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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

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Volks-  und  Bürgerschulen:  XIV.  Taubstummen-Unterricht.

men  den  wahrhaft  hochherzigen  Entschluss  gefasst,  anlässlich  der  Vermählung
der  Frau  Erzherzogin  Gisela  den  namhaften  Betrag  yon  100.000  Gulden
Papier-Rente  als  Stiftung  zum  Zwecke  der  Taubstummen-Bildung  in  der  Weise
zu  widmen,  dass  die  Zinsen  dieser  Summe  zum  Unterrichte  Taubstummer  in
den  betreffenden  Anstalten  Böhmens  verwendet  werden  sollen.
Allerdings  sind  diess  angesichts  der  wirklichen  Kothlage,  in  der  sich  die
Taubstummen-BildungsSache  befindet,  erst  nur  geringe  Linderungsmittel;  allein
sie  geben  Zeugniss  von  dem  aufrichtigen  Streben,  die  Taubstummen-Bildung
mit  den  Forderungen  der  Zeit  in  Einklang  zu  bringen.
Wie  in  der  äusseren  Entwicklung,  so  haben  wir  auch  in  der  Gestaltung
des  Unterrichtes  trotz  ungünstiger  Verhältnisse  manche  Fortschritte  zu  verzeichnen. ­

Die  Unterrichts-Methode  vervollkommnet  sich  mehr  und  mehr  naturgemäss,
und  strebt  dem  Ziele  nach,  die  gesammte  Geistesbildung  nach  dem  reorganisirten
Volksschulgesetz  vom  14.  Mai  1869  mit  den  durch  diese  Anstalten  als  Specialschulen ­
  gebotenen  Abänderungen  zu  erhöhen,  besonders  durch  Aneignung  der
Laut-Sprache  die  taubstummen  Zöglinge  zum  Umgänge  mit  der  Welt  und
für  das  praktische  Leben  besser  zu  befähigen.
Allein  es  fehlt  den  Anstalten  eine  gewisse  Conformität  im  Unterrichte.
Ursache  hievon  ist  zum  Theil  wieder  der  Mangel  an  einer  sachverständigen
(fachmännischen)  Oberleitung  des  gesummten  Taubstummen-Bildungswesens.
System  und  Methode  richten  sich  nicht  nur  (wie  auch  in  ausserösterreichischen
  Instituten)  nach  der  Individualität  des  didaktischen  Leiters,  sondern
auch  nach  der  Dauer  der  gewährten  Bildungszeit,  selbst  nach  dem  Charakter
der  Anstalt,  ob  sie  unter  geistlicher  oder  weltlicher  Leitung  steht;  bei  jenen
ist  das  religiöse  Moment  vorwiegend,  während  bei  diesen  mehr  das  praktische
Leben  die  Richtung  bezeichnet.
Endlich  wirkt  hiebei  auch  der  Umstand  bestimmend,  dass  in  manchen
Instituten  neben  der  deutschen  noch  die  Sprache  des  Landes,  oder  letztere  ausschliesslich
  gelehrt  wird.
In  dem  Berichte  über  die  Taubstummen-Bildungsangelegenheit  verdient
ebenfalls  erwähnt  zu  werden,  welche  Massnahmen  in  Oesterreich  getroffen ­
  worden  sind,  um  die  Kenntniss  der  Unterrichts-Methode  in
denjenigen  Kreisen  weiter  zu  verbreiten,  welche  dazu  berufen  sind,
die  Taubstummen  zu  bilden.
Da  hier  nicht,  wie  in  Deutschland,  Taubstummen-Schulen  mit  Lehrer-Seminarien
  verbunden  sind,  so  bestimmte  das  k.  k.  Ministerium  für  Cultus  und
Unterricht  mittelst  hohen  Erlasses  vom  8.  Juni  1855  Z.  5133,  dass  die  Candidaten
  des  Lehr-  und  Priesterstandes  an  solchen  Orten,  wo  sich  zugleich
ein  Taubstummen-Institut  befindet,  einem  Lehrcurse  in  dem  betreffenden  Institute ­
  beizuwohnen,  und  sich  die  Art  und  Weise,  Taubstumme  zu  unterrichten,
anzueignen  haben.
            
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