C. Ah der Realschule. 1. Gesetzliche Bestimmungen. 269
Unterricht hatte daher vorzüglich auf das sogenannte Concept abzuzielen und
neben der allgemeinen Stilbildung in jeder Classe die eigentlichen Geschäftsaufsätze
ins Auge zu fassen.
Ein Maturitäts - Examen, wie es seit Beginn der Fünfziger Jahre an
den Gymnasien bestand, fehlte an den Realschulen.
Der erste Schritt zur endlichen definitiven Einführung der Maturitäts-Prüfungon
an Realschulen wurde vom k. k. polytechnischen Institute in Wien
gethan, welches im Jahre 1867 die Verfügung traf, dass alle an dieser Anstalt
Aufnahme suchenden Realschüler, insolange die Maturitäts-Prüfungen an
der Realschule nicht allgemein eingeführt sind, sich einer Aufnahmsprüfung
zu unterziehen haben. Auf das Deutsche wurde in dieser Bestimmung insofcrne
auch Bedacht genommen, als es bei der Aufzählung der Gegenstände
der Aufnahmsprüfung sub f) hiess: „Der Schüler hat die Fertigkeit im deutschen
Stile durch einen Aufsatz über ein gegebenes Thema zu erweisen.”
In Folge dessen ordnete das hohe k. k. Unterrichts - Ministerium mit
Erlass vom 27. Mai 1869 Z. 11387 an, dass an den Ober-Realschulen mit
denjenigen Schülern, welche sich freiwillig dazu bereit erklären, Maturitäts-Prüfungen
abgehalten werden können, während gleichzeitig die Aufnahmsprüfung
an der Technik für diejenigen fortbestand, welche ohne Maturitäts-Zeugniss von
der Realschule abgingen.
Eine tiefgreifende Aenderung des Realschul-Lehrplanes brachte das Jahr
1870, nachdem der Reichstag die Real- und Volksschulen der Landesgesetzgebung
zugewiesen hatte. Die Realschule, die bisher aus sechs Classen bestand,
wurde zu einer siebenclassigen erweitert (vier Olassen Unter-Realschule und drei
Classen Ober - Realschule^ und erhielt als neue Unterrichts - Gegenstände die
französische und englische Sprache.
Trotz dieses auf dem Gebiete des Unterrichtes staatsrechtlich gewordenen
Particularismus gelang es den energischen Bemühungen der Regierung, den
zahlreichen gesetzgebenden Landtagen gegenüber einen ziemlich einheitlichen
Lehrplan zu Stande zu bringen.
Was zunächst die Stundenzahl des deutschen Unterrichtes in den einzelnen
Classen betrifft, so gilt folgender Plan:
I. II. III. IV. V. VI. VII.
4 4 4 3 3 3 3
— — — — — 2 Mähren
333 3 3 3 3 Oberösterreich, Steiermark und Kärnthen.
Als Lehrziel für die Unter-Realschule bestimmt der neue Plan:
Richtiges Sprechen und Lesen, Fertigkeit und grammatische Correctheit in Handhabung
der deutschen Sprache, Sicherheit in Kenntniss der Formenlehre und Syntax.
Als Lehrziel für die gesammte Realschule gilt:
Volles Verständniss der deutschen Sprache nach Bau und Inhalt; Gewandtheit und
stilistische Correctheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauche derselben für Gegenstände,
welche dem allmälich sich erweiternden Gedankenkreise der Schüler angehören; historische