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Lehrer-Bildungsanstalten.
Lelirgegenstand an sämmtlichen öffentlichen Schulen einzuführen, so ist doch
die erfreuliche Wahrnehmung zu constatiren, dass die Pflege des Gesanges
— wenigstens in dem deutschen Sprachgebiete der österr. Monarchie — von
Jahr zu Jahr im Fortschreiten begriffen ist, an Umfang und Bedeutung zu
nimmt, dass der Staat die bezüglichen Bestrebungen begünstigt und neuer
dings mit der Einführung von Lehrer - Prüfungen für Musik auch nach und
nach die geeigneten künstlerischen Kräfte dem in Rede stehenden Zwecke zu
zuführen die Absicht hat. Die Früchte dieser grösseren Sorgfalt werden in
nicht allzuferner Zeit bei einer Bevölkerung zu erwarten stehen, die, wie der
süddeutsche Stamm und die meisten der zum österr. Staatsverbande gehörenden
Völkerstämme, eine so reiche natürliche musikalische Begabung mitbringen.
Vorläufig fällt ein Vergleich mit anderen deutschen Staaten in einigen Bezie
hungen zu Ungunsten Oesterreichs aus, insbesondere, wenn man die entspre
chenden Zustände und die gesetzlichen Normen hinsichtlich des Musik-Unter
richtes an Lehrer-Bildungsanstalten, in welchen ja doch der Sehwerpunct der
ganzen Disciplin zu- suchen ist, ins Auge fasst.
Was zunächst die Volksschule anbelangt, so wird dem Gesang-Unterrichte
in mehreren deutschen Staaten mehr Zeit zugewendet; die Falk’schen Regu
lative vom 15. October 1872 über das Volksschulwesen in Preussen z. B.
bestimmen für das Singen 1 Stunde wöchentlich für die Unterstufe, 2 Stunden
für die Mittelstufe und ebensoviel für die Oberstufe. Für sämmtliche Classen
der „Mittelschulen” (dieser Ausdruck wird in Norddeutschländ in anderem
Sinne angewendet als bei uns und entspricht ungefähr unseren „Bürgerschulen”)
bestimmt dieselbe Verordnung nicht allein je 2 Stunden wöchentlich für den
Gesang, sondern setzt auch in allgemeinen Grundzügen die Methode fest,
nach welcher der Unterricht zu ertheilen ist, eine Methode, die zwar vom
künstlerischen Standpuncte mehrfache Bedenken zulässt (z. B. Singen nach Zif
fern),. aber andererseits manches Treffliche enthält.
Die Aufnahme in eine preussische Lehrer-Bildungsanstalt (Seminar) ist in
der Regel auch an den Nachweis der Leistungen in der „Musik” gebunden
und zwar im Gesänge, Clavierspiele, Violinspiele, der allgemeinen Musiklehre, Har
monielehre , und es wird bei Beurtheilung dieser Leistungen ein ziemlich
strenger Masstab angewendet; z. B. „der Präparand soll im Clavierspiele
sämmtliche Dur - und Molltonleitern mit dem richtigen Fingersatz fest einstu-
dirt haben, einige leichte memorirte Stücke, Etüden, Sonatinen vortragen,
auch leichte Claviersätze mit einiger Sicherheit vom Blatte spielen können.”
Während der Seminarjahre selbst wird Musik in sehr ausgiebigem Masse
betrieben. Das Musiklehramt ist sowohl hinsichtlich des Gegenstandes als der
damit betrauten Personen den anderen Fächern vollständig gleichgestellt.
Auch in den übrigen deutschen Staaten wird den musikalischen Fächern
an den Lehrer - Bildungsanstalten besondere Pflege zugewendet und mancher
Vortheil resultirt daraus für den allgemeinen musikalischen Fortschritt und