1. Gesetzliche Bestimmungen.
173
Eine gleiche Bestimmung ist in den §. 29 des österreichischen Volksschul-Gesetzes
vom 14. Mai 1869 übergegangen, -welche lautet:
„Ausserdem sind die Zöglinge der Lehrer-Bildungsanstalten dort, wo sich
dazu die Gelegenheit findet, mit der Methode des Unterrichtes für Taubstumme und
Blinde, sowie mit der Organisation einer gut eingerichteten Kleinkinderbewahr-Anstalt
(Kindergarten) bekannt zu machen.”
Ebenso schreibt der Lehrplan der Bildungs - Anstalten für Lehrer im
§. 16 vor:
„Wo die Gelegenheit dazu vorhanden ist, sollen die Zöglinge der IV. Classe mit der
Behandlung von taubstummen, blinden und idiotischen Kindern bekannt gemacht und in
den Stand gesetzt werden, solche Kinder für die Aufnahme in die entsprechenden Bildungs-Anstalten
vorzubereiten.”
Der Stundenplan weist hiefiir wöchentlich 2 Stunden an.
Seit der Reorganisation des österreichischen Schulwesens im Jahre 1869
kam diese Bestimmung noch nicht zur Geltung, weil ein IY. Jahrgang in den
Lehrer-Bildungsanstalten noch nicht bestand.
Welchen Zweck diese Unterweisung der Lehramts-Candidaten haben
soll, geht aus dem angeführten Paragraphen des Lehrplanes der Bildungs-Anstalten
für Lehrer deutlich hervor. Aber auch der k. k. n. ö. Landesschulrath zeigt in
seiner Verordnung vom 20. November 1872 an sämmtliche Bezirksschulräte
Niederösterreichs, mit Ausnahme jener von Wien, welchen Werth er diesen
gesetzlichen Bestimmungen beilegt, wenn er den Lehrern an den Volksschulen
die humane Aufgabe zur Beherzigung empfiehlt, solange die bestehenden Institute
für die Bedürfnisse des Landes nicht hinreichen, sich der nicht vollsinnigen
Kinder anzunehmen, und auf dieselben erziehlich und unterrichtlich jenen Einfluss
zu üben, der in ihren Kräften liegt.
Der Landesschulrath ging dabei von der Ansicht aus, dass eine grosse
Menge von Lehrern während der Präparanden-Curse Gelegenheit hatte, die
Methode des Taubstummen- und Blinden-Unterrichts kennen zu lernen, und
wenn diese hiedurch auch nicht zu Taubstummen- und Blindenlehrern herangebildet
wurden, so haben sie doch hiebei solche Kenntnisse erlangt, welche
sie bei gutem Willen und einiger Strebsamkeit für die in Rede stehenden unglücklichen
Kinder recht vortheilhaft verwenden können. Der Landesschulrath
wiederholt, was vom k. k. Ministerium für Cnltus und Unterricht mehrmals
ausgesprochen worden ist, dass die Schulbehörden die den unglücklichen, nicht
vollsinnigen Kindern zugewendete Mühewaltung der Lehrer dankbar anerkennen
und in entsprechender Weise auch belohnen werden.
So gibt sich allseitig das Bestreben kund, neue Veranstaltungen zum
Heile der unglücklichen Taubstummen zu treffen, um sie durch Bildung und
Gesittung- zu veredeln, und in ihrer Bestimmung, dem Staate als nützliche Bürger
anzugehören, immer näher zu führen.