Skip to main content Jump to sidebar
MAK

Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

1.  Gesetzliche  Bestimmungen.

welchen  die  dem  Gesänge  zu  widmende  Zeit  auf  wöchentlich  1  Stunde  festgesetzt ­
  ist.
Die  Ministerial-Verordnung  vom  20.  August  1870  (Nr.  105  Reichs-Gesetzblatt),
  womit  eine  Schul-  und  Unterrichts  -  Ordnung  für  die  allgemeinen ­
  Volksschulen  erlassen  wird,  handelt  im  8.  Capitel  von  den  „Lehrzielen”
und  stellt  dem  Gesang-Unterrichte  im  §.  59  die  Aufgabe:

,den  Tonsinn  zu  wecken,  die  ästhetische  und  Gemüthsbildung  der  Kinder  zu  fördern,
und  das  patriotische  Gefühl  zu  beleben.  In  den  ersten  Schuljahren  wird  das  Singen  nach
dem  Gehöre  eingeübt;  die  Bildung  der  Stimme  und  des  musikalischen  Gehörs  ist  vornehmlich ­
  zu  erzielen.  Auf  den  höheren  Stufen  ist  der  Gesangunterricht  auf  Grundlage  des
Notensystems  zu  ertheilen.  Eine  Anzahl  guter  Volkslieder,  die  für  die  Schüler  nach  Text
und  Melodie  auch  für  die  Folge  Werth  haben,  sollen  dem  Gedächtnisse  eingeprägt  werden.”
Der  Lehrplan  für  Lehrer  -  Bildungsanstalten,  eingeführt  durch
Ministerial-Verordnung  vom  19.  Juli  1870  (Verordnungsblatt  Nr.  111)
enthält  folgende,  hiehergehörige  wichtige  Bestimmungen:

Obligate  Fächer  des  Unterrichts:
§.  12.  Gesang,  wöchentlich  2  Stunden.  Ziel:  Ausbildung  zum  Gesangslehrer  für
Schulen,  Befähigung,  den  mehrstimmigen  Chor  richtig  aufzufassen  und  einzuüben;  die  Pflege
des  Volksliedes  ist  Hauptsache;  die  Zöglinge  der  IV.  Classe  haben  Unterrichtsversuche  im

Gesänge  an  der  Uebungsschule  anzustellen;
Violinspiel,  wöchentlich  2  Stunden.  Befähigung  zum  Gebrauche  der  Violine  beim
Gesangunterricht  ist  Hauptzweck;  die  Zöglinge  der  ganzen  Anstalt  sind  für  diesen  Unterricht ­
  mit  Rücksicht  auf  Anlagen  und  erlangte  Vorkenntnisse  in  Gruppen  von  höchstens  10
zu  theilen.
Nichtobligate  Fächer:
§.  15.  Clavier  und  Orgelspiel,  wöchentlich  2  Stunden.  Ziel:  Fertigkeit  in  der
Behandlung  des  Instrumentes,  die  Musiktheorie  mit  Einschluss  der  Bezifferung,  Transponiren
und  Moduliren.
Der  Lehrplan  für  die  Lehrerinnen-Bildungsanstalten,  eingeführt
durch  Ministerial-Verordnung  vom  19.  Juli  1870  (Verordnungsblatt
Nr,  112),  erklärt  im  §.  13  als  obligate  Rächer  des  Musik-Unterrichts:

a)  Gesang  unter  denselben  Zwecken  und  Zielen  wie  früher,  und
b)  Clavierspiel,  2  Stunden  wöchentlich.  Ziel:  Befähigung  zum  Gebrauche  des  Clavieres
beim  Gesang-Unterrichte;  die  Zöglinge  der  ganzen  Anstalt  sind  für  diesen  Unterricht
mit  Rücksicht  auf  Anlage  und  Vorkenutnisse  in  Gruppen  zu  theilen.
Die  Ministerial  -Ver  Ordnung  vom  5.  April  1872  (Verordnungsblatt
Nr.  28),  womit  eine  Vorschrift  für  die  Prüfungen  der  Lehrer  an  Volksund ­
  Bürgerschulen  erlassen  wird,  setzt  im  §.  12  Folgendes  fest:
„Bezüglich  des  Gesanges  und  des  zur  Ertheilung  des  Gesang-Unterrichtes
nothwendigen  Violin-  oder  Clavierspieles  kann  die  Prüflings-Commission  entweder  eine
eigene  Prüfung  anordnen,  oder  auf  Grund  sicherer  Anhaltspuncte  dem  Candidaten  die  Lehrbefähigung ­
  zusprechen.  In  besonders  rücksichtswürdigen  Fällen  kann  die  Prüfungs-Commission ­
  von  der  Ablegung  der  Prüfung  aus  dem  Gesänge,  beziehungsweise  dem  Violinoder
  Clavierspiele  dispensiren:  eine  solche  Dispensertheilung  ist  jedoch  in  dem
auszustellenden  Prüfungs-Zeugnisse  ausdrücklich  zu  bemerken.”

Gegenwärtig  wird,  wie  dem  Referenten  wenigstens  von  Wien  bekannt
wurde,  in  dieser  Hinsicht  der  Usus  festgehalten,  dass  eine  specielle  Prüfung
aus  den  Musikfächern  von  den  Candidaten  des  Lehramtes  für  Volks-  und
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.