1. Gesetzliche Bestimmungen.
welchen die dem Gesänge zu widmende Zeit auf wöchentlich 1 Stunde festgesetzt
ist.
Die Ministerial-Verordnung vom 20. August 1870 (Nr. 105 Reichs-Gesetzblatt),
womit eine Schul- und Unterrichts - Ordnung für die allgemeinen
Volksschulen erlassen wird, handelt im 8. Capitel von den „Lehrzielen”
und stellt dem Gesang-Unterrichte im §. 59 die Aufgabe:
,den Tonsinn zu wecken, die ästhetische und Gemüthsbildung der Kinder zu fördern,
und das patriotische Gefühl zu beleben. In den ersten Schuljahren wird das Singen nach
dem Gehöre eingeübt; die Bildung der Stimme und des musikalischen Gehörs ist vornehmlich
zu erzielen. Auf den höheren Stufen ist der Gesangunterricht auf Grundlage des
Notensystems zu ertheilen. Eine Anzahl guter Volkslieder, die für die Schüler nach Text
und Melodie auch für die Folge Werth haben, sollen dem Gedächtnisse eingeprägt werden.”
Der Lehrplan für Lehrer - Bildungsanstalten, eingeführt durch
Ministerial-Verordnung vom 19. Juli 1870 (Verordnungsblatt Nr. 111)
enthält folgende, hiehergehörige wichtige Bestimmungen:
Obligate Fächer des Unterrichts:
§. 12. Gesang, wöchentlich 2 Stunden. Ziel: Ausbildung zum Gesangslehrer für
Schulen, Befähigung, den mehrstimmigen Chor richtig aufzufassen und einzuüben; die Pflege
des Volksliedes ist Hauptsache; die Zöglinge der IV. Classe haben Unterrichtsversuche im
Gesänge an der Uebungsschule anzustellen;
Violinspiel, wöchentlich 2 Stunden. Befähigung zum Gebrauche der Violine beim
Gesangunterricht ist Hauptzweck; die Zöglinge der ganzen Anstalt sind für diesen Unterricht
mit Rücksicht auf Anlagen und erlangte Vorkenntnisse in Gruppen von höchstens 10
zu theilen.
Nichtobligate Fächer:
§. 15. Clavier und Orgelspiel, wöchentlich 2 Stunden. Ziel: Fertigkeit in der
Behandlung des Instrumentes, die Musiktheorie mit Einschluss der Bezifferung, Transponiren
und Moduliren.
Der Lehrplan für die Lehrerinnen-Bildungsanstalten, eingeführt
durch Ministerial-Verordnung vom 19. Juli 1870 (Verordnungsblatt
Nr, 112), erklärt im §. 13 als obligate Rächer des Musik-Unterrichts:
a) Gesang unter denselben Zwecken und Zielen wie früher, und
b) Clavierspiel, 2 Stunden wöchentlich. Ziel: Befähigung zum Gebrauche des Clavieres
beim Gesang-Unterrichte; die Zöglinge der ganzen Anstalt sind für diesen Unterricht
mit Rücksicht auf Anlage und Vorkenutnisse in Gruppen zu theilen.
Die Ministerial -Ver Ordnung vom 5. April 1872 (Verordnungsblatt
Nr. 28), womit eine Vorschrift für die Prüfungen der Lehrer an Volksund
Bürgerschulen erlassen wird, setzt im §. 12 Folgendes fest:
„Bezüglich des Gesanges und des zur Ertheilung des Gesang-Unterrichtes
nothwendigen Violin- oder Clavierspieles kann die Prüflings-Commission entweder eine
eigene Prüfung anordnen, oder auf Grund sicherer Anhaltspuncte dem Candidaten die Lehrbefähigung
zusprechen. In besonders rücksichtswürdigen Fällen kann die Prüfungs-Commission
von der Ablegung der Prüfung aus dem Gesänge, beziehungsweise dem Violinoder
Clavierspiele dispensiren: eine solche Dispensertheilung ist jedoch in dem
auszustellenden Prüfungs-Zeugnisse ausdrücklich zu bemerken.”
Gegenwärtig wird, wie dem Referenten wenigstens von Wien bekannt
wurde, in dieser Hinsicht der Usus festgehalten, dass eine specielle Prüfung
aus den Musikfächern von den Candidaten des Lehramtes für Volks- und