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Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

III. Moderne Sprachen. A. Italienische Sprache. 1. Gesetzliche Bestimmungen. 273 
Die beiden Lesebücher schliessen sich streng an den Lehrplan 
der neuorganisirten Realschule an. Der I. Band wird demselben in 
drei Abtheilnngen gerecht: 1. Die poetische Literatur; 2. die wissen 
schaftliche Literatur; 3. Grundriss der deutschen Poetik. Der II. Band 
(für die sechste und siebente Classe) enthält eine die Geschichte 
der deutschen Literatur von ihren ersten Anfängen bis Gottsched in 
Kürze darstellende „Einleitung” und in zwölf Abtheilungen die Entwick 
lung der neueren Literatur: I. Gottsched und Bodmer; II. Haller und 
Hageborn; III. die Leipziger Lichter; IY. der Halberstädt’sche Dichter 
kreis; Y. Klopstock, Wieland, Lessing; YI. der Göttinger Hainbund, 
YII. Herder, Göthe, Schiller; YHI. die Romantiker; IX. die Schicksals 
tragödie; X. die patriotischen Sänger; XI. die schwäbische Dichter 
schule; XH. die deutsche Dichtung seit 1830. Den einzelnen Ab 
schnitten sind Biographien der Dichter beigegeben, die nach der Be 
deutung des Schriftstellers mehr oder weniger umfangreich sind. 
III. Moderne Sprachen. 
A. Italienische Sprache. 
Bericht von Landes-Sclmlinspector Dr. Ernst Gnad in Trient. 
1. Gesetzliche Bestimmungen. 
Die italienische Sprache erfreut sich als Unterrichts-Gegenstand auch an 
den nicht italienischen Mittelschulen einer vielfachen Beachtung und Pflege, 
theils aus praktischen, durch die geographische Lage des Kaiserstaates und 
dessen sprachliche Yerhältnisse bedingten Rücksichten, theils in Würdigung 
ihrer Bedeutung als lebende Cultursprache. 
Zur leichteren Uebersicht der für dieses Unterrichtsfach geltenden gesetz 
lichen Bestimmungen ist dasselbe nach zwei verschiedenen Gesichtspuncten zu 
gliedern. 
a) Italienisch als zweite Landessprache. 
Der §. 20 des Organisations-Entwurfes stellt als Grundsatz auf, dass in 
der Regel an jedem Gymnasium die neben der Unterrichtssprache gangbaren 
Landessprachen gelehrt werden sollen, um den Schülern die Benützung dieser 
Gelegenheit darzubieten; und der folgende §. 21 bestimmt weiter, dass eine 
Landessprache nach Einvernehmen des Lehrkörpers und des Landesschulrathes 
für ein oder mehrere Gymnasien eines Kronlandes auch als obligater Unterrichts- 
Gegenstand bezeichnet werden könne. 
Auf Grund dieser Bestimmungen erschien (meist vom Jahre 1854 an) die 
italienische Sprache durch besondere Ministerial-Verordnungen an den Mittel- 
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