I. Schulleitung.
Bericht von Bürgerschuldirector Rudolf Leitgeb in Wien.
Während man früher Trivial-, Pfarrhaupt-, directivmässige Hauptschulen
und Normalschulen unterschied, bezeichnet man die Schulen gegenwärtig auf
Grund des §. 16 der TJebergangs-Bestimmungen vom 12. Juli 1869 nach der
Anzahl der Classen. Der Leiter einer Trivial- und Pfarrhauptschule führte früher
den Titel Schullehrer, seit 1850 den Titel Oberlehrer; den Leitern der
directivmässigen und Normalhauptschulen hingegen wurde der Titel Director
beigelegt.
Nach dem Reichs-Volksschulgesetze zerfallen die Volksschulen in öffent
liche und Privatschulen, und mit Rücksicht auf das Lehrziel in allgemeine
Volksschulen und Bürgerschulen; und nach diesen verschiedenen Kategorien
haben auch die Schulleiter verschiedene Attribute; so heisst der verantwortliche
Leiter:
a) einer einclassigen Volksschule nach dem §. 12 d. R. V. G. kurzweg Leiter
derselben;
b) der Leiter einer mehrclassigcn Volksschule Oberlehrer, wenn er nicht
als besondere Auszeichnung vom Minister für Oultus und Unterricht den
Directorstitel erhielt; und
c) der verantwortliche Leiter einer Bürgerschule hat nach §. 19 Alinea 4
desselben Gesetzes den Titel „Director” zu führen.
1. Wirkungskreis, Pflichten und Rechte des Schulleiters.
Das Amt des verantwortlichen Schulleiters ist ein öffentliches und ist
jedem österreichischen Staatsbürger zugänglich (§. 48). Der Modus zur Erreichung
eines derartigen Dienstpostens ist für Niederösterreich durch das Landesgesetz
vom 5. April 1870 normirt.
Bei seinem Amtsantritte verpflichtet er sich durch einen Eid: dem Kaiser
und dessen Dynastie unverbrüchlich treu und gehorsam zu sein, die Staats-
grundgesetze zu beobachten, die übrigen Gesetze und Verordnungen der vor-