X. Zeichnen. 1. Gesetzliche Bestimmungen.
207
meteorologischen Erscheinungen und auf die mathematische Geographie ist überall Rücksicht
zu nehmen.
IV. Classe 2 Stunden. Wiederholung. Methodik.
Der Lehrplan für die Lehrerinnen-Bilduugsanstalten ist von dem
Angeführten nicht wesentlich verschieden.
Ein speciell für die Lehrer-Bildungsanstalten berechnetes Lehrbuch dieses
Gegenstandes ist bis jetzt noch nicht erschienen.
Gegenwärtig werden in Wien benützt:
a) „Lehrbuch der Experimental-Physik für Mittel- und Gewerbe-Schulen” von
Josef Hofer, dritte Auflage bei Sallmayer und Comp, in Wien 1869.
(Nicht approbirt.)
ß) „Erster Unterricht aus der Chemie an Mittelschulen” von Andreas Lielegg.
Bei Alfred Holder in Wien 1871. (Approbirt für Mittelschulen.)
Y) „Lehrbuch der Physik für Unter-Bealschulen” von L. J. Pisko. Bei Karl
Winiker in Brünn. (Approbirt für Realschulen.)
Physikalische und chemische Apparate speciell für Lehrer-Bildungsanstalten
sind in der Collectiv - Ausstellung nicht zusammengestellt; jedoch können in
diesen Anstalten fast alle für die Mittelschulen bestimmten Apparate verwendet
werden.
X. Zeichnen.
Bericht von Professor Josef Grandauer in Wien.
1. Gesetzliche Bestimmungen.
Das Gesetz vom 14. Mai 1869 schreibt für Lehrer-Bildungsanstalten
geometrisches und Freihandzeichnen vor, für Lehrerinnen-Bildungsanstalten
Zeichnen überhaupt. —- Die Ministerial -Verordnung vom 12. Juli 1869 stellt
folgendes Lehrziel auf für die auf vier Jahre erweiterten Lehrer-Bildungs
anstalten :
Bildung von Auge und Hand zur Erzielung manueller Fertigkeit in der Darstellung
einfacher Gegenstände; die Elemente der Perspective und Projection. Die Methoden des
Zeichnungs-Uuterrichtes an Volksschulen sind eingehend zu besprechen und der Lehrstoff
für dieselben ist genau zu umgränzen.
Die Ministerial - Verordnung vom 12. Juli 1869 enthält nähere Bestim
mungen über den Unterricht im Zeichnen.
Nach §. 14 ist bei der Aufnahmsprüfung der Schüler zu fordern:
Einige Fertigkeit in der Darstellung der gewöhnlichen geometrischen Figuren und
einige Gewandtheit in der Wiedergabe von Vorlagen nach anzugehenden Dimensionen.
§. 62. Bei der Aufnahmeprüfung an Bildungsanstalten für Lehrerinnen haben geome
trische Formenlehre und Zeichnen zu entfallen.