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Volks- und Bürgerschulen: I. Schulleitung.
gesetzten Behörden strenge zu befolgen, alle Dienstpflichten pünctlich zu er
füllen und jeden Missbrauch des Amtes sorgfältig zu meiden. Er schwört,
Lehrern und Schülern in Allem mit gutem Beispiele voranzugehen, über die
Lehrer der Anstalt gehörige Aufsicht zu führen, sie zur Erfüllung ihrer Pflichten
zu verhalten und in deren Erfüllung liebevoll zu unterstützen, überall das
wahre Beste der Anstalt und nur dieses im Auge zu haben u. s. w., und er
muss geloben, dass er einer ausländischen, politische Zwecke verfolgenden
Gesellschaft weder angehöre noch angehören werde. —
Der Leiter der Schule hat die Aufsicht und Leitung der inneren
Schulangelegenheiten; er vertritt die Schule nach aussen, dem Elternhause
und den Behörden gegenüber. Insbesondere hat er die Pflicht, für das genaue
Befolgen der Schulordnung Sorge zu tragen. Es liegt ihm ferner nach der
Schul- und Unterrichts-Ordnung vom 20. August 1870 ob: den Tag der Auf
nahme von schulpflichtigen Kindern, so wie den Beginn des Schuljahres bekannt
zu geben; die schulbesuchenden Kinder in die Schulmatrik einzutragen und in
Evidenz zu halten; pflichtvergessene Eltern behufs Amtshandlung der Ortsschul
behörde namhaft zu machen; er führt die Controle über die Schulversäumnisse
und legt das Verzeichniss derselben innerhalb der durch das Gesetz für die
Revision vorgeschriebenen Frist dem Ortsschulrathe vor; er urtheilt eventuell
mit der Lehrer-Conferenz, welche Kinder nach der Vollendung der Schul-
pflichtigkeit zu entlassen sind und wenn, ob mit einem Entlassungs- oder einem
Abgangszeugniss. Er ist bevollmächtigt, Schulzeugnisse auszustellen, sowie er
berechtigt und verpflichtet ist, zur Erreichung des Schulzweckes alle hiezu
gesetzlich erlaubten und pädagogisch bewährten Mittel in Gebrauch zu führen.
Dem Leiter der Schule haben die übrigen Lehrer in Amtssachen pünctlich zu
gehorchen und denselben im Falle eines Unwohlseins rechtzeitig in Kcnntniss
zu setzen. Das ihm nach §. 31 der Schul- und Unterrichts - Ordnung zuge
standene Recht, den Lehrern Urlaub bis zu drei Tagen zu ertheilen, musste
der n. ö. Schulleiter nach §. 7 des Schulaufsichts-Gesetzes vom 12. October
1870 dem Ortsschulrathe abtreten. Er hat darauf zu achten, dass die Schul
räume und Geräthschaften stets in reinlichem Zustande sich befinden; in Fällen,
wo eine Verbesserung oder Vermehrung der Schulgeräthe sich als nothwendig
herausstellt, hat sich der Leiter um Abhilfe an die Schulbehörde zu wenden.
An jeder Schule ist der Leiter derselben für die Instandhaltung der er
forderlichen Amtsbücher und Amtsschriften verantwortlich, nämlich: der Schul
matrik, einer Schulchronik, der Classenbücher und Kataloge, des
Wochenbuches über den vorgenommenen Lehrstoff', der Conferenz-Protocolle,
der Ausweise über die erhaltenen und vertheilten Gratisbücher, der Zeugniss
und verschiedenen anderen Schulblanquette u. s. f.; auch hat er das Amtssiegel
zu verwahren. Ueber die vorhandenen Lehrmittel und Schulgeräthe führt er
ein genaues Inventar, macht am Ende des Schuljahres den jährlichen Zuwachs
an Lehrmitteln ersichtlich und legt dieses Verzeichniss abschriftlich mit Be-