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Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

1. Wirkungskreis, Pflichten und Beeilte des Schulleiters. 
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Zeichnung der erforderlichen Anschaffungen der Ortsschulbehörde vor. Er ver 
fasst am Schlüsse des Schuljahres einen Ausweis oder referirt in einem Jahres 
berichte über die Vorkommnisse, den Zustand, die Statistik, die Disciplin, die 
Schulordnung, die Förderer, die Chronik der Schule, die Wirksamkeit und die 
Eesultate der Lehranstalt und bahnt eine nähere Verständigung mit dem Eltern 
hause an. 
Das Schulgesetz, die bezüglich des Volksschulwesens erlassenen Ver 
ordnungen und Vorschriften, sowie alle Bücher und Schriften sind, nach Jahr 
gängen geordnet, im Schularchive aufzubewahren. 
Es liegt ferner in dem Wirkungskreise des Schulleiters, die Unterrichts 
stunden seiner Mitlehrer und Lehrerinnen, den Turnunterricht mit inbegriffen, 
soweit seine Zeit es erlaubt, zu besuchen und auf die Beseitigung etwaiger 
Unordnungen und Missbrauche hinzuarbeiten. Den darauf abzielenden Anordnungen 
des Leiters haben die Lehrer Folge zu leisten. Von aussen kommende Be 
schwerden und Wünsche theilt derselbe den betreffenden Lehrern mit. Im Falle 
die Angelegenheit für die Schule nachtheilig werden könnte, macht er beim 
Ortsschulrathe die Anzeige. Bei Verhinderung eines Lehrers hat bei mehr- 
classigen Schulen der Leiter für die Fortführung der Unterrichtes zu sorgen 
und ist demnach gleichsam der Universal-Lehrer der Anstalt; bei einem vor 
aussichtlich längeren Fernbleiben erstattet er die Anzeige an die Bezirks-Schul 
behörde. 
An Schulen mit mehreren Lehrkräften beruft der Leiter derselben regel 
mässig jeden Monat zu einer ausserhalb der Unterrichtszeit festgesetzten Stunde 
die Lehrer-Conferenz, bei welcher er den Vorsitz führt und bei Stimmen 
gleichheit durch Abgabe seiner Stimme entscheidet. Es steht ihm auch zu, 
die Ausführung eines gefassten Beschlusses zu sistiren, wenn derselbe nach 
seiner Ansicht dem Gesetze zuwiderläuft oder das Interesse der Schule gefähr 
det; in diesem Falle holt er die Entscheidung der Bezirks-Schulbehörde ein. 
Auch wacht er darüber, dass die Mitglieder des Lehrkörpers die in ihrem 
Wirkungskreise gefassten Beschlüsse genau befolgen. 
Er leitet die Privatprüfungen, verweist Kinder, welche ausnahmsweise 
im Laufe des Schuljahres aufgenommen werden, auf Grund einer vorzunehmenden 
Prüfung in diejenige Classe, welche den bereits erlangten Kenntnissen ent 
spricht. — Die Verfügungen der Kirchenbehörden über die religiösen Uebungen 
hat die Bezirksschulbehörde dem Leiter der Schule zu verkünden. Sollten am 
Schlüsse des Schuljahres öffentliche Prüfungen stattfinden, so bestimmt der 
Schulleiter mit dem Ortsschulrathe die Art und Weise, sowie die Zeit der 
Abhaltung. 
An Mädchenschulen führt der Schulleiter auch die Leitung des Indu 
strie-Unterrichtes, vidirt die Quittungen der Industrial-Lehrerinnen, sowie die 
der übrigen Lehrer und gibt bei Urlaubsgesuchen ein Urtheil über die Ver 
wendung des Petenten u. dgl. Er empfängt die an die Schule adressirten
	        
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