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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

C.  Ah  der  Realschule.  1.  Gesetzliche  Bestimmungen.  269
Unterricht  hatte  daher  vorzüglich  auf  das  sogenannte  Concept  abzuzielen  und
neben  der  allgemeinen  Stilbildung  in  jeder  Classe  die  eigentlichen  Geschäftsaufsätze ­
  ins  Auge  zu  fassen.
Ein  Maturitäts  -  Examen,  wie  es  seit  Beginn  der  Fünfziger  Jahre  an
den  Gymnasien  bestand,  fehlte  an  den  Realschulen.
Der  erste  Schritt  zur  endlichen  definitiven  Einführung  der  Maturitäts-Prüfungon
  an  Realschulen  wurde  vom  k.  k.  polytechnischen  Institute  in  Wien
gethan,  welches  im  Jahre  1867  die  Verfügung  traf,  dass  alle  an  dieser  Anstalt ­
  Aufnahme  suchenden  Realschüler,  insolange  die  Maturitäts-Prüfungen  an
der  Realschule  nicht  allgemein  eingeführt  sind,  sich  einer  Aufnahmsprüfung
zu  unterziehen  haben.  Auf  das  Deutsche  wurde  in  dieser  Bestimmung  insofcrne
  auch  Bedacht  genommen,  als  es  bei  der  Aufzählung  der  Gegenstände
der  Aufnahmsprüfung  sub  f)  hiess:  „Der  Schüler  hat  die  Fertigkeit  im  deutschen
Stile  durch  einen  Aufsatz  über  ein  gegebenes  Thema  zu  erweisen.”
In  Folge  dessen  ordnete  das  hohe  k.  k.  Unterrichts  -  Ministerium  mit
Erlass  vom  27.  Mai  1869  Z.  11387  an,  dass  an  den  Ober-Realschulen  mit
denjenigen  Schülern,  welche  sich  freiwillig  dazu  bereit  erklären,  Maturitäts-Prüfungen
  abgehalten  werden  können,  während  gleichzeitig  die  Aufnahmsprüfung
an  der  Technik  für  diejenigen  fortbestand,  welche  ohne  Maturitäts-Zeugniss  von
der  Realschule  abgingen.
Eine  tiefgreifende  Aenderung  des  Realschul-Lehrplanes  brachte  das  Jahr
1870,  nachdem  der  Reichstag  die  Real-  und  Volksschulen  der  Landesgesetzgebung ­
  zugewiesen  hatte.  Die  Realschule,  die  bisher  aus  sechs  Classen  bestand,
wurde  zu  einer  siebenclassigen  erweitert  (vier  Olassen  Unter-Realschule  und  drei
Classen  Ober  -  Realschule^  und  erhielt  als  neue  Unterrichts  -  Gegenstände  die
französische  und  englische  Sprache.
Trotz  dieses  auf  dem  Gebiete  des  Unterrichtes  staatsrechtlich  gewordenen
Particularismus  gelang  es  den  energischen  Bemühungen  der  Regierung,  den
zahlreichen  gesetzgebenden  Landtagen  gegenüber  einen  ziemlich  einheitlichen
Lehrplan  zu  Stande  zu  bringen.
Was  zunächst  die  Stundenzahl  des  deutschen  Unterrichtes  in  den  einzelnen ­
  Classen  betrifft,  so  gilt  folgender  Plan:
I.  II.  III.  IV.  V.  VI.  VII.
4  4  4  3  3  3  3
—  —  —  —  —  2  Mähren
333  3  3  3  3  Oberösterreich,  Steiermark  und  Kärnthen.
Als  Lehrziel  für  die  Unter-Realschule  bestimmt  der  neue  Plan:
Richtiges  Sprechen  und  Lesen,  Fertigkeit  und  grammatische  Correctheit  in  Handhabung ­
  der  deutschen  Sprache,  Sicherheit  in  Kenntniss  der  Formenlehre  und  Syntax.
Als  Lehrziel  für  die  gesammte  Realschule  gilt:
Volles  Verständniss  der  deutschen  Sprache  nach  Bau  und  Inhalt;  Gewandtheit  und
stilistische  Correctheit  im  mündlichen  und  schriftlichen  Gebrauche  derselben  für  Gegenstände,
welche  dem  allmälich  sich  erweiternden  Gedankenkreise  der  Schüler  angehören;  historische
            
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