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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

1.  Gesetzliche  Bestimmungen.

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Eine  gleiche  Bestimmung  ist  in  den  §.  29  des  österreichischen  Volksschul-Gesetzes
  vom  14.  Mai  1869  übergegangen,  -welche  lautet:
„Ausserdem  sind  die  Zöglinge  der  Lehrer-Bildungsanstalten  dort,  wo  sich
dazu  die  Gelegenheit  findet,  mit  der  Methode  des  Unterrichtes  für  Taubstumme  und
Blinde,  sowie  mit  der  Organisation  einer  gut  eingerichteten  Kleinkinderbewahr-Anstalt
(Kindergarten)  bekannt  zu  machen.”
Ebenso  schreibt  der  Lehrplan  der  Bildungs  -  Anstalten  für  Lehrer  im
§.  16  vor:
„Wo  die  Gelegenheit  dazu  vorhanden  ist,  sollen  die  Zöglinge  der  IV.  Classe  mit  der
Behandlung  von  taubstummen,  blinden  und  idiotischen  Kindern  bekannt  gemacht  und  in
den  Stand  gesetzt  werden,  solche  Kinder  für  die  Aufnahme  in  die  entsprechenden  Bildungs-Anstalten
  vorzubereiten.”
Der  Stundenplan  weist  hiefiir  wöchentlich  2  Stunden  an.
Seit  der  Reorganisation  des  österreichischen  Schulwesens  im  Jahre  1869
kam  diese  Bestimmung  noch  nicht  zur  Geltung,  weil  ein  IY.  Jahrgang  in  den
Lehrer-Bildungsanstalten  noch  nicht  bestand.
Welchen  Zweck  diese  Unterweisung  der  Lehramts-Candidaten  haben
soll,  geht  aus  dem  angeführten  Paragraphen  des  Lehrplanes  der  Bildungs-Anstalten
für  Lehrer  deutlich  hervor.  Aber  auch  der  k.  k.  n.  ö.  Landesschulrath  zeigt  in
seiner  Verordnung  vom  20.  November  1872  an  sämmtliche  Bezirksschulräte
Niederösterreichs,  mit  Ausnahme  jener  von  Wien,  welchen  Werth  er  diesen
gesetzlichen  Bestimmungen  beilegt,  wenn  er  den  Lehrern  an  den  Volksschulen
die  humane  Aufgabe  zur  Beherzigung  empfiehlt,  solange  die  bestehenden  Institute ­
  für  die  Bedürfnisse  des  Landes  nicht  hinreichen,  sich  der  nicht  vollsinnigen
Kinder  anzunehmen,  und  auf  dieselben  erziehlich  und  unterrichtlich  jenen  Einfluss ­
  zu  üben,  der  in  ihren  Kräften  liegt.
Der  Landesschulrath  ging  dabei  von  der  Ansicht  aus,  dass  eine  grosse
Menge  von  Lehrern  während  der  Präparanden-Curse  Gelegenheit  hatte,  die
Methode  des  Taubstummen-  und  Blinden-Unterrichts  kennen  zu  lernen,  und
wenn  diese  hiedurch  auch  nicht  zu  Taubstummen-  und  Blindenlehrern  herangebildet ­
  wurden,  so  haben  sie  doch  hiebei  solche  Kenntnisse  erlangt,  welche
sie  bei  gutem  Willen  und  einiger  Strebsamkeit  für  die  in  Rede  stehenden  unglücklichen ­
  Kinder  recht  vortheilhaft  verwenden  können.  Der  Landesschulrath
wiederholt,  was  vom  k.  k.  Ministerium  für  Cnltus  und  Unterricht  mehrmals
ausgesprochen  worden  ist,  dass  die  Schulbehörden  die  den  unglücklichen,  nicht
vollsinnigen  Kindern  zugewendete  Mühewaltung  der  Lehrer  dankbar  anerkennen ­
  und  in  entsprechender  Weise  auch  belohnen  werden.
So  gibt  sich  allseitig  das  Bestreben  kund,  neue  Veranstaltungen  zum
Heile  der  unglücklichen  Taubstummen  zu  treffen,  um  sie  durch  Bildung  und
Gesittung-  zu  veredeln,  und  in  ihrer  Bestimmung,  dem  Staate  als  nützliche  Bürger ­
  anzugehören,  immer  näher  zu  führen.
            
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