MAK

Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

4 
Volks- und Bürgerschulen: I. Schulleitung. 
gesetzten Behörden strenge zu befolgen, alle Dienstpflichten pünctlich zu er 
füllen und jeden Missbrauch des Amtes sorgfältig zu meiden. Er schwört, 
Lehrern und Schülern in Allem mit gutem Beispiele voranzugehen, über die 
Lehrer der Anstalt gehörige Aufsicht zu führen, sie zur Erfüllung ihrer Pflichten 
zu verhalten und in deren Erfüllung liebevoll zu unterstützen, überall das 
wahre Beste der Anstalt und nur dieses im Auge zu haben u. s. w., und er 
muss geloben, dass er einer ausländischen, politische Zwecke verfolgenden 
Gesellschaft weder angehöre noch angehören werde. — 
Der Leiter der Schule hat die Aufsicht und Leitung der inneren 
Schulangelegenheiten; er vertritt die Schule nach aussen, dem Elternhause 
und den Behörden gegenüber. Insbesondere hat er die Pflicht, für das genaue 
Befolgen der Schulordnung Sorge zu tragen. Es liegt ihm ferner nach der 
Schul- und Unterrichts-Ordnung vom 20. August 1870 ob: den Tag der Auf 
nahme von schulpflichtigen Kindern, so wie den Beginn des Schuljahres bekannt 
zu geben; die schulbesuchenden Kinder in die Schulmatrik einzutragen und in 
Evidenz zu halten; pflichtvergessene Eltern behufs Amtshandlung der Ortsschul 
behörde namhaft zu machen; er führt die Controle über die Schulversäumnisse 
und legt das Verzeichniss derselben innerhalb der durch das Gesetz für die 
Revision vorgeschriebenen Frist dem Ortsschulrathe vor; er urtheilt eventuell 
mit der Lehrer-Conferenz, welche Kinder nach der Vollendung der Schul- 
pflichtigkeit zu entlassen sind und wenn, ob mit einem Entlassungs- oder einem 
Abgangszeugniss. Er ist bevollmächtigt, Schulzeugnisse auszustellen, sowie er 
berechtigt und verpflichtet ist, zur Erreichung des Schulzweckes alle hiezu 
gesetzlich erlaubten und pädagogisch bewährten Mittel in Gebrauch zu führen. 
Dem Leiter der Schule haben die übrigen Lehrer in Amtssachen pünctlich zu 
gehorchen und denselben im Falle eines Unwohlseins rechtzeitig in Kcnntniss 
zu setzen. Das ihm nach §. 31 der Schul- und Unterrichts - Ordnung zuge 
standene Recht, den Lehrern Urlaub bis zu drei Tagen zu ertheilen, musste 
der n. ö. Schulleiter nach §. 7 des Schulaufsichts-Gesetzes vom 12. October 
1870 dem Ortsschulrathe abtreten. Er hat darauf zu achten, dass die Schul 
räume und Geräthschaften stets in reinlichem Zustande sich befinden; in Fällen, 
wo eine Verbesserung oder Vermehrung der Schulgeräthe sich als nothwendig 
herausstellt, hat sich der Leiter um Abhilfe an die Schulbehörde zu wenden. 
An jeder Schule ist der Leiter derselben für die Instandhaltung der er 
forderlichen Amtsbücher und Amtsschriften verantwortlich, nämlich: der Schul 
matrik, einer Schulchronik, der Classenbücher und Kataloge, des 
Wochenbuches über den vorgenommenen Lehrstoff', der Conferenz-Protocolle, 
der Ausweise über die erhaltenen und vertheilten Gratisbücher, der Zeugniss 
und verschiedenen anderen Schulblanquette u. s. f.; auch hat er das Amtssiegel 
zu verwahren. Ueber die vorhandenen Lehrmittel und Schulgeräthe führt er 
ein genaues Inventar, macht am Ende des Schuljahres den jährlichen Zuwachs 
an Lehrmitteln ersichtlich und legt dieses Verzeichniss abschriftlich mit Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.