XII. Haushaltungskunde und weibliche Arbeiten.
225
XII. Haushaltungskunde und weibliche Arbeiten.
Bericht von Director R. Niedergesäss in Wien.
Die Stellung, welche an Lehrer-Bildungsanstalten die Landwirthschafts-Lehre
im naturwissenschaftlichen Unterrichte entnimmt, behauptet an den
Lehrerinnen-Bildungsanstalten die Haushaltungskunde. Der Gegenstand ist
neu, und wenn der Name niemals die Hauptsache ist, so dürfte man wohl über
kurz oder lang zu der Einsicht kommen, dass jene Parthie, die sich vorwiegend
auf Physik und Chemie stützt, dort ihre Erledigung finden kann, während das
rein Technologische, wie etwa Kenntniss und Behandlung der Stoffe, Verwendung
und Handhabung mechanischer Verrichtungen und Maschinen recht
wohl beim Unterricht in den weiblichen Arbeiten erlediget werden kann. Jedenfalls
ist zu constatiren, dass man in den Bestrebungen, den Gegenstand im
Unterricht einzubürgern, des Guten eher zu viel als zu wenig thut.
An der k. k. Bildungsanstalt für Lehrerinnen bei St. Anna in Wien umfasste
die Haushaltungskunde im vorigen Jahre folgende Hauptpuncte: Kreislauf
von Kohlenstoff und Sauerstoff; Lehre vom Stoffwechsel; Eigenschaften der
atmosphärischen Luft; Wasserdampf, Kohlensäure, Ammoniak; die Bespirationsmittel;
Ventilations - Vorrichtungen in Schulen; Desinfection; Trinkwasser;
Mineralwasser; Cellulose; Bekleidung; trockene Destillation; geistige Gährung,
Essigbildung; Fette und deren Verwendung; Proteinsubstanzen; Nahrungsmittel-Lehre;
Pflege der Haut, der Haare und der Zähne. Das Technologische fand
heim Unterrichte in den weiblichen Arbeiten seine Erledigung.
Was den Unterricht in den weiblichen Arbeiten betrifft, so wird derselbe
in der L, II. und III. Classe der Lehrerinnen-Bildungsanstalten ertheilt
und zwar in den beiden Unterclassen je wöchentlich 2, in der III. Classe
wöchentlich 1 Stunde. Sogenannte Luxusarbeiten, wie sie früher häufig von den
Klosterschulen ausgeführt wurden, sind principiell ausgeschlossen. Der Unterricht
bezweckt auch weniger Ausbildung in technischen Fertigkeiten, da der
nothwendige Grad derselben vorausgesetzt werden muss, als vielmehr die eigentliche
Befähigung zum Unterrichte in diesem Gegenstände. Die gegenwärtig
vorgeschriebenen Zweige des Arbeits - Unterrichtes sind folgende: Häkeln,
Stricken, Nähen, Netzen, Tapisserie-Arbeiten, Schlingen, Weisssticken, Plattsticken
mit Farben (letzteres, wo die Zeit ausreicht).
Nach Thunlichkeit wird das Ausbessern (Flicken) der Wäsche berücksichtiget.
Die Wäschestücke werden als Modelle (im verkleinerten Massstahe)
ausgeführt.
Dem einjährigen Specialcurse für Arbeits-Lehrerinnen liegt derselbe Plan
zu Grunde. Der Erziehungslehre und der Haushaltungskunde sind wöchentlich
je 2 Stunden in diesem Curse gewidmet.
n.
lä