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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

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Lehrer-Bildungsanstalten: IV. Religions-Unterricht. 
Erste Classe: 
Geschichte der Vorbereitung des Heils im Volke Israel. Politische und 
Culturgeschichte des israelitischen Volkes von den Patriarchen bis in die letzte 
Zeit vor Christus. 
Anhang: 
1. TTeberblick über die Religion und Philosophie der Griechen. 
2. Das alexandrinische Jerusalem; seine Religion und Literatur. (Septuaqinta 
Philo). 
3. Die Makkabäerzeit, d) das Buch Daniel, h) die Freiheits- Kriege, c) Pharisäer 
und Saducäer, d) die Hasmonäer. 
4. Religiöse Einrichtungen, Sitten und Volksleben der Juden. Synedrialwesen. 
Rabbinenthum. Die messianische Idee. 
5. Die Römerherrschaft. Vorbereitung des Heils in der Heidenwelt. 
Zweite Classe: 
a) Geschichte der Erfüllung des Heiles in Jesu Christo, b) Glaubens 
und Sittenlehre, gegründet auf eingehende Bibelerklärung. 
Dritte Classe: 
d) Glaubens- und Sittenlehre. Lehre von Jesu Erlösung. Lehre 
von der Kirche, b) Kirchengesohichte. Die alte, mittlere und neue Zeit, 
c) Katechetik. Bibelkatechese, Katechismuskatechese. 
Ausser der heiligen Schrift und dem lutherischen Katechismus werden 
keine Lehrbücher gebraucht. 
C. Israelitische Religion. 
Bericht von Professor Samuel Hammerschlag in Wien. 
Auch bei den israelitischen Lehramts-Candidaten und Candida 
tinnen galt schon im Vormärz die Religionslehre als obligater Gegenstand. Die 
Bestimmungen darüber, welche zum Thoile schon in der politischen Schul-Ver 
fassung, zum Theile in dem Ministerial-Erlasse vom 11. September 1852 Z. 8932 
enthalten sind, lauten: 
„Präparanden, welche der katholischen Kirche nicht angehören, müssen sich gleich 
zeitig oder nachträglich über den empfangenen Religions-Unterricht ihres Religions-Bekennt 
nisses in der für den Präparanden-Unterricht vorgezeichneten Richtung, sowie darüber 
ausweisen, dass sie die nach Beschaffenheit ihres Cultus dem Lehrer nothwendigen Kennt 
nisse im Gesänge besitzen. Zeugnisse hierüber werden von den von der Landesstelle hiezu 
bezeichneten Persönlichkeiten ausgestellt.” — 
Auch das Gesetz vom 14. Mai 1869 hat §. 29 den Religions - Unterricht 
unter die obligaten Lehrfächer aufgenommen und §. 38 verordnet, dass zur 
Prüfung der Candidaton hinsichtlich ihrer Befähigung zum Religions-Unterrichte 
4 ertreter der Kirchen und Religions-Genossenschaften zu berufen sind, und ein 
Erlass des Unterrichts-Ministeriums vom 28. Februar 1871 Z. 2135 regelt diese
	        
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