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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

X. Zeichnen. 1. Gesetzliche Bestimmungen. 
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meteorologischen Erscheinungen und auf die mathematische Geographie ist überall Rücksicht 
zu nehmen. 
IV. Classe 2 Stunden. Wiederholung. Methodik. 
Der Lehrplan für die Lehrerinnen-Bilduugsanstalten ist von dem 
Angeführten nicht wesentlich verschieden. 
Ein speciell für die Lehrer-Bildungsanstalten berechnetes Lehrbuch dieses 
Gegenstandes ist bis jetzt noch nicht erschienen. 
Gegenwärtig werden in Wien benützt: 
a) „Lehrbuch der Experimental-Physik für Mittel- und Gewerbe-Schulen” von 
Josef Hofer, dritte Auflage bei Sallmayer und Comp, in Wien 1869. 
(Nicht approbirt.) 
ß) „Erster Unterricht aus der Chemie an Mittelschulen” von Andreas Lielegg. 
Bei Alfred Holder in Wien 1871. (Approbirt für Mittelschulen.) 
Y) „Lehrbuch der Physik für Unter-Bealschulen” von L. J. Pisko. Bei Karl 
Winiker in Brünn. (Approbirt für Realschulen.) 
Physikalische und chemische Apparate speciell für Lehrer-Bildungsanstalten 
sind in der Collectiv - Ausstellung nicht zusammengestellt; jedoch können in 
diesen Anstalten fast alle für die Mittelschulen bestimmten Apparate verwendet 
werden. 
X. Zeichnen. 
Bericht von Professor Josef Grandauer in Wien. 
1. Gesetzliche Bestimmungen. 
Das Gesetz vom 14. Mai 1869 schreibt für Lehrer-Bildungsanstalten 
geometrisches und Freihandzeichnen vor, für Lehrerinnen-Bildungsanstalten 
Zeichnen überhaupt. —- Die Ministerial -Verordnung vom 12. Juli 1869 stellt 
folgendes Lehrziel auf für die auf vier Jahre erweiterten Lehrer-Bildungs 
anstalten : 
Bildung von Auge und Hand zur Erzielung manueller Fertigkeit in der Darstellung 
einfacher Gegenstände; die Elemente der Perspective und Projection. Die Methoden des 
Zeichnungs-Uuterrichtes an Volksschulen sind eingehend zu besprechen und der Lehrstoff 
für dieselben ist genau zu umgränzen. 
Die Ministerial - Verordnung vom 12. Juli 1869 enthält nähere Bestim 
mungen über den Unterricht im Zeichnen. 
Nach §. 14 ist bei der Aufnahmsprüfung der Schüler zu fordern: 
Einige Fertigkeit in der Darstellung der gewöhnlichen geometrischen Figuren und 
einige Gewandtheit in der Wiedergabe von Vorlagen nach anzugehenden Dimensionen. 
§. 62. Bei der Aufnahmeprüfung an Bildungsanstalten für Lehrerinnen haben geome 
trische Formenlehre und Zeichnen zu entfallen.
	        
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