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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

I. Schulleitung. 
Bericht von Bürgerschuldirector Rudolf Leitgeb in Wien. 
Während man früher Trivial-, Pfarrhaupt-, directivmässige Hauptschulen 
und Normalschulen unterschied, bezeichnet man die Schulen gegenwärtig auf 
Grund des §. 16 der TJebergangs-Bestimmungen vom 12. Juli 1869 nach der 
Anzahl der Classen. Der Leiter einer Trivial- und Pfarrhauptschule führte früher 
den Titel Schullehrer, seit 1850 den Titel Oberlehrer; den Leitern der 
directivmässigen und Normalhauptschulen hingegen wurde der Titel Director 
beigelegt. 
Nach dem Reichs-Volksschulgesetze zerfallen die Volksschulen in öffent 
liche und Privatschulen, und mit Rücksicht auf das Lehrziel in allgemeine 
Volksschulen und Bürgerschulen; und nach diesen verschiedenen Kategorien 
haben auch die Schulleiter verschiedene Attribute; so heisst der verantwortliche 
Leiter: 
a) einer einclassigen Volksschule nach dem §. 12 d. R. V. G. kurzweg Leiter 
derselben; 
b) der Leiter einer mehrclassigcn Volksschule Oberlehrer, wenn er nicht 
als besondere Auszeichnung vom Minister für Oultus und Unterricht den 
Directorstitel erhielt; und 
c) der verantwortliche Leiter einer Bürgerschule hat nach §. 19 Alinea 4 
desselben Gesetzes den Titel „Director” zu führen. 
1. Wirkungskreis, Pflichten und Rechte des Schulleiters. 
Das Amt des verantwortlichen Schulleiters ist ein öffentliches und ist 
jedem österreichischen Staatsbürger zugänglich (§. 48). Der Modus zur Erreichung 
eines derartigen Dienstpostens ist für Niederösterreich durch das Landesgesetz 
vom 5. April 1870 normirt. 
Bei seinem Amtsantritte verpflichtet er sich durch einen Eid: dem Kaiser 
und dessen Dynastie unverbrüchlich treu und gehorsam zu sein, die Staats- 
grundgesetze zu beobachten, die übrigen Gesetze und Verordnungen der vor-
	        
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