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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

IX.  Naturkunde.  A.  Naturgeschichte  u.  Landwirthschaftslehre,  1,  Gesetzl.  Bestimmungen.  203

IX.  Naturkunde.
A.  Naturgeschichte  und  Landwirthschaftslehre.
Bericht  von  Professor  Dr.  J.  Woldfich  in  Wien.

1.  Gesetzliche  Bestimmungen.
Der  Ministerial-Erlass  vom  6.  October  1851  Z.  8757  bestimmte  die  Naturgeschichte ­
  nicht  als  obligaten  Gegenstand  für  Lehrer-Bildungsanstalten,  sondern
„es  sollte  den  Präparanden,  was  aus  diesem  Gegenstände  von  hervorragender
Wichtigkeit  ist  und  im  praktischen  Leben  häufigere  Anwendung  findet,  bei
der  Erklärung  der  Lesestücke  oder  sonst  bei  passenden  Anlässen  mitgetheilt
  werden.”  Im  Uebrigen  worden  sie  auf  das  Privat-Studium  verwiesen. ­

Im  Gesetz  vom  14.  Mai  1869  erscheinen  als  Unterrichts  -  Gegenstände
angeführt:  Zoologie,  Botanik  und  Mineralogie.
Die  Verordnung  des  Ministers  für  Cultus  und  Unterricht  vom  19.  Juli  1870
enthält  in  dieser  Beziehung  die  nachstehenden  Bestimmungen:
Ziel:  Kenntniss  der  Naturproducte  der  drei  Keiche  nach  ihrem  innern  und  äussern
Bau,  nach  ihrer  Gesetzmässigkeit  und  Zusammengehörigkeit.
1.  Classe,  3  Stunden.  1.  Semester.  Zoologie:  Somatologie  des  Menschen.  2.  Semester.
Wirbeltkiere  mit  vergleichender  Betrachtung  ihres  Baues.
II.  Classe,  2  Stunden.  1.  Semester.  Die  Insecten  und  niedern  Thiere  nach  denselben
Gesichtspuncten  und  mit  besonderer  Rücksicht  auf  die  landwirtschaftlich,  technisch  und
nationalökonomisch  wichtigen  Arten.
2.  Semester.  Botanik:  Die  wichtigsten  Pflanzen  der  Umgebung  mit  besonderer  Rücksicht ­
  auf  die  Giftpflanzen.
III.  Classe,  2  Stunden.  1.  Semester.  Eigenschaften  der  Pflanzen.  Gruppirung  derselben
zu  einem  natürlichen  System.  Behandlung  der  wichtigsten  Nahrungspflanzen.
2.  Semester.  Mineralogie:  Die  wichtigsten  Mineralien  in  landwirtschaftlicher,  technischer ­
  und  geognostischer  Beziehung.
IV.  Classe,  2  Stunden.  Allgemeine  Begriffe  der  Geologie.  Verbreitung  der  Thiere
und  Pflanzen  mit  Rücksicht  auf  die  physikalischen  Lebensbedingungen.
Wiederholung.  Methodik.
Als  Lehrziel  wurde  durch  die  Verordnung  des  Ministers  für  Cultus  und
Unterricht  vom  12.  Juli  1869  Nachstehendes  festgestellt:
Eine  auf  Anschauung  und  Uebung  im  Unterscheiden  und  Bestimmen  gegründete
Bekanntschaft  mit  den  drei  Naturreichen,  Orientirung  in  den  Krystallsystemen  und  Kenntniss ­
  des  Zusammenhanges  der  häufigsten  Formen  in  denselben,  Erfassung  des  Entwicklungsganges ­
  im  Pflanzenreiche,  mit  Vermeidung  jedes  systematischen  Details,  Bekanntschaft  mit
den  wichtigsten  Thiergruppen,  genaue  Kenntniss  des  Menschen.  Den  Schluss  des  naturgeschichtlichen ­
  Unterrichtes  soll  die  physikalische  Geographie  bilden,  wobei  das  in  den
verschiedenen  Zweigen  des  naturwissenschaftlichen  Wissens  Gelehrte  zusammengefasst  und
die  gegenseitige  Beziehung  und  Ergänzung  der  auf  unserem  Planeten  befindlichen  Körper
dargelegt  werden  soll.  Es  sind  hiebei  vornehmlich  die  Wirkungen  des  Wassers  in  geologischer ­
  Hinsicht  zu  berücksichtigen,  und  ist  die  Architektonik  der  Erdrinde,  die  geologische
            
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