1. Wirkungskreis, Pflichten und Beeilte des Schulleiters.
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Zeichnung der erforderlichen Anschaffungen der Ortsschulbehörde vor. Er ver
fasst am Schlüsse des Schuljahres einen Ausweis oder referirt in einem Jahres
berichte über die Vorkommnisse, den Zustand, die Statistik, die Disciplin, die
Schulordnung, die Förderer, die Chronik der Schule, die Wirksamkeit und die
Eesultate der Lehranstalt und bahnt eine nähere Verständigung mit dem Eltern
hause an.
Das Schulgesetz, die bezüglich des Volksschulwesens erlassenen Ver
ordnungen und Vorschriften, sowie alle Bücher und Schriften sind, nach Jahr
gängen geordnet, im Schularchive aufzubewahren.
Es liegt ferner in dem Wirkungskreise des Schulleiters, die Unterrichts
stunden seiner Mitlehrer und Lehrerinnen, den Turnunterricht mit inbegriffen,
soweit seine Zeit es erlaubt, zu besuchen und auf die Beseitigung etwaiger
Unordnungen und Missbrauche hinzuarbeiten. Den darauf abzielenden Anordnungen
des Leiters haben die Lehrer Folge zu leisten. Von aussen kommende Be
schwerden und Wünsche theilt derselbe den betreffenden Lehrern mit. Im Falle
die Angelegenheit für die Schule nachtheilig werden könnte, macht er beim
Ortsschulrathe die Anzeige. Bei Verhinderung eines Lehrers hat bei mehr-
classigen Schulen der Leiter für die Fortführung der Unterrichtes zu sorgen
und ist demnach gleichsam der Universal-Lehrer der Anstalt; bei einem vor
aussichtlich längeren Fernbleiben erstattet er die Anzeige an die Bezirks-Schul
behörde.
An Schulen mit mehreren Lehrkräften beruft der Leiter derselben regel
mässig jeden Monat zu einer ausserhalb der Unterrichtszeit festgesetzten Stunde
die Lehrer-Conferenz, bei welcher er den Vorsitz führt und bei Stimmen
gleichheit durch Abgabe seiner Stimme entscheidet. Es steht ihm auch zu,
die Ausführung eines gefassten Beschlusses zu sistiren, wenn derselbe nach
seiner Ansicht dem Gesetze zuwiderläuft oder das Interesse der Schule gefähr
det; in diesem Falle holt er die Entscheidung der Bezirks-Schulbehörde ein.
Auch wacht er darüber, dass die Mitglieder des Lehrkörpers die in ihrem
Wirkungskreise gefassten Beschlüsse genau befolgen.
Er leitet die Privatprüfungen, verweist Kinder, welche ausnahmsweise
im Laufe des Schuljahres aufgenommen werden, auf Grund einer vorzunehmenden
Prüfung in diejenige Classe, welche den bereits erlangten Kenntnissen ent
spricht. — Die Verfügungen der Kirchenbehörden über die religiösen Uebungen
hat die Bezirksschulbehörde dem Leiter der Schule zu verkünden. Sollten am
Schlüsse des Schuljahres öffentliche Prüfungen stattfinden, so bestimmt der
Schulleiter mit dem Ortsschulrathe die Art und Weise, sowie die Zeit der
Abhaltung.
An Mädchenschulen führt der Schulleiter auch die Leitung des Indu
strie-Unterrichtes, vidirt die Quittungen der Industrial-Lehrerinnen, sowie die
der übrigen Lehrer und gibt bei Urlaubsgesuchen ein Urtheil über die Ver
wendung des Petenten u. dgl. Er empfängt die an die Schule adressirten