
des Unterrichtes trotz ungünstiger Verhältnisse manche Fortschritte zu verzeichnen.
Die Unterrichts-Methode vervollkommnet sich mehr und mehr naturgemäss,
und strebt dem Ziele nach, die gesammte Geistesbildung nach dem reorganisirten
Volksschulgesetz vom 14. Mai 1869 mit den durch diese Anstalten als Specialschulen
gebotenen Abänderungen zu erhöhen, besonders durch Aneignung der
Laut-Sprache die taubstummen Zöglinge zum Umgänge mit der Welt und
für das praktische Leben besser zu befähigen.
Allein es fehlt den Anstalten eine gewisse Conformität im Unterrichte.
Ursache hievon ist zum Theil wieder der Mangel an einer sachverständigen
(fachmännischen) Oberleitung des gesummten Taubstummen-Bildungswesens.
System und Methode richten sich nicht nur (wie auch in ausserösterreichischen
Instituten) nach der Individualität des didaktischen Leiters, sondern
auch nach der Dauer der gewährten Bildungszeit, selbst nach dem Charakter
der Anstalt, ob sie unter geistlicher oder weltlicher Leitung steht; bei jenen
ist das religiöse Moment vorwiegend, während bei diesen mehr das praktische
Leben die Richtung bezeichnet.
Endlich wirkt hiebei auch der Umstand bestimmend, dass in manchen
Instituten neben der deutschen noch die Sprache des Landes, oder letztere ausschliesslich
gelehrt wird.
In dem Berichte über die Taubstummen-Bildungsangelegenheit verdient
ebenfalls erwähnt zu werden, welche Massnahmen in Oesterreich getroffen
worden sind, um die Kenntniss der Unterrichts-Methode in
denjenigen Kreisen weiter zu verbreiten, welche dazu berufen sind,
die Taubstummen zu bilden.
Da hier nicht, wie in Deutschland, Taubstummen-Schulen mit Lehrer-Seminarien
verbunden sind, so bestimmte das k. k. Ministerium für Cultus und
Unterricht mittelst hohen Erlasses vom 8. Juni 1855 Z. 5133, dass die Candidaten
des Lehr- und Priesterstandes an solchen Orten, wo sich zugleich
ein Taubstummen-Institut befindet, einem Lehrcurse in dem betreffenden Institute
beizuwohnen, und sich die Art und Weise, Taubstumme zu unterrichten,
anzueignen haben.