III. Moderne Sprachen. A. Italienische Sprache. 1. Gesetzliche Bestimmungen. 273
Die beiden Lesebücher schliessen sich streng an den Lehrplan
der neuorganisirten Realschule an. Der I. Band wird demselben in
drei Abtheilnngen gerecht: 1. Die poetische Literatur; 2. die wissen
schaftliche Literatur; 3. Grundriss der deutschen Poetik. Der II. Band
(für die sechste und siebente Classe) enthält eine die Geschichte
der deutschen Literatur von ihren ersten Anfängen bis Gottsched in
Kürze darstellende „Einleitung” und in zwölf Abtheilungen die Entwick
lung der neueren Literatur: I. Gottsched und Bodmer; II. Haller und
Hageborn; III. die Leipziger Lichter; IY. der Halberstädt’sche Dichter
kreis; Y. Klopstock, Wieland, Lessing; YI. der Göttinger Hainbund,
YII. Herder, Göthe, Schiller; YHI. die Romantiker; IX. die Schicksals
tragödie; X. die patriotischen Sänger; XI. die schwäbische Dichter
schule; XH. die deutsche Dichtung seit 1830. Den einzelnen Ab
schnitten sind Biographien der Dichter beigegeben, die nach der Be
deutung des Schriftstellers mehr oder weniger umfangreich sind.
III. Moderne Sprachen.
A. Italienische Sprache.
Bericht von Landes-Sclmlinspector Dr. Ernst Gnad in Trient.
1. Gesetzliche Bestimmungen.
Die italienische Sprache erfreut sich als Unterrichts-Gegenstand auch an
den nicht italienischen Mittelschulen einer vielfachen Beachtung und Pflege,
theils aus praktischen, durch die geographische Lage des Kaiserstaates und
dessen sprachliche Yerhältnisse bedingten Rücksichten, theils in Würdigung
ihrer Bedeutung als lebende Cultursprache.
Zur leichteren Uebersicht der für dieses Unterrichtsfach geltenden gesetz
lichen Bestimmungen ist dasselbe nach zwei verschiedenen Gesichtspuncten zu
gliedern.
a) Italienisch als zweite Landessprache.
Der §. 20 des Organisations-Entwurfes stellt als Grundsatz auf, dass in
der Regel an jedem Gymnasium die neben der Unterrichtssprache gangbaren
Landessprachen gelehrt werden sollen, um den Schülern die Benützung dieser
Gelegenheit darzubieten; und der folgende §. 21 bestimmt weiter, dass eine
Landessprache nach Einvernehmen des Lehrkörpers und des Landesschulrathes
für ein oder mehrere Gymnasien eines Kronlandes auch als obligater Unterrichts-
Gegenstand bezeichnet werden könne.
Auf Grund dieser Bestimmungen erschien (meist vom Jahre 1854 an) die
italienische Sprache durch besondere Ministerial-Verordnungen an den Mittel-
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