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Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

IX. Naturkunde. A. Naturgeschichte u. Landwirthschaftslehre, 1, Gesetzl. Bestimmungen. 203 
IX. Naturkunde. 
A. Naturgeschichte und Landwirthschaftslehre. 
Bericht von Professor Dr. J. Woldfich in Wien. 
1. Gesetzliche Bestimmungen. 
Der Ministerial-Erlass vom 6. October 1851 Z. 8757 bestimmte die Natur 
geschichte nicht als obligaten Gegenstand für Lehrer-Bildungsanstalten, sondern 
„es sollte den Präparanden, was aus diesem Gegenstände von hervorragender 
Wichtigkeit ist und im praktischen Leben häufigere Anwendung findet, bei 
der Erklärung der Lesestücke oder sonst bei passenden Anlässen mit- 
getheilt werden.” Im Uebrigen worden sie auf das Privat-Studium ver 
wiesen. 
Im Gesetz vom 14. Mai 1869 erscheinen als Unterrichts - Gegenstände 
angeführt: Zoologie, Botanik und Mineralogie. 
Die Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 19. Juli 1870 
enthält in dieser Beziehung die nachstehenden Bestimmungen: 
Ziel: Kenntniss der Naturproducte der drei Keiche nach ihrem innern und äussern 
Bau, nach ihrer Gesetzmässigkeit und Zusammengehörigkeit. 
1. Classe, 3 Stunden. 1. Semester. Zoologie: Somatologie des Menschen. 2. Semester. 
Wirbeltkiere mit vergleichender Betrachtung ihres Baues. 
II. Classe, 2 Stunden. 1. Semester. Die Insecten und niedern Thiere nach denselben 
Gesichtspuncten und mit besonderer Rücksicht auf die landwirtschaftlich, technisch und 
nationalökonomisch wichtigen Arten. 
2. Semester. Botanik: Die wichtigsten Pflanzen der Umgebung mit besonderer Rück 
sicht auf die Giftpflanzen. 
III. Classe, 2 Stunden. 1. Semester. Eigenschaften der Pflanzen. Gruppirung derselben 
zu einem natürlichen System. Behandlung der wichtigsten Nahrungspflanzen. 
2. Semester. Mineralogie: Die wichtigsten Mineralien in landwirtschaftlicher, tech 
nischer und geognostischer Beziehung. 
IV. Classe, 2 Stunden. Allgemeine Begriffe der Geologie. Verbreitung der Thiere 
und Pflanzen mit Rücksicht auf die physikalischen Lebensbedingungen. 
Wiederholung. Methodik. 
Als Lehrziel wurde durch die Verordnung des Ministers für Cultus und 
Unterricht vom 12. Juli 1869 Nachstehendes festgestellt: 
Eine auf Anschauung und Uebung im Unterscheiden und Bestimmen gegründete 
Bekanntschaft mit den drei Naturreichen, Orientirung in den Krystallsystemen und Kennt 
niss des Zusammenhanges der häufigsten Formen in denselben, Erfassung des Entwicklungs 
ganges im Pflanzenreiche, mit Vermeidung jedes systematischen Details, Bekanntschaft mit 
den wichtigsten Thiergruppen, genaue Kenntniss des Menschen. Den Schluss des natur 
geschichtlichen Unterrichtes soll die physikalische Geographie bilden, wobei das in den 
verschiedenen Zweigen des naturwissenschaftlichen Wissens Gelehrte zusammengefasst und 
die gegenseitige Beziehung und Ergänzung der auf unserem Planeten befindlichen Körper 
dargelegt werden soll. Es sind hiebei vornehmlich die Wirkungen des Wassers in geologi 
scher Hinsicht zu berücksichtigen, und ist die Architektonik der Erdrinde, die geologische
	        
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