194
Lehrer-Bildungsanstalten: IV. Religions-Unterricht.
Erste Classe:
Geschichte der Vorbereitung des Heils im Volke Israel. Politische und
Culturgeschichte des israelitischen Volkes von den Patriarchen bis in die letzte
Zeit vor Christus.
Anhang:
1. TTeberblick über die Religion und Philosophie der Griechen.
2. Das alexandrinische Jerusalem; seine Religion und Literatur. (Septuaqinta
Philo).
3. Die Makkabäerzeit, d) das Buch Daniel, h) die Freiheits- Kriege, c) Pharisäer
und Saducäer, d) die Hasmonäer.
4. Religiöse Einrichtungen, Sitten und Volksleben der Juden. Synedrialwesen.
Rabbinenthum. Die messianische Idee.
5. Die Römerherrschaft. Vorbereitung des Heils in der Heidenwelt.
Zweite Classe:
a) Geschichte der Erfüllung des Heiles in Jesu Christo, b) Glaubens
und Sittenlehre, gegründet auf eingehende Bibelerklärung.
Dritte Classe:
d) Glaubens- und Sittenlehre. Lehre von Jesu Erlösung. Lehre
von der Kirche, b) Kirchengesohichte. Die alte, mittlere und neue Zeit,
c) Katechetik. Bibelkatechese, Katechismuskatechese.
Ausser der heiligen Schrift und dem lutherischen Katechismus werden
keine Lehrbücher gebraucht.
C. Israelitische Religion.
Bericht von Professor Samuel Hammerschlag in Wien.
Auch bei den israelitischen Lehramts-Candidaten und Candida
tinnen galt schon im Vormärz die Religionslehre als obligater Gegenstand. Die
Bestimmungen darüber, welche zum Thoile schon in der politischen Schul-Ver
fassung, zum Theile in dem Ministerial-Erlasse vom 11. September 1852 Z. 8932
enthalten sind, lauten:
„Präparanden, welche der katholischen Kirche nicht angehören, müssen sich gleich
zeitig oder nachträglich über den empfangenen Religions-Unterricht ihres Religions-Bekennt
nisses in der für den Präparanden-Unterricht vorgezeichneten Richtung, sowie darüber
ausweisen, dass sie die nach Beschaffenheit ihres Cultus dem Lehrer nothwendigen Kennt
nisse im Gesänge besitzen. Zeugnisse hierüber werden von den von der Landesstelle hiezu
bezeichneten Persönlichkeiten ausgestellt.” —
Auch das Gesetz vom 14. Mai 1869 hat §. 29 den Religions - Unterricht
unter die obligaten Lehrfächer aufgenommen und §. 38 verordnet, dass zur
Prüfung der Candidaton hinsichtlich ihrer Befähigung zum Religions-Unterrichte
4 ertreter der Kirchen und Religions-Genossenschaften zu berufen sind, und ein
Erlass des Unterrichts-Ministeriums vom 28. Februar 1871 Z. 2135 regelt diese